Die Ausgangslage:
Der Klägervertreter wird im Verfahren gem. § 120 IV ZPO angeschrieben, es kommt auch auf eine Mahnung hin nix, ich hebe die PKH auf.
Der Kläger persönlich legt sofortige Beschwerde ein. Es fehlen noch Belege, ich schreibe daher den Anwalt an, mit der Bitte diese nachzureichen. Dieser teilt mir mit, dass er nicht mandantiert sei.
Ich weise auf die Rechtsprechung BAG/BGH hin und sage: Doch, also mach.
Schreibt er mir zurück: Ich habe wohl recht, aber dies sein kein Nachprüfungsverfahren mehr, sondern ein Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss und da hat er kein Mandat.
Die Frage:
Ist das zutreffend ? Gibts da was zu dem Problem ?