Kosten für Übertragung von Grundschulden auf WEG-Blätter?

  • Drei Ehepaare kaufen in Bruchteilseigentum ein Grundstück. Die Anteile der Paare werden mit Grundschulden belastet.

    Nehmt Ihr bei WEG-Aufteilung eine Gebühr für die Übertragung (Pfandentlassung/Erstreckung) der Rechte auf das für das jeweilige Paar WEG-Blatt?

    Wirtschaftlich ändert sich nichts, man könnte dann nur mit der rechtlichen Änderung des Belastungsgegenstandes argumentieren.

  • Auch ich erhebe hier Kosten. Immerhin wird ja das neu gebildete Sondereigentum der anderen Miteigentümer (vorher bestand ja eine ideelle Mitberechtigung an den anderen Wohnungen) aus der Pfandhaft entlassen.

  • Na ja, dass mit dem Wert ist ein wunder Punkt. Da lediglich das Sondereigentum der anderen Miteigentümer aus der Pfandhaft entlassen wird, nicht die Miteigentumsanteile (die waren ja nicht belastet), müsste somit dieser Wert (wie auch immer er ermittelt werden kann) in Vergleich zum Wert des Sondereigentums des mit dem Grundpfandrecht belasteten Miteigentumsanteils gesetzt werden. Höchstwert wäre in jedem Fall gem. § 23 Abs. 2 KostO der Wert des Grundpfandrechts (das die Pfandhaftentlassung erklärt). Diesen nehme ich regelmäßig, in der (nicht begründbaren) Annahme, dass das, was aus der Pfandhaft entlassen wird, mehr wert ist, als das die Pfandhaftentlassung erklärende Grundpfandrecht. Prügel, respektive Erinnerungen, habe ich für meine Ansicht noch nicht bekommen, wobei hinzugefügt werden muss, dass § 3 WEG-Aufteilungen bei uns eher die Ausnahme sind.

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