Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11

    Der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG steht mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleich, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist.

    Der Nachrang von Ansprüchen des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG als Geschäftsinhaberin kann jedenfalls dann eintreten, wenn im Innenverhältnis das Vermögen der Geschäftsinhaberin und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen in der Kommanditgesellschaft der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten zumindest in ihrer schuldrechtlichen Wirkung nahe kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und dem bei ihm gebildeten Betriebsrat mit Zustimmung des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters geschlossener Interessenausgleich mit Namensliste entfaltet nicht die Wirkungen des § 125 InsO. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist § 125 InsO weder unmittelbar noch analog anzuwenden.

    BAG, Urt. v. 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Die Bildung von Altersgruppen bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl als solche verletzt das Verbot der Altersdiskriminierung nicht und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG unwirksam.

    2. Ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel aus dem Bereich der Sozialpolitik, das die Benachteiligung älterer Arbeitnehmer durch eine Altersgruppenbildung rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn die Sozialauswahl nach Altersgruppen dazu dienen soll, den Betrieb aus der Insolvenz heraus verkaufsfähig zu machen.

    3. Die soziale Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung einer Namensliste erklärten betriebsbedingten Kündigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen in Frage zu stellen.

    4. Bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl kann sich die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern auf diejenigen beschränken, die aus der Lohnsteuerkarte entnommen werden können.

    BAG, Urt. v. 28.06.2012 - 6 AZR 682/10

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit gemäß § 648a BGB besteht auch dann, wenn der Unternehmer keine Vorleistungen mehr erbringen muss, so auch nach insolvenzbedingter Kündigung des Vertrags durch den Besteller.

    2. Um zu bestimmen, in welcher Höhe der Unternehmer nach Kündigung des Vertrags eine Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangen kann, bedarf es keiner Klärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Unternehmer noch ein Restwerklohnanspruch zusteht. Auszugehen ist vielmehr von der vereinbarten Vergütung, die um geleistete Abschläge zu reduzieren ist.

    3. Im Prozess auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB nach insolvenzbedingter Kündigung des Vertrags durch den Besteller sind von diesem behauptete Gegenforderungen wegen Mängeln, Verzugs und Mehrkosten durch Drittunternehmerkosten nicht zu berücksichtigen, wenn diese weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind.

    OLG Celle, Urt. v. 25.04.2012 - 7 U 234/11

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.

    2. Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens.

    BAG, Urt. v. 18.09.2012 - 3 AZR 176/10

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen innerhalb der Europäischen Union kann in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (COMI), das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden. In diesem Fall gilt bis zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks grundsätzlich das Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    2. Art. 10 EuInsVO macht davon für Arbeitsverhältnisse eine Ausnahme. Danach gilt für diese "ausschließlich" das Recht des Mitgliedstaats, das nach dem internationalen Privatrecht auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

    3. Die Bestimmung des Art. 10 EuInsVO ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass bei Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts auch ein Administrator nach englischem Recht als Insolvenzverwalter i. S. des § 125 InsO anzusehen ist und daher einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließen kann, dem die Wirkungen des § 125 InsO zukommen.

    BAG, Urt. v. 20.09.2012 - 6 AZR 253/11

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Eine natürliche Person kann nicht als "geeignete Stelle" i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt werden (Bestätigung von OVG Sachsen, Beschl. v. 31.03.2011 – 5 A 193/09).

    2. Soweit keine ergänzenden Bestimmungen der Länder getroffen sind, fällt die Entscheidung über die Geeignetheit einer Person oder Stelle in die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte.

    3. Die Unzuverlässigkeit einer Person, deren Geeignetheit zu prüfen ist, ist anzunehmen, wenn bei prognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit, des Gesamtverhaltens und der Lebensumstände des Betreffenden unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs nicht die Gewähr dafür besteht, dass dieser in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung der Schutzrichtung der Vorschriften über das Privatinsolvenzverfahren ein strenger Maßstab geboten. Unzuverlässigkeit liegt bereits vor, wenn sich die Peron weigert, ein Gewerbe anzumelden, und sich so der Gewerbeaufsicht entzieht.

    VG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2012 - 20 K 1012/12
    (eigene Leitsätze)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wird ein Vertragshändlervertrag aufgrund der Insolvenz des Vertragshändlers gekündigt und rechnet der Hersteller mit vorinsolvenzlichen Forderungen gegen den schuldnerischen Ausgleichsanspruch auf, so benachteiligt die Begründung der Aufrechnungslage die übrigen Insolvenzgläubiger. Dass die Kündigung für die Masse insofern vorteilhaft war, als sie den Abfindungsanspruch überhaupt erst entstehen lassen hat, ist nicht relevant.

    OLG Braunschweig, Urt. v. 20. 7. 2012 – 2 U 132/11, ZIP 2012, 1872

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Besteht zwischen dem Sanierungsberater-Geschäftsführer der eigenverwaltenden Schuldnerin und dem vorgeschlagenen Sachwalter, insbesondere durch mehrfache gemeinsame Unternehmenssanierungen, eine umfangreiche Geschäftsverbindung, ist der Vorgeschlagene mangels Unabhängigkeit für das Amt des Sachwalters ungeeignet.

    AG Stendal, Beschl. v. 31. 8. 2012 – 7 IN 164/12, ZIP 2012, 1875

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Wenn der Anfechtungsgegner keinen Einblick in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners hat, muss für die Frage einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit darstellt.

    2. Bei Verbindlichkeiten von rund 15.000,- € handelt es sich um eine durchaus erhebliche, jedoch auch für ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Geschäftsleben nicht außergewöhnlich hohe Verbindlichkeit. Daher liegt auch bei Nichtbegleichung der Forderung über knapp drei Monate die Möglichkeit nicht fern, dass der Schuldner den Langmut des Gläubigers lediglich ausnutzt, um z. B. Liquidität oder Zinsen zu sparen oder bei anderen Gläubigern Skonti zu ziehen. Auf eine Zahlungseinstellung/Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann daraus nicht zwingend geschlossen werden.

    OLG Hamburg, Urt. v. 13.08.2012 - 8 U 158/11, BeckRS 2012, 17824

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Anfechtende Gläubiger in einem Verbraucherinsolvenzverfahren sind nicht notwendige Streitgenossen, auch wenn sie gemeinsam klagen.

    2. Die Anfechtungsklage eines Insolvenzgläubigers nach § 313 Abs. 2 InsO hemmt die Verjährung bezogen auf das Anfechtungsrecht auch zugunsten der übrigen Insolvenzgläubiger.

    3. Ein obsiegendes Urteil eines Insolvenzgläubigers lässt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für die übrigen Gläubiger entfallen.

    OLG Brandenburg, Urt. v. 18. 7. 2012 - 7 U 92/11 (rkr.)

  • Hat der Schuldner nur den Schuldgrund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung bestritten, nicht jedoch die Forderung als solche, so ist dem Gläubiger auf Antrag ein Tabellenauszug zu erteilen. Ein früherer Titel über die Forderung wird durch den Auszug aufgezehrt.

    LG Köln, Beschl. v. 3. 7. 2012 - 13 T 50/12

  • 1. Aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, nach dem u. a. § 850c ZPO entsprechend gilt, folgt, dass der nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbare Teil des Nettoeinkommens nicht zur Insolvenzmasse gehört und deshalb nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst wird (vgl. auch LAG Düsseldorf v. 2.6.2004 - 12 Sa 361/04, LAGE § 36 InsO Nr. 1 = ZInsO 2005, 391 Rn. 4).

    2. Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (BGH v. 21.12.2004 - IX a ZB 142/04, NJW-RR 2005, 795, 796 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 142/04]; BGH v. 5.4.2005 - VII ZB 28/05, ZInsO 2005, 887 ). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass allein der Gläubiger des Arbeitnehmers die Höhe des unpfändbaren Teils von dessen Arbeitseinkommen durch einen entsprechenden Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO beeinflussen kann, wenn eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte erzielt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850c Rn. 6).

    LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 1. 2012 - 11 Sa 1004/11

  • 1. Die Vorschrift des § 321a der ZPO über die Abhilfe bei Versagung des rechtlichen Gehörs ist im Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 4 Inso einschlägig.

    2. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört in Fällen, in denen das Gericht nach einem zuvor erteilten Hinweis später die Möglichkeit weiterer Antragstellung bzw. weiteren Vortrags einzuräumen beabsichtigt, dass ein derartiger Hinweis vor der anstehenden Entscheidung in der in Aussicht gestellten Art und Weise erfolgt (hier: Mitteilung des Schlusstermins durch gesondertes Schreiben an einen Gläubiger).

    3. Zu den Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn der Schuldner auf Frage nach "Forderungen aus Versicherungsverträgen" eine bestehende Versicherung und deren Rückkaufswert nicht angibt, weil er die Versicherung für "insolvenzfest" hält.

    AG Frankfurt/O., Beschl. v. 10. 4. 2012 - 3 IN 709/07

  • Bei einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter kann für die Bestimmung der Gerichtskosten nicht lediglich auf einen "Reinerlös" abgestellt werden, vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach Aufwendungen bzw. Verbindlichkeiten nicht abgezogen werden können (wie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.7.2010 - I-10 W 60/10, ZInsO 2010, 1645; gegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.3.2012 - I-3 W 286/11).

    OLG München, Urt. v. 8. 8. 2012 - 11 W 832/12

  • 1. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO sind ratierende Verbindlichkeiten in nominaler Höhe einzubeziehen, wenn die Ratenabrede in Kenntnis des offen gelegten Unvermögens abgeschlossen wurde, die uneingeschränkt fällige Forderung zu begleichen. 2. Der Anfechtungsgegner handelt nicht im Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), wenn der Schuldner plausibel darlegen kann, dass in überschaubarer Zeit mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Liquidität gerechnet werden kann. Hierbei kann es im Einzelfall genügen, wenn der Schuldner auf ausstehende Vergütungsansprüche eines bereits aufgenommenen Großauftrags verweist.

    OLG Saarbrücken, Urt. v. 10. 7. 2012 - 4 U 212/11 - 64

  • 1. Das Vorliegen einer kongruenten Deckung schließt einen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, an dessen Nachweis jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen sind, da der Schuldner in solchen Fällen regelmäßig nur seine Verbindlichkeiten ausgleichen will.

    2. Die ausbleibende Tilgung einer Mietforderung kann bei einer Gesamtbetrachtung der dem Gläubiger bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und der Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit anzusehen sein.

    LG Hamburg, Urt. v. 20. 8. 2012 - 323 0 110/11

  • Im Anschluss an eine gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners sind dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung ohne Einhaltung einer Sperrfrist zulässig, wenn die Rücknahmefiktion ausgelöst wurde, weil der Schuldner entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor der Stellung des Eröffnungsantrags erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung versucht hatte.

    AG Essen, Beschl. v. 22. 6. 2012 - 166 IK 79/12

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