Amtswiderspruch Zwasihyp

  • Folgender Fall:

    Eingetragen wurde eine Zwasihyp auf einem Erbbaurecht ohne Genehmigung nach § 5 ErbbauRG.

    Versuche derzeit die Genehmigung beizutreiben um den Mangel zu heilen. Sollte sie nicht kommen würde ich nach § 53 GBO einen Amtswiderspruch eintragen. Als Berechtigten nehme ich den Grundstückseigentümer, oder? :gruebel:

    Danke im Voraus für die Hilfe.

  • Siehste mal! Eben das konnte ich auch nicht glauben. Aber Tatsache ist, § 5 ErbbauRG gilt auch für die Zwangsvollstreckung.

    Halte ich auch für übertrieben. Warum braucht der Grundstückseigentümer eines Erbbaurechts mehr Schutz als ein Minderjähriger oder Betreuter? Kann mir das mal einer sagen...

  • Von mir nicht. In all`den Jahren habe ich es auch nur einmal erlebt, daß der Grundstückseigentümer einer Zwangshypothek nicht zugestimmt hätte. Wäre es im Übrigen nicht am Gläubiger, die Zustimmung nachzureichen?

  • Von mir nicht. In all`den Jahren habe ich es auch nur einmal erlebt, daß der Grundstückseigentümer einer Zwangshypothek nicht zugestimmt hätte. Wäre es im Übrigen nicht am Gläubiger, die Zustimmung nachzureichen?

    Jo mei, er wird halt versuchen, die Sache ohne großes Aufsehen zu reparieren....
    Vielleicht ist das ja die gefühlte "Sippenhaft" im Kollektiv "Grundbuchamt"..... ;)

    Klingt für mich schon nach Amtswiderspruch (sofern der eingetragene Gläubiger noch identisch ist mit dem damaligen Vollstreckungsgläubiger).

    Ich stelle mir hier aber auch gerade die Frage, wen man denn als Begünstigten des Widerspruchs eintragen müsste?

    Den Erbbauberechtigten wohl (in erster Linie) ?

    Oder den Berechtigten und den Grundstückseigentümer (der ja durchaus mittelbar Betroffener sein könnte) ?

    Vielleicht löst sich ja alles noch in Wohlgefallen auf, wenn die Anfrage beim Grundstückseigentümer ergibt, dass man mit der Sache einverstanden war bzw. ist.

  • Als Berechtigten des Widerspruchs würde ich wie MacBeste den Grundstückseigentümer vermerken, weil die Hypothek zu seinem Nachteil eingetragen wurde (vgl. § 8 ErbbauRG) wurde. Vielleicht hilft aber auch OLG Hamm Rpfleger 1953, 520 (zitiert bei Fußnote 3 in MünchKomm/v. Oefele).

    Bin zu langsam. Exec war schneller.:)

  • Dagegen spricht, dass das Erbbaurecht unwirksam belastet wurde (und nicht das Grundstück).

    Wenn ein WE-Eigentümer ohne Zustimmung des Verwalters eingetragen wird, wird ja als Widerspruchsberechtigter auch nicht der Verwalter oder WEG eingetragen, sondern der vormals eingetragene Eigentümer, denke ich?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aber das Erbbaurcht belastet doch das Grundstück. Ergo belastet auch eine Belastung des Erbbaurechts das Grundstück.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Halte wie gesagt, den Eigentümer als den richtigen Berechtigten.

    Ich hoffe, dass die Genehmigung kommt. Montag soll sich was tun. Habe den Gläubiger (eine lokale Bank) informiert. Dieser wird mit Sicherheit entsprechend Druck auf den Eigentümer machen ;)

    Vielen Dank für eure Hilfe! :)

  • Aber das Erbbaurcht belastet doch das Grundstück. Ergo belastet auch eine Belastung des Erbbaurechts das Grundstück.

    Das würde ich verneinen, solange das Erbbaurecht noch besteht.


    Der Grundstückseigentümer könnte spätestens dann Betroffener sein, wenn ein Heimfallanspruch zum Tragen kommt.
    § 8 ErbauRG soll in erster Linie den Grundstückseigentümer schützen, wie schon gesagt wurde.

    Also ich würde derzeit, wenn ich mich spontan entscheiden müsste, sowohl den Erbbauberechtigen, als auch den Grdst-Eigentümer eintragen als Berechtigten.

  • So ein Problem hatte ich auch mal (gleich am Anfang meiner "Karriere"). Ich habe einen Amtswiderspruch zugunsten des Erbbauberechtigten eingetragen.
    Ein Leitsatz eines Gerichtes lautete mal:
    "Ist die Eintragung einer Grundschuld im Erbbaugrundbuch unrichtig, weil sie nicht von der erforderlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers gedeckt ist, so steht der darauf beruhende Grundbuchberichtigungsanspruch nur dem Erbbauberechtigten, nicht aber dem Grundstückseigentümer zu. Dieser ist deshalb zur Einlegung einer Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht berechtigt". Kann man das hier nicht analog sehen, wie hier im Fall, wo die Zwasi ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers eingetragen worden ist? Ich würde immer noch den Erbbauberechtigten für den Berechtigten des Amtswiderspruchs halten.

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