Hier kommen immer wieder Banken als Grundpfandgläubiger an, die im Falle einer Immobilienverwertung ihren Ausfall beziffern und dabei mitteilen, dass sie den Verwertungserlös zuerst auf die Zinsen seit Verfahrenseröffnung verrechnet haben und erst den dann verbleibenden Rest von ihrer angemeldeten Insolvenzforderung abziehen und dann ihren Ausfall beziffern.
Kann das denn richtig sein? Die Zinsen nach InsE sind doch gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangige Forderungen, die erst dann zum Zuge kommen, wenn die Insovenzforderungen befriedigt sind.
Oder hab ich da was übersehen?