Folgender Fall:
Eingetragen wurde eine Zwasihyp auf einem Erbbaurecht ohne Genehmigung nach § 5 ErbbauRG.
Versuche derzeit die Genehmigung beizutreiben um den Mangel zu heilen. Sollte sie nicht kommen würde ich nach § 53 GBO einen Amtswiderspruch eintragen. Als Berechtigten nehme ich den Grundstückseigentümer, oder?
Danke im Voraus für die Hilfe.