Festsetzung gem §11 Abs. 8 in Straf

  • Hallo, habe einen Antrag eines RA der seine Kosten gegen seinen Mandanten in Straf festgesetzt bekommen will. Seinen Antrag hat er auf die Mindestgebühren korrigiert, aber ich frage mich gerade wie ich die Kosten festsetze. Normaler KFB? Hat jemand Erfahrung damit oder entsprechenden Vordruck, vorzugsweise für Ba-Württemberg. Danke

  • Hallo, habe einen Antrag eines RA der seine Kosten gegen seinen Mandanten in Straf festgesetzt bekommen will. Seinen Antrag hat er auf die Mindestgebühren korrigiert, [...]



    Eins vorab: Vordrucke hab ich nicht.

    Aber ich bin vielmehr über das "korrigiert" gestolpert. Heißt das, dass der RA (vor einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis) vorher andere Gebühren (Mittelgebühr ?, in jedem Fall höhrere Gebühren ) geltend gemacht, und jetzt seinen Antrag auf die Mindestgebühren korrigiert hat?

    Dann ist nach meiner Ansicht eine Festsetzung gem. § 11 RVG nicht (mehr) möglich. Hintergrund ist, dass der RA seine Betragsrahmengebühren nach billigen Ermessen unter Beachtung der gesetztlichen Kriterien einmal zu bestimmen hat. Diese Bestimmung ist sowohl für den RA als auch für den Mandanten bindend. Auch müsste dem Mandanten ja in der Vergangenheit die (ursprüngliche) Kostennote (die mit den höreren Gebühren) über den RA zur Kenntnis mit der Aufforderung um Zahlung übersandt worden sein. Eine einmal getroffene verbindliche Festlegung des RA auf einen bestimmten Gebührensatz kann dieser jedoch (unter Beachtung der Tatsache, dass gem. § 11 RVG Betragsrahmengebühren nur im vereinfachten Festsetzungsverfahren geltendgemacht werden können, wenn der niedrigste Gebührenbetrag gewählt wurde) nicht nach Belieben ändern. Würde man dies anders sehen, wäre es ja eben keine verbindliche Bestimmung der Gebühren. Diese wird vom Gesetz jedoch gerade gefordert.
    Wenn der RA ursprünglich höhrere Gebühren als angemessen angesehen und entsprechend gefordert hat, ist die Festsetzung über § 11 RVG ausgeschlossen und er ist für den Fall der Nichtzahlung durch den Mandanten ggf. auf den Klageweg zu verweisen.

    Wenn ich mich richtig erinnere, läßt sich diese Auffassung auch aus einem oder mehreren Kommentaren (Gerold/Schmidt zu § 19 BRAGO ?) und der Rechtsprechung entnehmen. Fundstelle hab ich gerade nicht parat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Abrechnung kann auch durch die Übersendung des KFA erfolgen, wurde z.B. in dem Thread "Einwand oder nicht???" schon besprochen.

    In der Korrektur der Gebühr könnte man evtl. (aber das jetzt nur als Gedanke) einen Verzicht auf die Differenz zwischen Mittelgebühr und Mindestgebühr sehen. Dies vorausgesetzt, es geht hier letztlich darum, überhaupt einen Titel über wenigstens letztere zu bekommen, ohne dafür erstmal weiteres Geld auf den Tisch legen zu müssen.

  • Da hatte Advocatus mal wieder den richtigen Gedanken. Ich habe mal meine Unterlagen studiert und bin auf die Entscheidung des KG Berlin, Beschl. 23.10.1990, Rpfleger 1991, 220 gestossen:

    In den Gründen heißt es da:

    "[...] Die Rahmengebühren sind von der Vergütungsfestsetzung auch dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt sie verbindlich nach dem Mindestsatz (bei Satzrahmengebühren) oder Mindestbetrag (bei Betragsrahmengebühren) bestimmt hat (Fundstellen zu Rechtsprechnung und Kommentierung werden aufgezählt.).
    [...]
    Schwierigkeiten ergeben sich aber auch, wenn man mit von Eicken (a.a.O.) das Vergütungsfestsetzungsverfahren für Rahmengebühren nur zulassen will, wenn der Anwalt seiner Partei gegenüber die Rahmengebühr auf die Mindestgebühr verbindlich bestimmt hat. Ob eine solche verbindliche Bestimmung vorliegt, wäre nämlich dann in jedem Falle bei der Anmeldung der Rahmengebühr zu prüfen. Es bedürfte jedenfalls der Glaubhaftmachung, daß der angemeldete Mindestrahmensatz (-betrag) dem entspricht, was der Partei gegenüber bestimmt worden ist. Dabei handelt es sich um Fragen des materiellen Rechts, die - wie auch gerade der vorliegende Fall zeigt - nicht ohne weitere Aufklärung zu beantworten sein werden.

    Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zunächst die Festsetzung einer 7,5/10-Gebühr beantragt, von der anzunehmen ist, daß sie dem entspricht, was der Antragsteller von dem Antragsgegner verlang hat. Eine Gebühr nach dem Mindestsatz von 5/10 hat der Antragsteller erst aufgrund des Hinweises des Rechtspflegers auf § 19 Abs. 7 BRAGO seinem geänderten Kostenfestsetzungsgesuch zugrundegelegt. Daß er gegenüber dem Antragsgegner auch dementsprechend auf die zuvor geltend gemachte höhere Gebühr teilweise verzichtet hat, ist nicht erkennbar und kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Wenn aber auch die Festsetzung der Mindestgebühr mit Schwierigkeiten verbunden ist, erscheint es nicht angezeigt, dafür das Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO zu eröffnen, das nach dem Wortlaut des Gesetzes dafür nicht vorgesehen ist. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Auffassung, eine Rahmengebühr könne auch dann nicht im Verfahren nach § 19 BRAGO festgesetzt werden, wenn sie der Höhe nach in einem gerichtlich protokollierten Vergleich festgelegt worden ist, selbst wenn eine solche Kostenvereinbarung nicht nur zwischen den Prozeßparteien getroffen worden ist, sie vielmehr zugleich als Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und seiner Partei anzusehen ist ( OLG München Rpfleger 1970, 251 /252; OLG Düsseldorf JurBüro 1972, 136 /137; Schneider Anm. II 3. zu KostRspr. BRAGO § 19 Nr. 5 ). "

    Inwieweit die Entscheidung bzgl. des kursiven Teils unter Berücksichtigung des ausdrücklich geänderten Gesetzeswortlaut von § 11 RVG noch anwendbar ist, mag jeder selber beurteilen.

    Ich für meinen Teil würde den Antrag zurückweisen sofern der RA nicht von Beginn ggü. der Partei nur den Mindestsatz der Betragsrahmengebühr ggü. dem Mandanten gefordert hat und/oder nicht von Beginn an einen Antrag gem. § 11 RVG unter Berufung auf den Mindestsatz der Betragsrahmengebühr gestellt hat.
    Ob ein nachträglich korrigierter Antrag "noch gerettet werden kann", wenn der RA ausdrücklich angibt auf die (streitige) Differenz zu verzichten, würde ich bezweifeln.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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