Nochmals: Eintragung des Jobcenters als Grundschuldgläubiger möglich?

  • Hallo,

    das Jobcenter des Landkreises XY soll als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden. Nach den im Forum verfügbaren Beträgen kann wohl von der Eintragungsfähigkeit der ARGE ausgegangen werden. Liegen Euch zwischenzeitlich Erkenntnisse vor, ob auch die Jobcenter als solche eintragungsfähig sind?
    Danke für einen Hinweis.

  • Auszug aus Wikipedia:

    Vor Ort wurden die Leistungen bis Ende 2010 in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie durch zugelassene kommunalen Träger (Optionskommunen) erbracht. Mit Urteil vom 20. Dezember 2007[25] entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Pflicht der kommunalen Träger, eigene Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaften zu übertragen und in ihnen die gemeinsamen Aufgaben einheitlich wahrzunehmen, verfassungswidrig ist. Dadurch werde wegen Missachtung der kommunalen Selbstverwaltung gegen das Grundgesetz verstoßen. Daraufhin änderte der Gesetzgeber das Grundgesetz[26] und schuf neue gesetzliche Regelungen, die eine gemeinsame Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und der kreisfreien Städte und der Kreise durch gemeinsame Einrichtungen ermöglichen.[27] Möglich bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme der Trägerschaft ausschließlich durch eine Kommune (Options-Kommunen). Die neuen Einrichtungen führen die Bezeichnung Jobcenter, welche die bisherige Bezeichnung ARGE ersetzt. Die neuen Regelungen traten am 1. Januar 2011 in Kraft.

  • "Der Beklagte ist nach § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig, da er einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichgestellt ist. Als Jobcenter (§ 6d SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112) handelt es sich bei ihm um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist." (LSG Nordrhein-Westfalen; Az: L 19 AS 179/10)

  • Kleiner Fall zu dieser Thematik:

    Es ist am 01.02.2015 eine Grundschuld für a) Bundesagentur für Arbeit KdöR und Landkreis X (Jobcenter) als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB eingetragen.
    (Gesichert ist ein Rückzahlungsanspruch für Leistungen zum Lebensunterhalt)

    Jetzt wird die Löschung der Grundschuld beantragt. Auf der Löschungsbewilligung befinden sich zwei Siegel (Arbeitsagentur Stadt X und Landkreis X) und eine Unterschrift (des Geschäftsführers der Arbeitsagentur).
    Reicht die eine Unterschrift?
    (wurde noch niiieee beanstandet)

  • Reicht nicht, wenn nicht dargelegt und nachgewiesen wird, dass der Leiter der Arbeitsagentur den Landkreis vertreten darf, soweit es um Angelegenheiten des Jobcenters geht (so was findet man idR in der Satzung oder in den Verwaltungsvereinbarungen zur Gründung der ARGE/Jobcenter). Aber dann bräuchte es auch das Siegel des Lkr. nicht...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Fraglich ist halt, ob es sich um "eine Behörde" i.S.v. § 29 Abs. 3 GBO handelt.

    Wegen dem obigen Zitat aus Wikipedia

    "....und schuf neue gesetzliche Regelungen, die eine gemeinsame Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und der kreisfreien Städte und der Kreise durch gemeinsame Einrichtungen ermöglichen...."

    bin ich ins Grübeln gekommen, ob man es nicht als "eine Behörde" ansehen müsste/könnte...

    §§ 6 und 44b SGB II

  • So ganz überzeugt mich das nicht. Das das "Jobcenter" eine Behörde ist - ok. Aber die Grundschuld ist für den Landkreis X (Jobcenter) und für die Bundeagentur für Arbeit, Nürnberg eingetragen. Das ist doch nicht eine einzige Behörde?

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