Annahmeverzug

  • Hallo,

    mir stellt sich folgendes Problem. Es ist ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eingegangen. Der vorliegende Urteilstenor weißt eine Zug-um-Zug Leistung aus, so dass mir der Annahmeverzug ja nachgewiesen werden muss. Der Ast. hat eine Protokoll des GVZ eingereicht aus dem sich ergibt, dass der Schuldner nicht anwesend war. Später reichte er noch ein Schreiben des gleichen GVZ ein, in dem der GVZ dem Schuldner den Termin mitteilte an dem er die Leistung von ihm haben will, sollte der Schuldner nicht da sein zum Termin, befindet er sich in Annahmeverzug. In dem Protokoll (eigtl. das gleiche wie beim ersten mal) wurde dann plötzlich geschrieben, dass sich der Schuldner in Annahmeerzug befindet.

    Wenn der GVZ den Schuldner nicht angetroffen hat, dann kann er ihm ja gar nichts wirksam anbieten, insofern würde ich denken, dass der Schuldner nich in Annahmeverzug ist oder? Ich bin ja in der Sache neben dem Grundbuchamt auch Vollstreckungsgericht und an Entscheidungen des GVZ nicht gebunden.

    Schon mal Danke im Voraus!

  • Das Protokoll allein reicht so ohne weiteres wohl nicht, da das Vollstreckungsgericht selbstständig zu prüfen hat, ob ein Annahmeverzug vorliegt. An die rechtliche Einschätzung des Gerichtsvollziehers ist es nicht gebunden (Musielak ZPO § 765 Rn. 2 mit Verweis auf BGH NJW 2008, 3144). Letztlich wird man das Protokoll daher nur wegen der Tatsachenfeststellungen des GV verwenden können.

    Und damit geht es letztlich wieder genau um die Kernfrage des Threadstarters, nämlich ob hier Annahmeverzug vorliegt, obwohl der GV den Schuldner letztlich nicht angetroffen hat. Ich denke, das ist eine Frage der (anwendbaren, Musielak ZPO § 756 Rn. 5) §§ 293 ff. BGB, insbesondere § 299 BGB.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gläubigerverzug ist in §§ 293 ff. BGB geregelt. Der Gläubiger braucht nicht zwingend anwesend sein, § 299 BGB. Ob diese Voraussetzungen im Protokoll stehen, wird nur anhand des Protokolls festgestellt werden können. Ob die Zustellung entbehrlich ist, kann auch nur nach Protokoll festgestellt werden.

  • Hallo,
    zur Zwangssicherungshypothek und der Zug-um-Zug Leistung habe ich auch eine Frage.
    In dem Titel steht, dass
    1. der Schulder eine Geldzahlung zu leisten hat Zug um Zug gegen Löschungsbewilligung ein Grundschuld in Abt. III und
    2. der Schuldner weitere ca 2.000,00 Euro zu zahlen hat.

    Ich habe bei Beck Online zum § 765 gefunden, dass wenn die Gegenleistung des Gl. in der Löschungsbewilligung einer AV besteht, der Eingang beim Grundbuchamt dieser Urkunde ausreicht.
    Ich denke, dass man dies auch auf die Löschungsbewilligung der Grundschuld anwenden kann. Aber ich bin mir nicht sicher, ob die Zustellung der Nachweisurkunde beim Schuldner entfallen kann, oder ob diese Urkunde noch zugestellt werden muss. Was denkt Ihr?
    Desweiteren könnte man bezüglich der Ziffer 2 über 2.000,00 Euro eine Zwasihyp bereits eintragen. Spricht etwas dagegen, wegen einem Titel zwei Zwasihyps einzutragen? Ich denke nicht, ich habe aber leider dazu auch nichts konkretes gefunden, nur dass auch ein geringerer Betrag als im Titel eingetragen werden kann.

    Danke fürs Mitdenken.
    LG

  • Ich denke nicht, dass der Nachweis über eine qualifizierte Klausel geführt wird.
    Im § 726 Abs. II steht:
    "Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht"
    Hier ist aber die Leistung des Schuldners die Zahlung von Geld und die des Gläubigers die Abgabe einer Willenserklärung. Also bleibt es wohl bei der einfachen Klausel.

  • Ich meine hier ist die Klause nach §725 die Richtige, da die Prüfung der Zug-um-Zug-Leistung dem Vollstreckungsgericht nach §§ 756, 765 ZPO unterliegt.
    Ups ich meinte natürlich § 724

    Meine Frage war eher dahingehend, ob es mir als Vollstreckungsgericht ausreicht, wenn mir die Urkunde vorgelgt wird. Oder ob diese dem Schuldner mit Gerichtsvollzieher zugestellt (angeboten) werden muss.

    Einmal editiert, zuletzt von Doit (4. September 2014 um 11:16)

  • Ich habe bei Beck Online zum § 765 gefunden, dass wenn die Gegenleistung des Gl. in der Löschungsbewilligung einer AV besteht, der Eingang beim Grundbuchamt dieser Urkunde ausreicht. Ich denke, dass man dies auch auf die Löschungsbewilligung der Grundschuld anwenden kann.

    :daumenrau MüKoZPO/Heßler ZPO § 765 Rn. 11; Ob die Löschungsbewilligung für eine Vormerkung oder eine Grundschuld ausgestellt wird, dürfte unerheblich sein.

    Aber ich bin mir nicht sicher, ob die Zustellung der Nachweisurkunde beim Schuldner entfallen kann, oder ob diese Urkunde noch zugestellt werden muss. Was denkt Ihr?

    Fußnote 19 m.w.N.: BayObLGZ 1975, 398, 404 (dem Schuldner ist der Nachweis über den Eingang der Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt zuzu(stellen);

  • Auch ich habe gerade mit einer Zug um Zug Verurteilung zu kämpfen, weil ich eine Zwangshypothek eintragen soll.

    Tenoriert wurde:
    Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. X € nebst Zinsen usw. zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eines evtl. zukünftigen Anspruchs des Kl. aus der Schlussverteilung in dem Insolvenzverfahren XY.

    Einfache Klausel ist erteilt und wohl auch ausreichend, da keine Willenserklärung des Schuldners vollstreckt werden soll.

    Muss ich mir jetzt nach § 765 ZPO irgendetwas nachweisen lassen? Wenn ja, was? Nachweis der Zustellung einer Abtretung über "eventuell künftige Ansprüche aus der Schlussverteilung"? (Mir ist zufaällig bekannt, dass das Inso-Verfahren XY noch läuft und eine Schlussverteilung nicht in Sicht ist.)

    Bedarf die Abtretung evtl. einer besonderen Form?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In den mir vorliegenden Unterlagen ist nichts zum Annahmeverzug zu finden. Allerdings fehlen auch noch V-Unterlagen, die ich noch nachfordern muss.

    Ich denke, ich werde dann mal vom Gl. "Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 765 ZPO" verlangen. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Das Problem dieser Zug um Zug-Leistung sehe ich darin, dass eine Abtretung nachgewiesen werden soll, dazu aber auch die rechtsgeschäftliche Annahmeerklärung des Schuldners gehört ("ja, ich nehme das Angebot auf Abtretung der Forderung XY an"). Richtig wäre es gewesen wie folgt zu tenorieren: ... Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Forderung XY (das kann dann auch die hier relevante künftige Eventualforderung sein, solange sie sich hinreichend genau bestimmen lässt, was hier möglich ist).

    Da man den Titel in der Vollstreckung wohl nicht mehr reparieren kann, stellt sich m.E. die Frage, ob Ihr Euch traut, mit dieser vom BGH schon entschiedenen materiellen Konponente (Fundstelle kann ich morgen heraussuchen) den Titel so auszulegen, dass eben nur die Abgabe dieses Angebots erforderlich ist.

    Dann nämlich ergibt sich daraus auch, wie das zu vollstrecken ist: Der Gerichtsvollzieher müsste m.E. das Angebot des Gläubigers dem Schuldner zustellen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hmm, interessanter Aspekt!

    Für die BGH-Fundstelle wäre ich natürlich dankbar... ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hat jemand evtl. die Entscheidung des BayObLGZ 1975, 398, 404, welche von 45 in #11 zitiert wurde.

    Ich komme da irgendwie nicht ran.
    Muss hier etwa das Grundbuchamt den Nachweis an den Schuldner zustellen? :eek: Ich weiß nämlich, dass mein Schuldner in
    Paraguay lebt!

  • Hmm, interessanter Aspekt!

    Für die BGH-Fundstelle wäre ich natürlich dankbar... ;)


    Der BGH hat das mehrfach für die Konstellation eines Schadensersatzanspruchs aus einer Kapitalanlage entschieden, bei der der Anleger die Kapitalanlage zurückzugewähren hatte. Da der Anleger hier nur Treugeber war, nicht etwa eingetragener Kommanditist o.ä., bestand die Zug um Zug-Leistung in der Abtretung seiner Ansprüche gegen den Treuhänder. Und insoweit ist dann nur die Abgabe der Angebotserklärung erforderlich.

    Siehe z.B. BGH II ZR 15/08 vom 07.12.2009 (Rz. 29); II ZR 58/08 vom 07.12.2009; XI ZB 40/09 vom 06.07.2010; XI ZR 295/11 vom 20.12.2011


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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