Ratenzahlungsvereinbarung - Einigungsgebühr

  • Hallo Zusammen!

    Habe ein Verfahren mit Anerkenntnisurteil. Termin gab es keinen, nur ein Schreiben des Beklagten, dass er sich nach einem Telefonat mit den RAen der Gegenseite mit der Gegenseite geeinigt hätte, die gesamte Hauptforderung und die Kosten anzuerkennen. Kosten trägt der Beklagte.

    Klägeranwalt verlangt nun eine 1,5 Einigungsgebühr. Begründung: Ratenzahlungsvereinbarung. Ich hab rausgeschrieben, dass eine solche aus der Akte nicht ersichtlich ist, er möge sie nachweisen. Das Schreiben des Beklagten enthält nur das Anerkenntnis. Deshalb nach meiner Ansicht gar keine Einigungsgebühr, da eben nur reines Anerkenntnis. Und wenn doch andere Vereinbarungen getroffen worden wären, gäbe es meiner Meinung nach nur eine 1,0 Gebühr, da die Sache ja anhängig war.

    Anwalt schreibt wieder. Dass durch die Vereinbarung der Rechtsstreit erledigt wurde und dem Gericht ein Verfahren durch Vollstreckungsmaßnahmen erspart bleibt. Wieder kein Nachweis für die Vereinbarung. Auftrag zur Vollstreckung hätte bereits vorgelegen. Da aber zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme anhängig war, entstünde für die Ratenzahlungsvereinbarung die 1,5er Gebühr.

    Bin immer noch der Meinung, dass er auf jeden Fall keine 1,5er Gebühr bekommt. Und die 1,0er nur, wenn er mir die Ratenzahlungsvereinbarung nachweist. Was meint Ihr? Lieg ich wirklich so falsch? Hab über die SuFu nichts gefunden, hoffe Ihr könnt mir helfen.

  • Evtl. geht die Begründung, die ich jetzt nicht parat habe, noch mehr ins Detail:

    LS

    Die Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien den Rechtsstreit einverständlich beilegen, indem der Beklagte den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkennt, daraufhin Anerkenntnisurteil ergeht und sodann der Kläger den titulierten Betrag stundet, indem er dem Beklagten Ratenzahlung einräumt.

    OLG Rostock, Beschl. v. 26.05.2008 – 5 W 94/08

    AGS 2008, 326 = OLGR Rostock 2008, 716 = RVGreport 2008, 261 = juris (KORE 213652008)

  • Das OLG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluß vom 12.05.2011 zu 2 Wx 25/11 (AGS 2011, 607) entschieden, daß kein vollständiges ("nur") Anerkenntnis vorliege, wenn dieses unter dem Anbieten einer Ratenzahlungsvereinbarung erfolgt. Es hat darin ein "geldwertes Nachgeben" des Anspruchstellers oder ein "unvollständiges Anerkenntnis" gesehen.

    Für die Frage der Glaubhaftmachung würde ich analog der Rechtsprechung zum Anfall der außergerichtlichen TG nach Vorb. 3 Abs. 3 RVG vorgehen: Bestreitet der Gegner die Behauptung des Anfalles nicht, gilt er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Ich glaube, hier im Forum hatten wir zu diesem Punkt aber schon einige Diskussionen.

    Zum Zeitpunkt der Einigung war jedenfalls ein gerichtliches Verfahren noch anhängig. Daher fällt - wenn überhaupt - nur die 1,0 EG an - da hast Du auf jeden Fall recht. Die Begründung des RA kann ich nicht nachvollziehen. Eine ZV war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Einigung gar nicht möglich. Soweit ein ZV-Auftrag bestand, konnte dieser denknotwendig nur bedingt und nicht unbedingt erteilt werden.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (9. Februar 2012 um 13:13)

  • Unvollständiges Anerkenntnis - was es doch alles gibt. Echt interessant. :2danke

  • Ich bin ja nicht gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr an sich. Der Kommentar sagt auch, dass für eine Einigungsgebühr eine Ratenzahlungsvereinbarung bereits reicht. Aber ich kann nicht verstehen, dass seitens des RA völlig ignoriert wird, dass das Gericht einen Nachweis für die Vereinbarung fordert. Denn aus dem Schreiben des Beklagten ergibt sie sich nunmal nicht. Es wäre meiner Meinung nach ein einfaches, durch einen Kontoauszug die Ratenzahlung nachzuweisen.

    Die Beklagtenpartei ist nicht anwaltlich vertreten. Es wundert daher nicht, dass sie der Gebühr nicht widerspricht. Würdet Ihr nochmal explizit beim Beklagten nachfragen, ob wirklich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde?

    Ansonsten bleib ich bei meiner Meinung mit der 1,0er Gebühr. Soll er Beschwerde bzw. Erinnerung einlegen.

    Danke euch!

  • Aber ich kann nicht verstehen, dass seitens des RA völlig ignoriert wird, dass das Gericht einen Nachweis für die Vereinbarung fordert. Denn aus dem Schreiben des Beklagten ergibt sie sich nunmal nicht. Es wäre meiner Meinung nach ein einfaches, durch einen Kontoauszug die Ratenzahlung nachzuweisen.

    Die Beklagtenpartei ist nicht anwaltlich vertreten. Es wundert daher nicht, dass sie der Gebühr nicht widerspricht. Würdet Ihr nochmal explizit beim Beklagten nachfragen, ob wirklich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde?


    Hier noch zur Vervollständigung der Beschluß des BGH vom 14.12.2006 - V ZB 11/06 - mit dem Orientierungssatz:

    "Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind. Das gilt sowohl dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat, als auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Fortführung BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06)."


    Was Deine Anmerkung der nicht anwaltlichen Partei angeht, ist das deren Bier. Dieselben Grundsätze gelten ja auch vor dem KfV im Hauptsacheverfahren. Wenn die Partei meint, daß sie keinen RA brauche, geht das zu Ihren Lasten.

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  • Hier noch zur Vervollständigung der Beschluß des BGH vom 14.12.2006 - V ZB 11/06 - mit dem Orientierungssatz:

    "Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind. Das gilt sowohl dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat, als auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Fortführung BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06)."


    Es geht doch um die Einigungsgebühr :gruebel:

  • Es geht doch um die Einigungsgebühr :gruebel:


    Ich sehe von der Begründung des BGH her keinen Unterschied. Aus der obigen Entscheidung:

    "Das Gebot, unstreitiges Parteivorbringen zu berücksichtigen, folgt bereits daraus, dass die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO den Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozessordnung unterliegt (Baronin von König, RPflgStud 2006, 73, 76), was die Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO einschließt (Musielak/ Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 18)."


    Daß bei der TG speziell noch hinzukommt, daß eine Glaubhaftmachung der außergerichtlichen Entstehung dem BGH wohl fast nicht möglich erscheint, steht der Anwendung dieses Grundsatzes auch auf andere Gebührentatbestände, also hier der EG, m. E. auch nicht entgegen.

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