Vergütungsantrag (Betreuervergütung) durch juristische Person möglich?

  • Als Berufsbetreuer habe ich auf folgende, mich betreffende Frage noch keine Antwort finden können und hoffe, dass mir vielleicht ein Rechtspfleger weiterhelfen kann.

    Als Betreuer kann ja nach §1896 BGB nur eine natürliche Person bestellt werden (abgesehen vom Vereinsbetreuer). Ist es aber möglich, dass eine juristische Person (in meinem Fall eine Kommanditgesellschaft, die ich als Komplementär vertrete) den Vergütungsantrag (in Auftrag meiner Person) stellt?

    Hintergrund sind steuerrechtliche Aspekte, konkret geht es darum, dass erreicht werden soll, dass die Einnahmen aus Betreuervergütung als Einnahmen aus meinem Gewerbebetrieb (IT-Berater / Betriebswirt in dessen Gewerberäumen ich meine Betreuertätigkeit auch ausübe) und nicht als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gewertet werden. Um dies zu erreichen, müsste aus Sicht der Finanzbehörde der Vergütungsantrag von meiner Firma und nicht von mir als natürliche Person gestellt werden.

    Die Rechtspflegerin am Amtsgericht verstand nicht so recht, was ich vorhabe und deutete an, dass ihr das ziemlich egal sei, wer da steuerlich hinter dem Vergütungsantrag steht.

    Eine selbe Situation, wie ich sie anstrebe und hier hinterfrage, würde z. B. auch vorkommen, wenn eine Anwaltssozietät (Personengesellschaft) einen Vergütungsantrag im Auftrag des zum Betreuer bestellten Anwaltes stellt. Mich würde interessieren, ob in einem solchen Fall eine Abtretungserklärung (Anwalt tritt seinen Vergütungsanspruch an die Anwaltssozietät ab) beigefügt wird oder der Rechtspfleger so detailliert den Antrag gar nicht hinterfragt und akzeptiert, dass die Anwaltssozietät (die ja nicht als Betreuer bestellt ist) für den Anwalt XY abrechnet.

  • Als Bevollmächtiger des Vergütungsanspruchsinhabers kann jeder bei der Antragstellung tätig werden. Diese Fallgestaltung wirst Du aber nicht meinen, weil sie nichts daran ändert, dass der Vollmachtgeber die Einnahmen erzielt und dieses Procedere daher nicht den gewünschen steuerlichen Erfolg zeitigt.

    Im eigenen Namen -darum geht es wohl- kann nur der Inhaber des Anspruchs den Vergütungsantrag stellen. Das setzt die Abtretung des (künftigen) Anspruchs und deren Nachweis voraus. Wie die Abtretung dann ihrerseits steuerlich zu beurteilen ist, ist wieder eine andere Frage.

  • Als Bevollmächtiger des Vergütungsanspruchsinhabers kann jeder bei der Antragstellung tätig werden. Diese Fallgestaltung wirst Du aber nicht meinen, weil sie nichts daran ändert, dass der Vollmachtgeber die Einnahmen erzielt und dieses Procedere daher nicht den gewünschen steuerlichen Erfolg zeitigt.

    Im eigenen Namen -darum geht es wohl- kann nur der Inhaber des Anspruchs den Vergütungsantrag stellen. Das setzt die Abtretung des (künftigen) Anspruchs und deren Nachweis voraus. Wie die Abtretung dann ihrerseits steuerlich zu beurteilen ist, ist wieder eine andere Frage.

    Dem Absatz 1 muss ich aus den Gründen des § 10 FamFG (entspricht § 79 ZPO) widersprechen.

    Zu Abs. 2 möchte ich auf § 1 Rechtsberatungsgesetz aufmerksam machen.
    Wenn steuerliche Aspekte überhaupt eine Rolle spielen sollen, muss die Geltendmachung in eigenem Namen geschäftsmäßig erfolgen. Da würde ich mal die Konzession der KG abfragen. So, wie es aussieht, ist die entsprechende Erlaubnis nicht erteilt.

  • Wow! Erstmal herzlichen Dank für die superschnellen und kompetenten Antworten. Ich sehe, dass ich (wohl nur) hier zum Ziel komme :).

    Um noch etwas genauer nachzufragen und den Hintergrund noch weiter zu beleuchten:

    Die Rechtsgrundlage, worauf ich hinauswill, findet sich in § 15 EStG Abs. 3 Nr. 1 ("Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit ... einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft..."). Bisher habe ich eine Kommanditgesellschaft (Komplementär bin ich, einzige Kommanditistin meine Ehefrau), die in der Anlaufphase Verluste macht und einen Gewerbebetrieb (Einzelunternehmer) im Rahmen dessen ich ausschließlich die Betreuertätigkeit abrechne. Durch Änderung der Rechtssprechung des BFH (Betreuertätigkeit = Gewerbetätigkeit, seit 2010 jedoch Betreuertätigkeit = selbständige Tätigkeit) kann ich, bedingt durch die unterschiedlichen Einkunftsarten Verlust und Gewinn nicht verrechnen. Deshalb mein Bestreben, die Betreuertätigkeit im Rahmen der Kommanditgesellschaft abzurechnen. Anzumerken ist, dass der Einzelunternehmer-Gewerbebetrieb faktisch nur auf dem Papier "existiert", d. h. Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde schon immer von der Kommanditgesellschaft dem Einzelunternehmen gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt. Das Einzelunternehmen wurde seinerzeit mit Inkrafttreten der Pauschalvergütung der Betreuer gegründet um die Kleinunternehmerregelung nach UStG in Anspruch zu nehmen, da ja zuvor Umsatzsteuer zusätzlich zur Betreuervergütung gezahlt wurde, seither aber in der Pauschale schon enthalten ist für diejenigen, die umsatzsteuerpflichtig sind:(. Dadurch konnte ich den Abzug der 19% Umsatzsteuer sparen.

    Bezogen auf die erhaltenen Antworten, stellen sich für mich folgende Fragen:

    • Gibt es das Rechtsberatungsgesetz noch und wenn ja, greift das auch schon für das Stellen der Vergütungsanträge? Denn als Betreuer handle natürlich ich in eigener Person (so steht's ja auf dem Betreuerausweis). Nur der Vergütungsanspruch soll durch die Gesellschaft (die natürlich durch Bereitstellen der Infrastruktur nicht unbeteiligt ist) gestellt werden.
      Es könnte ja so sein, wie bei meiner Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht: Allein für den Verkauf eines Großfeuerwerks benötigt man eine solche sprengstoffrechtliche Erlaubnis ("Handel mit Sprengstoffen"), selbst wenn der Verkäufer gar keinen praktischen Umang mit dem Zeug hat ;).
      Vielleicht kommt man ja genauso schon in Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz, wenn die Kommanditgesellschaft einen solchen Vergütungsanspruch stellt, auch wenn sie gar nicht beratend tätig wird (sondern nur der Betreuer, der im Rahmen seiner Aufgabenkreise dem Rechtsberatungsgesetz nicht unterliegt)...
    • Genügt - falls überhaupt erforderlich - eine Änderung des Gesellschaftervertrages, wonach die in der Person des Betreuers (und Geschäftsführers der Kommanditgesellschaft) bestehenden Vergütungsansprüche allesamt auf die Gesellschaft übertragen werden?
  • Das Rechtsberatungsgesetz gibt es nicht mehr. Da hat Cromwell recht. Es ist abgelöst durch das Rechtsdienstleistungsgesetz. Aber da kommen wir über §§ 6 I, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 10 I dieses Gesetzes zum gleichen Ergebnis wie bei meinem statement geschildert.
    Die KG will offensichtlich im Rahmen ihres Gewerbes die Rechtsdienstleistung erbringen, denn ein Freundschaftsdienst ist steuerlich unbeachtlich. Somit: so geht das nicht.

    § 10 III2 FamFG stimmt natürlich.

  • Wenn die KG den abgetretenen Vergütungsanspruch auf eigene Rechnung geltend macht, hat das m.E. nichts mit dem RDG zu tun (vgl. § 2 Abs. 2 RDG).

    Überdies läuft die Argumentation mit dem RDG darauf hinaus, daß man den Threadstarter vor sich selbst schützen will. Oder wer soll hier vor wem geschützt werden, wenn er einmal als Freiberufler und zum anderen als alleiniger KG-Komplementär in Erscheinung tritt?

  • Du machst es also davon abhängig, ob die KG für einen Fremden handelt oder für einen Gesellschafter, der rechtlich auch "Fremder" ist.
    Mit der Meinung, infolge Abtretung habe das Handeln mit dem RDG nichts mehr zu tun, liegst du schief - § 2 Abs. 2 RDG -. Der Trick, sich die Forderung abtreten lassen, um sie dann für den Zedenten in eigenem Namen geltend zu machen, ist vom Gesetzgeber unterbunden.

  • Die KG will offensichtlich im Rahmen ihres Gewerbes die Rechtsdienstleistung erbringen, denn ein Freundschaftsdienst ist steuerlich unbeachtlich. Somit: so geht das nicht.

    Die KG soll keine Rechtsdienstleistung erbringen, denn zur Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten tritt der Betreuer nach außen als natürliche Person auf. Lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht erhebt die KG Anspruch auf Vergütung, die - im Innenverhältnis durch Gesellschaftvertrag geregelt - an die Gesellschaft abgetreten wird. Das Beanspruchen der Vergütung (die einzige hier relevante Tätigkeit der KG) liegt vielleicht doch außerhalb des Geltungsbereichs des RDG?

    Unklar ist mir noch, ob denn nun eine Abtretung der Vergütung und stellvertretende Antragstellung nach FamFG tatsächlich möglich ist. Wie ist denn "Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens" (§10 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) genau zu verstehen? Beschäftigte des Betreuers? (Die KG unterstützt den Betreuer durch Bereitstellung der Betriebsmittel etc.) Mit ihm (dem Betreuer) verbundenes Unternehmen? (Kann man da irgendetwas konstruieren). Oder bleibt mir nur, zu hoffen, dass die KG nicht durch Beschluss als nicht vertretungsbefugt abgewiesen wird? (§10 Abs. 3 FamFG).

    Update: Danke für die Beiträge während der Verfassung dieser Antwort. Verstehe ich recht, dass der Konflikt mit dem RDG nur in punkto Inkassodienstleistung (und gar nicht wie von mir möglicherweise falsch verstanden in der Ausübung der Betreuung) besteht? Da kann man sich ja als Inkasso registrieren lassen. Aber §2 RDG spricht doch vom Betrieb eines eigenständigen Geschäfts als Inkassodienstleister, was ja hier nicht gemacht werden soll. Ich gebe ja der KG nicht den Inkassoauftrag, sondern die KG hat einen Anspruch abgeleitet aus dem Gesellschaftervertrag.

    Vielen Dank für die konstruktiven Antworten!

  • Als Rechtspfleger setze ich die Vergütung fest. Die Vergütung steht dem Betreuer zu. Wenn mir nachgewiesen wird, dass die Vergütung wirksam an eine KG festgesetzt wird, setze ich "die dem Betreuer xy entstandene Vergütung in Höhe von ... € aufgrund Abtretung vom .... zugunsten der KG" fest.

    Ob das Finanzamt das so akzeptiert, sollte man m.E. am besten mit seinem Steuerberater klären.

  • Bin jetzt zu faul zum Suchen; aber irgendwo gibts ( im Forum ) was , dass eine Abtretung nur bei Auszahlungen aus der Staatskasse möglich sind, nicht aber bei Vermögenden.
    Muss mich auch mal ums Geschäft kümmern.;)

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