Grunddienstbarkeit für einen zu benennenden Dritten

  • Servus allerseits!
    Es soll eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) an FlNr. xxx für den jeweiligen Inhaber des Erbbaurechts an FlNr. xxx bzw. von diesem benannte Dritte bestellt werden.
    Ist der letzte Halbsatz bestimmt genug?
    Ich bin der Meinung, dass dies nicht eintragbar ist, denn man kann außerhalb des Grundbuchs ja nicht sehen, ob "ein Dritter benannt wurde". Der jeweilige Inhaber des Erbbaurechts ist anhand des Grundbuches feststellbar, aber irgendein benannter Dritter nicht.

  • Wie jetzt?! Grunddienstbarkeit für einen noch zu benennenden Dritten!? Das ist m.E. erstens zu unbestimmt und wäre zweitens auch keine Grunddienstbarkeit sondern eine beschränkt persönliche Dbk.!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da die Grunddienstbarkeit ein subjektiv-dingliches Recht ist, kann Berechtigter nur der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes bzw. der jeweilige Berechtigte des grundstücksgleichen Rechtes sein, § 1018 BGB.
    In vorliegendem Fall steht das Recht auch dem jeweiligen Inhaber des Erbbaurechtes an Flst...zu.
    Mit dem Passus "bzw. von diesem benannte Dritte" ist meines Erachtens nur die Ausübung des Rechtes gemeint, die der Berechtigte auch unter bestimmten Umstände auf andere Personen übertragen kann; in Betracht kommen hier Besucher, Kunden, Mieter, Pächter und Hausmitbewohner (zitiert nach Staudinger, BGB, Bearbeiter Ring, § 1018 Rn 19).
    Ich halte daher die GRD für zulässig.
    Da die Formulierung jedoch von den (noch) üblichen Mustern abweicht, empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim Notariat, ggf. eine Feststellung bzw. Klarstellung.
    Viel Glück.

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