Irgendwie hat meine Suche zu diesem Thema nichts einschlägiges ergeben, sondern nur zur relevanteren Frage, ob der IV/TH die Genossenschaftsbeteiligung des Schuldners kündigen darf. Darum geht es mir aber nicht.
Folgender Fall: Die Schuldnerin ist Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft. Die Anteile sind einbezahlt, es bestehen keine Mietrückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die laufende Miete wird gezahlt. Wir haben die Schuldnerin gebeten, die Adresse der Genossenschaft mitzuteilen, damit die "Enthaftungserklärung" gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben werden kann. Die Schulderin teilt mit, uns diese Daten nicht zu geben. Ihr Argument: In der Genossenschaftssatzung sei ein Recht der Genossenschaft zum Ausschluss des Mitglieds enthalten, sofern über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werde bzw. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Durch unser Schreiben erfahre die Genossenschaft von der Insolvenz, es drohe daher die Kündigung.
Bei Wohnraummietverhältnissen gilt ja gem. § 112 Nr. 2 InsO eine Kündigungssperre. Im vorliegenden Fall wäre die Schuldnerin somit geschützt. zudem ist § 112 ja gem. § 119 InsO unabdingbar. Hier geht es jetzt aber um eine Kündigung der Genossenschaftsbeteiligung durch die Genossenschaft. Ist hier § 112 Nr. 2 InsO entsprechend anwendbar? Der BGH hatte ja in seiner Entscheidung IX ZR 58/08 festgestellt, dass die Kündgungsbeschränkung des IV/TH gem. § 109 Abs. 1 S, 2 InsO nicht entsprechend bei Genossenschaftsbeteiligungen gilt. Aber was ist mit § 112 InsO? Gilt der als Schutz von Kündigungen durch die Genossenschaft entsprechend?
Edit: Mist, falscher § in der Überschrift. Wie kann ich das denn ändern? erl.; Kai