Gewerbetrieb und Minderjähriger

  • Servus, habe hier einen Fall, der ein wenig konfus ist...und ich brauche eure Hilfe. Ich hoffe, mein Sachverhalt gibt schon genug für eine Antwort her, mehr habe ich leider noch nicht.

    Minderjähriger (16) hat zusammen mit seinem volljährigen Bruder einen Skilift geerbt und will (soll) diesen nun mit seinem volljährigen Bruder weiterführen. Auch stellt sich wohl die kontoführende Bank quer, das Konto, welches wohl zum Skilift gehört, auf den Minderjährigen umzuschreiben...wegen fehlender Genehmigung des FamG. :gruebel:. Dass ein Minderjähriger zum Führen bzw. Einrichten eines Gewerbegeschäfts eine Genehmigung braucht, weiß ich und hatte ich auch schon. Allerdings...liegt hier der Fall nicht ein wenig anders, weil es sich ja um eine gesetzliche Folge handelt (Weiterbetrieb aufgrund Erbschaft)...habe irgendwie grad keinen Plan...:oops:

  • Der Betrieb - ich gehe davon aus, dass es kaufmännisches Unternehmen im Sinne des HGB ist - wird in der bisherigen Rechtsform fortgeführt. Selbst ein Kommanditanteil wird dann von mehreren Erben "in Erbengemeinschaft" gehalten, ein Einzelkaufmann eben auch in Erbengemeinschaft fortgeführt.
    Das hat mit §§ 112, 1645, 1823 BGB nichts zu tun.
    Der Minderjährige ist automatisch gemäß § 1922 BGB (neben dem anderen Erben) in die Position des Verblichenen gerückt, das müsste auch der Bank klar sein.

    Gewerberechtlich ist § 46 GewO zu beachten:

    §46 Fortführung des Gewerbes
    (1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
    (2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker. (3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.

  • Ich hoffe, Du hast einen Palandt zur Verfügung.
    Dann schau mal in die Anm. 6 zu § 1822 Nr. 3 ;), der über § 1643 I BGB anwendbar ist.
    Die Ausnahmen zur Gen.bedürftigkeit sind da wunderbar aufgezählt.

    Soweit ersichtlich befindet sich die Bank mit ihrem Holzweg zudem auf schwankendem Boden.

  • Den Dank teile ich gerne ich mit meinem Vorredner.
    Bin solche Begeisterungsstürme aber nicht gewohnt , zumal ich davon ausgegangen bin , dass sich das stürmische Wetter der letzten Tage sich einigermaßen beruhigt hat.;)

  • Grins...es galt auch euch beiden :D. Und nachdem mich die gute Frau Mutter schon seit Tagen nervt, bin ich die Akte jetzt endlich los ...:teufel:

  • Ich habe einen ähnlichen Fall und bräuchte mal dringend Hilfe:

    16 Jähriger wird zusammen mit seiner Mutter Erbe u.a eines Transportgewerbes seines Vaters. Für den Anteil des Sohnes ist Testamentsvollstreckung bis zum 21. Lj angeordnet.


    Laut Testament soll das Unternehmen veräußert werden. Es wird eine Art Verwalter/Testamentsvollstrecker eingesetzt, der u.a. auch berechtigt ist, das Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Das Einzelunternehmen soll nach Auskunft des Rechtsanwalts der Familie nun doch weiter geführt werden, da es ganz gut läuft. Mehrere Mitarbeiter sind beschäftigt. Das Gewerbeamt benötigt eine Genehmigung des Familiengerichts, ebenso muss eine Lizenz nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz verlängert werden. Auch dort verlangt man eine Genehmigung. Auch wird die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages verlangt,


    Ich bin mir bei der ganzen Sache nicht sicher und habe Bedenken, dass der Mdj. ein solches Unternehmen führen kann und natürlich auch wegen der Haftung usw.. Eine Anhörung ist noch nicht erfolgt.


    Wie würdet ihr vorgehen ?

  • Eigentlich gilt das, was Gänseblümchen schon oben in #3 geschrieben hat, denke ich.

    Das FamG käme daher erst dann ins Spiel, wenn nun tatsächlich ein Gesellschaftsvertrag - etwa zur Fortführung in Form einer GmbH - geschlossen werden sollte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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