Nach der derzeitigen Gesetzeslage lässt sich das Problem nur wie folgt lösen: Der Anwalt muss die gleichen Prüfungskriterien an den Tag legen, wie es das Gericht tut, nämlich: Einkommenslage, andere Hilfen, Mutwilligkeit. Gibt es andere Hilfen, muss auch der RA den Bedürftigen nach dort verweisen und darf nicht denken: Der hat jetzt 30 Minuten meiner kostbaren Zeit vergeudet, jetzt will ich wenigstens die 99,00 € verdienen.
Auch die Berechnung des einzusetzenden Einkommens und die Frage der Mutwilligkeit muss der Anwalt genau prüfen.
Wenn diese Prüfung zu einem Ja führt, dann braucht der Anwalt eigentlich kein späteres Erinnerungsverfahren scheuen.
Grundsätzlich ist zuzustimmen, jedoch gibt es gerade bei den Kriterien Mutwilligkeit und andere Hilfen einen nicht unbeachtlichen Ermessensspielraum. Und da der RA nicht das Entscheidungsorgan ist, müsste er nicht seinen Maßstab, sondern den des Gerichts anlegen. Aber wie bei sachlicher Unabhängigkeit? Auch zwei Rpfl. sind nicht immer einer Meinung.
Da hilft nur, den Bürger vorher zum Gericht zu schicken.
Ich finde das gut, weil es Rechtssicherheit für den Bürger und den RA herstellt und ich mich nicht mit nachträglichen Anträgen rumärgern muss, bei denen die Hälfte fehlt.
Dafür entscheide ich in 99% aller Fälle auch sofort und der Bürger hat entweder den Schein in der Hand oder einen Zettel mit den Zurückweisungsgründen bzw. den Belegen, die noch fehlen.
Die nachträgliche BerH sollte die Ausnahme sein, wobei die nachträgliche Antragstellung zu begründen sein müsste.