Hallo zusammen,
habe ff. Problem:
Antragsteller überreicht Ausfertigung des Protokolls über die in einem Schlichtungsverfahren getroffenen Vereinbarungen der Parteien.
Eine Partei hat nun die Vereinbarungen nicht erfüllt, woraufhin die andere Partei die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt.
Nach § 36 NSchÄG erteilt die Klausel des Amtsgericht.
Frage nun, wer ist funktionell zuständig. Der Rpfl. des Vollstreckungsgerichtes oder ist es eine Verwaltungssache?
Könnt ihr helfen.