Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1. Die Abtretung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag ist absolut unwirksam, solange sie dem Versicherer seitens des Berechtigten nicht entsprechend den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen schriftlich mitgeteilt wurde.

    2. Es folgt bereits aus § 80 Abs. 1 InsO ohne Weiteres, dass der Insolvenzschuldner mit der Verfahrenseröffnung seine Kündigungsbefugnis an den Insolvenzverwalter verliert und deshalb keine rechtswirksame Kündigungserklärung mehr abgeben kann. Eine Genehmigung von einseitigen Rechtsgeschäften des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter scheidet gemäß den in §§ 111 S. 1, 180 S. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedanken aus.

    OLG Brandenburg, Urt. v. 28.08.2012 - 11 U 120/11, BeckRS 2012, 19716

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Die in § 114 Abs. 1 InsO geregelte zeitlich begrenzte Wirksamkeit der Vorausabtretung von Dienstbezügen stellt als lex specialis eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 InsO dar, der dementsprechend insoweit nicht eingreift.

    2. Ist eine nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 InsO zugunsten des Zessionars insolvenzfeste Gehaltsabtretung nur durchsetzbar, wenn der Insolvenzschuldner seine Unterschrift öffentlich beglaubigen lässt (§§ 129, 411 BGB), darf der Insolvenzverwalter ihm das nicht untersagen.

    3. Die Unwirksamkeit eines gleichwohl ausgesprochenen Beglaubigungsverbots kann der Zessionar unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter mit einer negativen Feststellungsklage klären.

    OLG Koblenz, Urt. v. 29.08.2012 - 5 U 347/12, BeckRS 2012, 19415

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Eine Täuschung durch die unterlassene Aufklärung über den Umstand, dass über das Vermögen der Verkäuferin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, liegt nur dann vor, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin den Vertragszweck gefährdet und deshalb nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt für den Kaufentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre.

    2. In diesem Fall hätte der Käufer nach der Verkehrssitte eine entsprechende Aufklärung erwarten dürfen.

    3. Zur Aufklärung über eine wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht dann Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

    LG Saarbrücken, Urt. v. 14.09.2012 - 5 S 18/12

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Für das auf die Feststellung gerichtete Begehren einer Gemeinde, dass ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen nicht gezahlter Gewerbesteuern die Qualität einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO hat, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.

    VGH Mannheim, Beschl. v. 20.08.2012 - 2 S 788/12

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung des früheren vorläufigen Sachwalters, die für das Insolvenzantragsverfahren eingerichteten Anderkonten binnen 24 Stunden auf den Insolvenzverwalter zu übertragen, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sein.

    2. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist hinreichend bestimmt, wenn die zu erfüllende Pflicht durch Bezugnahme auf einen früheren Beschluss ausreichend deutlich definiert ist.

    LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 15.08.2012 - 1 T 221/12, BeckRS 2012, 19961

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Sobald die Masseunzulänglichkeit ernstlich droht oder bereits tatsächlich eingetreten ist, ist der Insolvenzverwalter berechtigt und auch verpflichtet, die von ihm weiterbeschäftigten Mitarbeiter vorrangig gegenüber freigestellten Mitarbeitern zu befriedigen.

    2. Es besteht keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den freigestellten Arbeitnehmern die drohende Masseunzulänglichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen. Aus der Nichtanzeige können daher auch keine materiell- oder prozessrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.

    3. Gemäß den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast obliegt dem Insolvenzverwalter dezidierter Vortrag zu einer angeblich drohenden Masseunzulänglichkeit.

    4. Bei der Prognose einer Masseunzulänglichkeit wird im geschäftlichen Verkehr sinnvollerweise auf das nächste Geschäftsjahr abzustellen sein.

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. 1. 2012 − I-22 U 49/11

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Verhältnis der Anfechtung von Forderungsabtretungen im Insolvenzverfahren zur Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG

    1. Ist § 13c UStG so auszulegen, dass mit Insolvenzeröffnung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs eine wirksame Vereinnahmung des Forderungsbetrages durch den Haftungsschuldner 'ex tunc' nicht mehr besteht?

    2. Führt die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff. InsO zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts oder entsteht vielmehr ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs?

    FG Düsseldorf 06.06.2012, 5 K 2914/11 H(U); Revision anhängig (BFH - V R 21/12)

    Edit: Der BFH hat inzwischen mit Urteil vom 21.11.2013 - V R 21/12 (Leitsatz) auf die Fragen geantwortet.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    Einmal editiert, zuletzt von Silberkotelett (7. März 2014 um 09:33)

  • Eröffnungsvoraussetzungen für ein Sekundärinsolvenzverfahren insbesondere im Hinblick auf das Unterhalten einer Niederlassung

    1. Für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts kommt es darauf an, wo die Außenwirkung einer von der Schuldnerin beauftragten Grundstücksverwaltungsgesellschaft eintritt. Ob der Sitz dieser Gesellschaft nicht im Gerichtsbezirk ist, ist dann unerheblich, wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten der Schuldnerin durch die Verwaltung sich im Sinne einer Niederlassung im Gerichtsbezirk qualifizieren lassen.

    2. Der für die Begründung einer Niederlassung geforderte Personaleinsatz muss nicht nur durch eigene Arbeitnehmer erfolgen, sondern dies kann auch durch andere Personen geschehen, die aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen oder Aufträgen eingesetzt werden, solange diese Personen nach außen hin für die Schuldnerin auftreten. Soweit Dritte im Namen und für Rechnung der Schuldnerin auftreten, gebietet es der Gläubigerschutz, diesen Personaleinsatz dergestalt der Schuldnerin zuzurechnen, als würde sie sich eigener Mitarbeiter bedienen.

    AG Gifhorn, Beschl. v. 13.09.2012 - 35 IE 4/12

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11

    a) Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung hat den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so zu führen, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist.

    b) Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweisen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11

    Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzerwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters. 

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZR 24/12 ohne Leisatz

    Eine Zahlungseinstellung kann auch schon vorliegen, wenn die Höhe der offenen Forderungen gering ist (< 3.000 EUR)

    Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein.

    Die durch die Nichtzahlung der ersten Rate einer Ratenzahlungsvereinbarung manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners wird nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, wenn der Schuldner auch danach die Raten verspätet entricht und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig bleibt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der gegen das FA gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über dessen Bestehen dem Grund oder der Höhe nach durch Abrechnungsbescheid entschieden werden kann.

    BFH, Beschluß vom 05.09.2012 - VII B 95/12

  • Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sind gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2012 - 13 K 5526/10

    Auch das VG Stuttgart hat sich dieser Ansicht (des OVG Lüngeburg) angeschlossen.

    Es macht sich aber keiner Gedanken darüber, was das für Konsequenzen hat. Bei den Beamten werden diese Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung gezahlt. Im Tarifbereich des TV-L sind die aber nicht als Erschwerniszulagen ausgewiesen. Außerdem bedeutet das, wenn man alle Schuldner gleich behandeln will, dass alle "Zeitzuschläge" und "Schichtzulagen" unpfändbar sein müssten.

    Das dürfte den Gläubigern schon mal gar nicht gefallen und ich bin gespannt, wie die Arbeitsgerichte die Sache sehen, wenn sie in ihrer Zuständigkeit entscheiden müssen. Jetzt ist das 60 Jahre so gelaufen und jetzt wird Vollstreckungsrecht neu geschrieben????

  • 1. Bei einer Barzahlung des Schuldners an den vollstreckenden Gerichtsvollzieher gilt die anzufechtende Rechtshandlung gemäß § 140 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem die Geldübergabe an das Vollstreckungsorgan erfolgt, und nicht erst in dem späteren Zeitpunkt der Weiterleitung bzw. der Gutschrift des Geldbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers/Gläubigers.

    2. Die Zahlung auf einen rechtskräftigen Strafbefehl stellt keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO dar. Zwar steht der Geldstrafenzahlung keine Gegenleistung gegenüber, die dem Vermögen des Schuldners zuflösse. Die Zahlung erfolgt jedoch aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Erfüllung der verhängten Geldstrafe und also nicht freiwillig.

    3. Es spricht viel dafür, dass eine Zahlung des Verurteilten an die Staatskasse zur Abwendung der andernfalls drohenden Ersatzfreiheitsstrafe nach Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG als anfechtbare Handlung nicht in Betracht zu ziehen ist, zumal eine Gefängnisstrafe des dann nicht mehr arbeitsfähigen Schuldners schwerlich im Interesse der Gläubigergemeinschaft liegen dürfte (so aber: BGH, Urt. v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10).

    AG Bremen, Urt. v. 19.04.2012 - 9 C 344/11
    (eigene Leitsätze)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Erreicht den Schuldner die Aufforderung zur Erklärung über stundungsrelevante Umstände deshalb nicht, weil er es verabsäumt hat, dem Insolvenzgericht einen zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsel mitzuteilen, so bedeutet diese unterbliebene Mitteilung regelmäßig kein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 4c Nr. 1 InsO, wenn der Schuldner glaubhaft versichert, (irrig) davon ausgegangen zu sein, dass mit der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt automatisch auch das Insolvenzgericht von der neuen Wohnanschrift Kenntnis erlangt.

    2. § 4c Nr. 1 InsO verlangt auf Rechtsfolgenseite die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Bei der Ermessensausübung sind das Ausmaß des Verstoßes und dessen Auswirkungen, der Verschuldensgrad auf Seiten des Schuldners, etwaige ausgleichende Bemühungen des Schuldners, die Zeitdauer, die seit der Bewilligung der Stundung verstrichen ist, sowie das Vorverhalten des Schuldners während des bisherigen Verfahrens zu berücksichtigen. Die pflichtgemäße Ermessensausübung durch das Insolvenzgericht muss in seinem die Stundung aufhebenden Beschluss erkennbar werden. Ist das nicht der Fall und geht das Insolvenzgericht davon aus, die nicht erfolgte Anzeige des Wohnsitzwechsels rechtfertige "bereits für sich" genommen die Aufhebung der Stundung, liegt ein Ermessensausfall vor.

    LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 22.03.2012 - 1 T 68/12

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die Nichtausübung des Ermessens gem. § 4c InsO durch die erste Instanz rechtfertigt in der Rechtsmittelinstanz die Aufhebung und Zurückverweisung und führt nicht zur Ausübung des Ermessens durch das Rechtsmittelgericht. (entgegen LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 22.03.2012 - 1 T 68/12 und LG Berlin, Beschl. v. 10.07.2007 - 86 T 296/07).

    LG Rostock, Beschl. v. 04.06.2012 - 3 T 163/12

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Kläger wird in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als natürliche Person und damit als Mensch tätig und ist als solcher grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?t…0&g=IFG&p=3&x=1 S. 1 IFG Berlin. Die begehrten Informationen - der bei dem beklagten Finanzamt unstreitig vorhandene Kontoauszug mit Daten über Steuerschulden und geleistete Zahlungen der Insolvenzschuldnerin - sind elektronisch festgehaltene Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, und damit Akten im Sinne von § 3 Abs. 2http://beck-online.beck.de/Default.aspx?t…0&g=IFG&p=3&x=2 IFG Berlin.


    VG Berlin, Urt. v. 30.08.2012 - VG 2 K 147.11, BeckRS 2012, 57886

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Ist eine Globalzession vereinbart worden bei der alle Forderungen abgetreten werden, die aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten entstanden sind oder hieraus künftig entstehen (Forderungen „aus Warenlieferungen und Leistungen“), so werden hiervon auch später durch Prozessvergleich titulierte Zahlungsforderungen erfasst, soweit in dem Vergleich Forderungen geregelt werden, die ursprünglich aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten herrühren.

    2. Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters im Vorprozess sind - jedenfalls dann, wenn er nicht nur vorläufig bestellt war - nicht anfechtbar ("personelle Schranke").

    LG Bremen, Urt.v. 24.01.2012 - 1 O 504/11, BeckRS 2012, 10806
    (bestätigt durch: OLG Bremen, Hinweisbeschl. v. 13.03.2012 - 2 U 14/12 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.04.2012 - 2 U 14/12)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!