Voreintragung für AV erforderlich?

  • Eigentümer sind A und B zu je 1/2. Vorgelegt wird
    1) Überlassungsvertrag bzgl. 1/2 von A an B zur Kenntnis,
    2) Kaufvertrag B an C, A ist anwesend
    Beantragt wird die AV für C (ohne Zwischeneintragung des B allein). A "tritt dem Anspruch bei" und bewilligt - neben B - die Eintragung der AV.
    Reicht der "Beitritt zum Anspruch auf Eigentumsübertragung" + Bewilligung des A aus, um auf die Voreintragung des B allein zu verzichten? Ist A damit auch zum Schuldner geworden, so dass dem Identitätsgebot (Schöner/Stöber RdNr. 1493) Genüge getan wird?

  • Würde mir reichen. Mit dem Vertragsbeitritt (zum Begriff vgl. Staudinger/Busche Einl zu §§ 398 Rn 207; Staudinger/Beckmann § 433 Rn 36) verpflichtet sich A in gleicher Weise wie B zur Übertragung des Eigentums am Grundstück an den C. Da der Beitritt zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet wurde, ist auch die Form kein Problem. Bewilligt haben ohnehin beide.

  • Von der Eintragung der Vormerkung sind die Eigentümer betroffen. Das sind -immer noch- A und B und diese sind eingetragen. Ein Voreintragungsproblem besteht also überhaupt nicht. Es geht vielmehr um das Identitätsgebot, wonach der Schuldner des vorzumerkenden Anspruchs mit dem aktuellen Grundstückseigentümer identisch sein muss. Das ist aufgrund des Schuldbeitritts von A der Fall.

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