Brainstorming nachträgliche Beratungshilfe

  • Nach der derzeitigen Gesetzeslage lässt sich das Problem nur wie folgt lösen: Der Anwalt muss die gleichen Prüfungskriterien an den Tag legen, wie es das Gericht tut, nämlich: Einkommenslage, andere Hilfen, Mutwilligkeit. Gibt es andere Hilfen, muss auch der RA den Bedürftigen nach dort verweisen und darf nicht denken: Der hat jetzt 30 Minuten meiner kostbaren Zeit vergeudet, jetzt will ich wenigstens die 99,00 € verdienen.
    Auch die Berechnung des einzusetzenden Einkommens und die Frage der Mutwilligkeit muss der Anwalt genau prüfen.
    Wenn diese Prüfung zu einem Ja führt, dann braucht der Anwalt eigentlich kein späteres Erinnerungsverfahren scheuen.

    Grundsätzlich ist zuzustimmen, jedoch gibt es gerade bei den Kriterien Mutwilligkeit und andere Hilfen einen nicht unbeachtlichen Ermessensspielraum. Und da der RA nicht das Entscheidungsorgan ist, müsste er nicht seinen Maßstab, sondern den des Gerichts anlegen. Aber wie bei sachlicher Unabhängigkeit? Auch zwei Rpfl. sind nicht immer einer Meinung.

    Da hilft nur, den Bürger vorher zum Gericht zu schicken.
    Ich finde das gut, weil es Rechtssicherheit für den Bürger und den RA herstellt und ich mich nicht mit nachträglichen Anträgen rumärgern muss, bei denen die Hälfte fehlt.
    Dafür entscheide ich in 99% aller Fälle auch sofort und der Bürger hat entweder den Schein in der Hand oder einen Zettel mit den Zurückweisungsgründen bzw. den Belegen, die noch fehlen.
    Die nachträgliche BerH sollte die Ausnahme sein, wobei die nachträgliche Antragstellung zu begründen sein müsste.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Liebes Sonntagskind, dein letzter Satz ist ein frommer Wunsch, hat aber mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Auch die nachträglich gestellten Antrage gilt es zu bescheiden. Der RA wird dem Wunsch, doch bitte den Antrag zurückzunehmen, weil mutwillig u.s.w. , nicht nachkommen.

  • Ich meinte nur, es wäre im Falle einer Reform wünschenswert, die nachträglichen Anträge auszuschließen bzw. nur unter engen Voraussetzungen zuzulassen.
    Die jetzige Rechtslage kenne ich...leider.:(

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Die Berufsordnung der Rechtsanwälte sollte ja mal dahin geändert werden, dass Beratungshilfeempfänger ohne Schein zum Gericht geschickt werden können. Das hat das Bundesjustizministerium aber aufgehoben.

    Das lag aber vorrangig daran, weil die Rechtsanwälte versucht hatten ein geltendes Bundesgesetz (hier BerHG) mittels ihrer BRAO zu hintergehen. Selbst wenn, dann wäre das BerHG immer noch lex specialis.

    Dass das nicht geht, versteht sich eigentlich von selbst. Vielmehr gehört das BerHG abgeändert. Dann hätte die BRAO als "Standesgesetz für Rechtsanwälte" nur noch im gleichem Atemzuge angepasst werden brauchen...

    Schade eigentlich, bereits damals hatten die Anwälte die Chance hier richtig Gas zu geben und Änderungen am BerHG durchdrücken können. Wenn wir Glück haben, kommen die Änderungen dann wenigstens zum 1.7.2013.

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