Hallo zusammen,
wenn der RA im August 2011 aufgesucht wurde und mir jetzt der Antrag auf nachträgliche Bewilligung vorliegt, welches ist dann der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit? Schoreit/Groß sagt, dass auf den Beginn der Beratung abzustellen ist. Ok, dann also August 2011. Weiter heißt es aber, dass "der Unbilligkeit im Falle des Verlusts der Bedürftigkeit während des Prüfungsverfahrens dadurch zu begegnen ist, dass der Zeitpunkt dahin präzisiert wird, dass das Gericht bei der Prüfung den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der nicht hinausgeschobenen oder sonst verzögerten Entscheidungsreife zu Grunde zu legen hat".. Bin etwas verwirrt. Aus dem Antrag ist nicht ersichtlich, wann die Angelegenheit beendet worden ist, so dass ich nicht weiß, wann der Antrag hätte eingereicht werden können. Wie handhabt ihr das?