Ausfallbezifferung und § 39 InsO

  • Hier kommen immer wieder Banken als Grundpfandgläubiger an, die im Falle einer Immobilienverwertung ihren Ausfall beziffern und dabei mitteilen, dass sie den Verwertungserlös zuerst auf die Zinsen seit Verfahrenseröffnung verrechnet haben und erst den dann verbleibenden Rest von ihrer angemeldeten Insolvenzforderung abziehen und dann ihren Ausfall beziffern.

    Kann das denn richtig sein? Die Zinsen nach InsE sind doch gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangige Forderungen, die erst dann zum Zuge kommen, wenn die Insovenzforderungen befriedigt sind.

    Oder hab ich da was übersehen?

  • das siehst Du zwar richtig. Das eine hat mit dem anderen aber nichts zu tun, da die Grundpfandrechte in der Regel für sämtliche Verbindlichkeiten haften, also auch für die Zinsen nach IE, IX ZR 132/07.

    Also, Kontoauszug der Bank abverlangen und den Verlauf checken, wie Geldeingänge verrechnet worden sind. Der niedrigste Stand der Hauptforderung, sofern dieser unter die ursprünglich angemeldete Hauptforderung sinkt, ist maßgeblich. Die Banken lassen nämlich gerne die Zinsen nach IE weiterlaufen, mit dem Ergebnis, dass der Saldo höher ist, als die ursprünglich angemeldete Hauptforderung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Siehe auch IX ZR 83/10. Demnach sind die Zinsen nach Eröffnung bei der Ausfallforderung zu berücksichtigen. Der angemeldete Saldo darf unter Berücksichtigung der Zinsen nach Eröffnung und Verrechnung des Verwertungserlöses aber nicht höher werden. Es kann also sein, dass sich die angemeldete Forderung nach Verwertung nicht verringert. Bei immobilienbesicherten Darlehen übersehen die Banken gerne § 503 BGB, sofern Verbraucher involviert sind. Übrigens nützen Kontoauszüge in den seltensten Fällen etwas. Die korrekte Verzugsverzinsung, also Ausweisung der Verzugszinsen, ohne auf diese weitere Verzugszinsen zu berechen, können die Kontoauszüge nicht ausweisen. Daher gibt's eine Forderungsberechnung aus einem externen Programm.

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