Zuständigkeit Aufnahme Erbscheinsantrag im Ausland

  • Hallo!
    Folgendes Problem:
    Eine deutsche Erblasserin ist in den USA verstorben und dort zuletzt wohnhaft gewesen. Können deren Kinder (alle amerikanische Staatsbürger) den Erbscheinsantrag von einem deutschen Konsularbeamten in den USA beurkunden lassen?
    Gibt es noch eine andere Möglichkeit einen für das deutsche Nachlassgericht formwirksamen Erbscheinsantrag in den USA beurkunden zu lassen? (evtl. nimmt ein deutscher Konsularbeamter nur Erbscheinsanträge von Erben mit deutscher Staatangehörigkeit auf)

  • Bei der Beurkundung des Erbscheinsantrages durch die Deutsche Botschaft bzw. das Deutsche Konsulat sehe ich keine Probleme. Ich hatte schon einige Fälle, bei welchen der Konsularbeamte die Erbscheinsanträge von US-Amerikanern ohne weiteres beurkundet hat, und zwar auch ohne förmliches Rechtshilfeersuchen durch das deutsche NachlG.

  • Du kannst die Erben auch einen schriftlichen bzw. durch Notary Public beglaubigten ESA mit EV stellen lassen. Der ESA ist in einfacher Schriftform möglich. Lediglich die EV müßte -um richtig beurkundet zu sein- beim deutschen Notar oder der dt. Vertretung gemacht worden sein.

    Darauf (auf die Beurkundung der in einfacher Schriftform im ESA enthaltenen EV) kannst du aber ja nach § 2356 II S2 BGB verzichten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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