Nachträglicher § 850 d Antrag + 850 g

  • Hallo,
    hab hier einen nachträglichen Antrag nach § 850 d ZPO. Laut Kollege geht dies. War ein Unterhaltsgläubiger der nur "normale" Pfändung hatte und nicht wußte, dass er mehr pfänden kann.
    Laut Kollege kann ich Beschluss sofort erlassen mit Festsetzung des notwendigen Selbstbehalts und ich muss auch nicht mehr den Schuldner vorher anhören, obwohl der PfÜB schon bereits 2005 erlassen worden ist. Wie seht ihr das? Und was muss alles in den Beschluss nach § 850 d alles rein?

    Und noch eine andere Sache: 850 g- ZPo Antrag:
    Schuldnerin ist erschienen - Tochter wurde im früheren PfÜB unberücksichtigt bzgl. Pfandfreien Betrages, da sie eigenens Einkommen hatte. Hat sie nun aber nicht mehr (ist chronisch krank). Dachte anfangs erst, dass es ein § 850 f ZPO Antrag ist, kam aber nun dazu, dass es sich um einen § 850 g ZPO Antrag handelt. Meinungen? Und muss ich dazu was besonderes beachten? Aber hier ist gläubiger zu hören, oder?
    Schonmal danke für Eure Hilfe!

  • Bevorrechtigung nach § 850d ZPO geht auch nachträglich und normalerweise auch ohne vorherige Anhörung. Hier ein Muster (Rubrum musste selbst basteln, die Gründe ergeben sich aus der Zulässigkeit (weil Unterhalt) der bevorrechtigten Pfändung gem. § 850d ZPO):




    Hallo,
    Und noch eine andere Sache: 850 g- ZPo Antrag:
    Schuldnerin ist erschienen - Tochter wurde im früheren PfÜB unberücksichtigt bzgl. Pfandfreien Betrages, da sie eigenens Einkommen hatte. Hat sie nun aber nicht mehr (ist chronisch krank). Dachte anfangs erst, dass es ein § 850 f ZPO Antrag ist, kam aber nun dazu, dass es sich um einen § 850 g ZPO Antrag handelt. Meinungen? Und muss ich dazu was besonderes beachten? Aber hier ist gläubiger zu hören, oder?
    Schonmal danke für Eure Hilfe!

    Das ist mir unklar. Was wird gepfändet? Vermutlich AE!? Gibt´s einen Nichtberücksichtigungsbeschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • HI Tommy,

    danke für schnelle Antwort.
    Bzgl. 850 d ZPO: Nachträglicher Beschluss wird an vorangegangenen PfÜB angesiegelt und dann an Drittschuldner und Schuldner zugestellt, richtig?

    Bzgl. 850 g: Im ergangenen PfÜB wurde die Tochter der Schuldnerin nach § 850 c IV ZPO unberücksichtigt - nun will sie dass die Tochter berücksichtigt wird, da die Tochter keine eigenes Einkommen hat.

  • Da ich in den Kommentierungen und der Rechtssprechung nicht gefunden habe, dass die Abänderung eines PfüB wegen Unterhalt nach § 850 c ZPO (auf Antrag) durch Beschluss in einen PfüB nach § 850 d ZPO abgeändert werden kann, bitte ich Euch um entsprechende Hinweise.

    Bisher wurden immer neue Anträge vorgelegt, wenn die Gläubiger den Irrtum bemwerkten.Wo stehts geschrieben?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • M.E. kann zwar jetzt der Pfüb mit dem Vorrecht des § 850 d ZPO ausgebracht werden.
    Zu beachten ist aber, dass hinsichtlich des Vorrechts keine rangwahrende Wirkung durch den ersten (normalen) Pfüb entstanden ist.
    Ich habe sowas auch schon mal gehabt:
    dabei habe ich einen ganz neuen Pfüb gem. § 850 d ZPO erlassen und auf den bereits ergangenen Beschluss verwiesen.
    Sinngemäß: das Pfandrecht erstreckt sich auf die gepfändete Forderung insoweit, als diese nicht bereits mit Beschluss vom ..., Az.: ...M.../.. gepfändet wurde.
    Ggf. ist aber beim Zusammentreffen von "normalen" Gläubigern und Unterhaltsgläubigern (d.h. wenn in der Zwischenzeit von anderen Gläubigern vollstreckt wurde) § 850 e Abs. 4 ZPO zu beachten. Ziemlich kompliziert - am besten bei Onkel Kurt Anm. 1173 mal nachlesen.

    Bezüglich der Sache gem. § 850 g ZPO hätte ich keine Probleme, den Beschluss zu erlassen - auch mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse.
    Nachträgliche Änderungen innerhalb der persönlichen Verhältnisse des Schuldners (z.B. Geburt oder Tod eines Unterhaltsberechtigten, Wegfall einer Unterhaltspflicht ggf. wegen eigener Einkünfte, zu weiteren Fällen Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 1201) können - sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger - mit einem Antrag gem. § 850 g ZPO geltend gemacht werden.
    Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) nach Anhörung der Gegenseite. Eine einstweilige Einstellung bis zur Entscheidung über den Antrag ist auch hier nicht möglich.
    Im Verfahren über den Antrag gem. § 850 g ZPO findet jedoch keine Interessenabwägung zwischen den Gläubiger und Schuldnerinteressen statt.
    Grundsätzlich kann das Gericht aufgrund eines entsprechenden ausdrücklichen Antrages im Änderungsbeschluß eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anordnen. Faktisch wirkt eine solche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner aber nur insoweit, also er nicht schon vor Zustellung des Änderungsbeschlusses entsprechend der bisherigen Rechtslage gezahlt hat (OLG Köln v. 23.03.1988 - 2 W 33/88 - Rpfleger 1988, 419; LG Rostock, Beschluß vom 27.11.2002 - 2 T 347 / 02 - JurBüro 2003, 328)

  • Da ich in den Kommentierungen und der Rechtssprechung nicht gefunden habe, dass die Abänderung eines PfüB wegen Unterhalt nach § 850 c ZPO (auf Antrag) durch Beschluss in einen PfüB nach § 850 d ZPO abgeändert werden kann, bitte ich Euch um entsprechende Hinweise.

    Bisher wurden immer neue Anträge vorgelegt, wenn die Gläubiger den Irrtum bemwerkten.Wo stehts geschrieben?

    Es steht nirgendwo, dass es nicht geht. Dass es geht ist m.E. unstreitig, das hatten wir hier schon ein paarmal diskutiert (Suchfunktion). Da mit der erweiterten Pfändung keine zeitliche Rangwirkung ausgelöst wird (§ 850d Abs. 2 ZPO), kommt es darauf aber auch garnicht an, ein zweiter PfÜB oder ein abändernder Beschluss bringt das selbe Ergebnis.


    Im bevorrechtigten Teil der Pfändung gibt es keine zeitliche Rangwirkung, daher dürfte kein Fall vorstellbar sein, wo das ein Problem werden könnte. Diese Problematik könnte theoretisch nur umgekehrt möglich sein, da jedoch in jedem Antrag nach § 850d ZPO auch ein Antrag nach § 850c ZPO enthalten ist, ist dies nicht denkbar.
    Ein möglicher Fall des § 850e Nr. 4 ZPO ist denkbar, dabei spielt es jedoch aus den gerade gemachten Überlegungen heraus keine Rolle, ob man ergänzend oder neu fassend vorgeht.

    Die unterhaltsberechtigte Person ist gem. § 850c ZPO vom Arbeitgeber kraft Gesetzes zu berücksichtigen.
    Eine Nichtberücksichtigung geht nur, wenn dies gem. § 850c Abs. 4 ZPO gerichtlich beschlossen wurde.

    Die Antwort auf meine diesbezügliche Frage steht noch aus.
    Gibt es nämlich keinen Nichtberücksichtigungsbeschluss, sehe ich keinen Spielraum für einen Antrag nach § 850g ZPO. Hier ist dann durch den Schuldner auf den Arbeitgeber entsprechend einzuwirken, ggf. mittels einstweiliger Verfügung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • Bzgl. 850 d ZPO: Nachträglicher Beschluss wird an vorangegangenen PfÜB angesiegelt und dann an Drittschuldner und Schuldner zugestellt, richtig?

    Du kannst auch einen neuen Beschluss oder einen ergänzenden Beschluss machen. Geht alles und hat m.E. die gleichen Wirkungen. Vergiss den Gläubiger bei der Zustellung nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also habe bzgl. des § 850 g ZPO Antrags aber einstweilen eingestellt. War dies jetzt falsch? Da nun einige Kommentare hierzu kamen, dass dies nicht geht. Aber immerhin soll ja der Differenzbetrag in der Zwischenzeit nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden, solange die Entscheidung über den Antrag läuft.

    Nochmal Frage zum nachträglich § 850 d ZPO: Der Schuldner ist nicht zu hören und der Beschluss kann gleich erlassen werden, richtig?

  • Nach Zöller, ZPO, § 834 ZPO, RdNr. 2 ist der Schuldner vorher nicht zu hören, da es sich um einen Antrag handelt, der auf Vornahme weiterer Pfändung zielt und erst mit ZU an Drittschuldner wirksam wird. :)



  • Doch Tommy, der Fall wäre insofern denkbar, wenn ein anderer Unterhaltsgläubiger in der Zwischenzeit gepfändet hätte.

    Der Fall des § 850e Nr. 4 ZPO ist grundsätzlich etwas problematisch und wird sehr unterschiedlich beurteilt.

    Ich bin der Meinung, dass der Drittschuldner beim Zusammentreffen einer Unterhaltspfändung (ist dort etwas eigenartig beschrieben) mit einer gew. Forderung zunächst immer den erweiterten Pfandbereich auszunutzen hat. Natürlich hat jeder Drittschuldner das Recht eine Klarstellung zu beantragen, weil er sich bei Zweifel in die Gefahr begibt schadenersatzpflichtig zu werden. Diesen Verrechnungsantrag sehe ich also in erster Linie für die Drittschuldner, die Zweifel haben.

    Meiner Meinung nach auch anzuwenden ist diese Nr. 4 wenn der Gläubiger nach § 850c gepfändet hat. Ein nachfolgender Gläubiger kann dann bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dass das VG die Verrechnung vornimmt, quasi für die Unterhaltsabtretung oder Unterhaltspfändung nach § 850c einen unpfändbaren Betrag festsetzt. Dies schließe ich aus dem letzten Satz, dass der Drittschulder nach dem Inhalt der Abtretung etc. zahlen kann bis ein Beschluss vorliegt.

    Wenn in der Unterhaltspfändung aber der unpfändbare Betrag festgesetzt ist, dann hat der Drittschuldner diesen unpfändbaren Betrag auf jeden Fall so zu beachten. Eine vorrangige Entnahme aus dem pfändbaren Teil für alle Gläubiger wäre meiner Meinung nach falsch, es würde dazu führen, dass die Person doppelt berücksichtigt wird, einmal als u.P. zum anderen als vorrangig mit dem laufenden Unterhalt. Dies kann nicht Sinn der Übung sein. Stöber differenziert das in den Rdn. 1275 und 1276 wobei der letzte Satz bei 1275 auch nicht so klar verständlich ist.

    Es ist zwar richtig, wenn der Nichtberücksichtigungsbeschluss aufgehoben würde. Weil aber das Kind nicht mehr minderjährig und nicht in Ausbildung ist gibt man dem AG ein Problem auf. Er weiß nicht, ob er dieses Kind berücksichtigen darf/kann/muss. Er müsste letztlich materiell-rechtliche Fragen des Unterhaltsrechts klären, was er aber nicht kann.

    Ich würde es für sinnvoll halten, wenn der Rechtspfleger einen klarstellenden Beschluss erlassen würde, dass das Kind grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Ähnlich verhält es sich heute mit den sogen. Bedarfsgemeinschaften wenn ein Kind arbeitslos ist und keine Leistungen erhält weil der Vater zuviel verdient.

  • Also habe bzgl. des § 850 g ZPO Antrags aber einstweilen eingestellt. War dies jetzt falsch? .... Aber immerhin soll ja der Differenzbetrag in der Zwischenzeit nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden, solange die Entscheidung über den Antrag läuft.



    Die einstweilige Einstellung ist nie verkehrt, da bist du auf der sicheren Seite. Da der ursprüngliche PfÜB abgeändert werden soll, ist m.E. die Anhörung des Sch erforderlich. Auch wenn er da wenig entgegnen kann. Durch die e.E. (hinsichtlich des Differenzbetrages) sind die Gl-Interessen ausreichend gewahrt.

  • Das mag grundsätzlich so sein, jedoch haben wir hier ja bereits eine ausgebrachte Pfändung nach § 850c ZPO von diesem nun nachträglich bevorrechtigten Schuldner, so dass Unklarheiten nur bezüglich des bevorrechtigten Teils bestehen können, da hier das Tempusprinzip nicht greift (§ 850d Abs. 2 ZPO).

    Zitat

    Es ist zwar richtig, wenn der Nichtberücksichtigungsbeschluss aufgehoben würde.

    Falls es diesen Beschluss hier überhaupt gibt, was ich mittlerweile bezweifle.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Da ich auch gerade einen nachträglichen Antrag nach § 850 d ZPO auf dem Tisch habe, wollte ich dieses Thema gern noch einmal aufwärmen.

    Die Ansichten, ob der Schuldner bei einem solchen Antrag anzuhören ist scheinen ja sehr unterschiedlich zu sein. Gibt es vielleicht noch weitere Meinungen zur diesbezüglichen Anhörung des Schuldners.
    In meinem Fall widerspricht nämlich der Gläubigervertreter ausdrücklich einer vorherigen Anhörung des Schuldners, sodass ich etwas unsicher bin.
    Da ich sowieso noch etwas zu beanstanden habe, würde ich gern gleich mit rein schreiben, dass der Schuldner anzuhören ist, sofern dass der Fall ist. :gruebel:

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