Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschl. v. 24.07.2003 - IX ZB 539/02).
LG Duisburg, Beschl. v. 28.09.2012 - 7 T 130/12 (Rechtsbeschwerde zugelassen)