Pfändung Insolvenz

  • ... Es war das Silberkotelett. :D

    Auch wenn es der Rechtsfindung nicht eben dienlich ist, so muss ich doch aus von Jamie gegebenem Anlass zur Klarstellung noch etwas Persönliches anmerken: Mein Nickname sollte nicht auf ein silbernes Kotelett (Rippenstück vom Kalb, Schwein, Lamm oder Hammel) hindeuten, sondern auf die grauen Haare, die mittlerweile gehäuft meinen Schläfen und eben auch den (allerdings kurzen) Koteletten entsprießen.

    Dabei bin ich mir natürlich auch bewusst, dass es "Koteletten" eigentlich nur als Pluralwort gibt. Zum Zeitpunkt der Nickname-Findung glänzte jedoch nachweislich nur eine Kotelette silbergrau, so dass ich mir die künstlerische Freiheit genommen habe, auf eben diesen Umstand unter Missachtung der Rechtschreibung hinzuweisen.

    Soviel dazu. Was macht man sich nicht alles für Gedanken. Probleme aus der Midlife-Crisis eben...


    Das heißt, du möchtest zukünftig als "die Silberkotelette" bezeichnet werden ;):D:wechlach:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das heißt, du möchtest zukünftig als "die Silberkotelette" bezeichnet werden ;):D:wechlach:

    :wechlach: So weit hab' ich noch gar nicht gedacht! Wäre eigentlich konsequent, aber da streikt irgendwie die weibliche Seite in mir. Die möchte gerne anonym bleiben. Vielleicht führe ich einfach die Grammatik ad absurdum und nenne mich "der Silberkotelette":gruebel:? Ich schlaf noch ein paar Nächte drüber...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • So ich noch mal zum eigentlichen Thema:

    Wie harmoniert das eigentlich mit den Vorschriften der InsO dazu, dass Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belegt sind, vom Gläubiger zu verwerten sind oder - nach fruchtloser Fristsetzung durch das Gericht - durch den Verwalter?

    An (möglichen) Verteilungen nehmen Gläubiger auch nur teil, wenn sie auf das Absonderungsrecht verzichtet haben.

    Ist das nicht alles irgendwie widersprüchlich?:gruebel:

  • So ich noch mal zum eigentlichen Thema:

    Wie harmoniert das eigentlich mit den Vorschriften der InsO dazu, dass Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belegt sind, vom Gläubiger zu verwerten sind oder - nach fruchtloser Fristsetzung durch das Gericht - durch den Verwalter?

    An (möglichen) Verteilungen nehmen Gläubiger auch nur teil, wenn sie auf das Absonderungsrecht verzichtet haben.

    Ist das nicht alles irgendwie widersprüchlich?:gruebel:

    Richtig Jamie, besser wieder in medias res als diese Barttrachtdiskussion!

    Die von Dir aufgezeigten Widersprüche sind nicht von der Hand zu weisen. So spielst Du zu Recht auf das sekundäre Verwertungsrecht des Verwalters/Treuhänders (§ 173 Abs. 2 InsO i.V.m. § 313 Abs. 3 S. 3 InsO) die Teilnahme an Verteilungen (§ 52 S. 2 InsO) an.

    Ich meine, diese Widersprüche sind nur durch eine eingeschränkte Lesart des § 301 InsO zu lösen: Der Fortbestand des Absonderungsrechts greift nur dann, wenn es im Verfahren bis zur RSB nicht verwertet werden konnte. Zugleich müsste der Gläubiger, um an Verteilungen teilnehmen zu können, auf das Absonderungsrecht verzichten.

    Aber so ein grummeliges Bauchgefühl, dass hier noch etwas im Argen liegt, habe ich ehrlich gesagt auch.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wäre denn irgendein Fall denkbar?

    Wenn ein Gläubiger den Ausfall mitteilt, hat er die Nichtverwertbarkeit seines Absonderungsgegenstandes festgestellt. Verzichtet er auf sein Absonderungsrecht, kann er wohl kaum auch nach Erteilung der RSB noch auf sein wirksame Pfändung pochen, oder?

    Ich verstehe nur Bahnhof. Das kann doch dann nur für die Gläubiger gelten, die ihre Forderungen anmelden, dann aber nicht an Verteilungen teilnehmen, weil sie weder den Ausfall noch den Verzicht erklärt haben? Oder aber für diejenigen, die gar nicht anmelden?

  • Wäre denn irgendein Fall denkbar?

    Wenn ein Gläubiger den Ausfall mitteilt, hat er die Nichtverwertbarkeit seines Absonderungsgegenstandes festgestellt. Verzichtet er auf sein Absonderungsrecht, kann er wohl kaum auch nach Erteilung der RSB noch auf sein wirksame Pfändung pochen, oder?

    Ich verstehe nur Bahnhof. Das kann doch dann nur für die Gläubiger gelten, die ihre Forderungen anmelden, dann aber nicht an Verteilungen teilnehmen, weil sie weder den Ausfall noch den Verzicht erklärt haben? Oder aber für diejenigen, die gar nicht anmelden?

    OLG Celle 8 U 206/08 vom 02.04.2009

    Wäre das nicht so ein Fall? :gruebel:

  • Wäre denn irgendein Fall denkbar? ...

    OLG Celle 8 U 206/08 vom 02.04.2009
    Wäre das nicht so ein Fall? :gruebel:

    Dort stand ja die Verwertung nicht in Konkurrenz zur RSB.

    Ich meine, Jamie sucht eine Konstellation, in der ein Insolvenzgläubiger nach RSB noch sein Absonderungsrecht geltend gemacht hat. Für Gläubiger, die an Verteilungen teilnehmen, dürfte dies mit Jamies Argumentation tatsächlich nicht greifen. Das kann eigentlich nur dann der Fall sein, wenn der Insolvenzgläubiger sich nicht meldet und der Verwalter von dem Vermögenswert, der Gegenstand des Absonderungsrechts ist, keine Kenntnis hatte oder die Verwertung trotz § 173 Abs. 2 InsO verschlampt. Eine eher außergewöhnliche Sachlage...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wäre denn irgendein Fall denkbar? ...

    OLG Celle 8 U 206/08 vom 02.04.2009
    Wäre das nicht so ein Fall? :gruebel:

    Dort stand ja die Verwertung nicht in Konkurrenz zur RSB.

    Ich meine, Jamie sucht eine Konstellation, in der ein Insolvenzgläubiger nach RSB noch sein Absonderungsrecht geltend gemacht hat. Für Gläubiger, die an Verteilungen teilnehmen, dürfte dies mit Jamies Argumentation tatsächlich nicht greifen. Das kann eigentlich nur dann der Fall sein, wenn der Insolvenzgläubiger sich nicht meldet und der Verwalter von dem Vermögenswert, der Gegenstand des Absonderungsrechts ist, keine Kenntnis hatte oder die Verwertung trotz § 173 Abs. 2 InsO verschlampt. Eine eher außergewöhnliche Sachlage...

    So ungewöhnlich ist das nicht. Gerade bei (abgetretenen oder gepfändeten) Lebensversicherungen kommt das ab und zu vor. Schuldner "vergessen" häufig zu erwähnen, dass noch ein LV-Vertrag besteht, so dass eine Verwertung im Verfahren durch den TH/IV nicht vorgenommen wird.

  • Ich kaue immer noch drauf rum. Letztlich unterscheidet sich das Absonderungsrecht an beweglichen Sachen doch nicht vom Absonderungsrecht an unbeweglichen Sachen.

    Auch Grundstücke müssen im Normalfall im Insolvenzverfahren verwertet werden. Wenn sie nicht verwertet werden können oder wertausschöpfend belastet sind, gibt der Verwalter sie frei.

    Ähnlich ist es doch mit anderen Gegenständen der Insolvenzmasse auch. Verwalter und Gläubiger finden keinen Käufer für das gepfändete (in die Masse gefallene, aber mit Absonderungsrecht belegte) Auto, der Gläubiger gibt an, voll ausgefallen zu sein. Verwalter gibt das Auto aus dem Massebeschlag frei (bzw. durfte es im IK-Verfahren eh nicht selbst verwerten). Wenn das Auto später dann doch noch verkauft wird, besteht für die Masse keine Zuwachsmöglichkeit mehr (weil eben freigegeben), aber der Gläubiger kann noch immer sein Absonderungsrecht geltend machen.

    Wäre das so nachvollziehbar?

    Also eigentlich nie verzichten?:gruebel:

  • Ich kaue immer noch drauf rum.

    Ist das gut für die Zähne?:D

    ... Verwalter und Gläubiger finden keinen Käufer für das gepfändete (in die Masse gefallene, aber mit Absonderungsrecht belegte) Auto, der Gläubiger gibt an, voll ausgefallen zu sein. Verwalter gibt das Auto aus dem Massebeschlag frei (bzw. durfte es im IK-Verfahren eh nicht selbst verwerten). Wenn das Auto später dann doch noch verkauft wird, besteht für die Masse keine Zuwachsmöglichkeit mehr (weil eben freigegeben), aber der Gläubiger kann noch immer sein Absonderungsrecht geltend machen.

    Wäre das so nachvollziehbar?

    Ich meine: Ja. Die Regelung soll nur sicherstellen, dass für den Fall, dass - aus welchem Grund auch immer - nicht verwertet werden konnte, auch nach RSB verwertet werden kann und der Gegenstand nicht wieder unbelastet dem Schuldner zufällt. Der hat ihn ja am wenigsten "verdient".

    Das Problem sehe ich aber auch bei der Frage, inwieweit der Absonderungsberechtigte an den Verteilungen teilnimmt, ohne auf sein Absonderungsrecht zu verzichten oder den Ausfall genau beziffern zu können.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das Problem sehe ich aber auch bei der Frage, inwieweit der Absonderungsberechtigte an den Verteilungen teilnimmt, ohne auf sein Absonderungsrecht zu verzichten oder den Ausfall genau beziffern zu können.

    Wenn der Gläubiger nur mitteilt, dass er ausgefallen ist (bisher), sehe ich eigentlich kein Problem. Heißt ja: "Ich hab´s versucht, konnte aber nicht verwerten." Oder heißt das eher: "Ich hab verwertet, konnte aber nichts / nur diesen Betrag erzielen."?

    Problematisch dürfte der Verzicht werden. Wenn der Gläubiger auf das Absonderungsrecht verzichtet hat, dürfte er wohl später auch nicht mehr verwerten. Aber weiß der Drittschuldner vom Verzicht oder der Schuldner?

  • Wenn der Gläubiger nur mitteilt, dass er ausgefallen ist (bisher), sehe ich eigentlich kein Problem. Heißt ja: "Ich hab´s versucht, konnte aber nicht verwerten." Oder heißt das eher: "Ich hab verwertet, konnte aber nichts / nur diesen Betrag erzielen."?

    Aber nach § 190 Abs. 1 InsO genügt die bloße Mitteilung des Ausfalls für die Schlussverteilung gerade nicht, der Ausfall muss "nachgewiesen" werden. Ein solcher Nachweis, ob und in welcher Höhe der Gläubiger nicht befriedigt wird, lässt sich erst führen, wenn der Gegenstand auch verwertet worden ist (Uhlenbruck, InsO, § 190 Rn. 7; MünchKomm-InsO, § 190 Rn. 9). "Der Gläubiger muss also die Verwertung bereits durchgeführt haben, wenn er bei einer Schlussverteilung berücksichtigt werden will. Andernfalls muss er verzichten." (MünchKomm-InsO, § 190 Rn. 12).

    Problematisch dürfte der Verzicht werden. Wenn der Gläubiger auf das Absonderungsrecht verzichtet hat, dürfte er wohl später auch nicht mehr verwerten. Aber weiß der Drittschuldner vom Verzicht oder der Schuldner?

    Dem stehen aus meiner Sicht eher die tatsächlichen Umstände des Verzichts und dessen Folgen entgegen:

    Verzicht bedeutet die endgültige und vorbehaltlose Aufgabe des die Absonderung begründenden Rechts. Folge ist, dass der betroffene (unbewegliche oder bewegliche) Gegenstand oder die Forderung uneingeschränkt und ein für allemal zum Vorteil der ungesicherten Insolvenzgläubiger frei wird. Der Verzicht ist unwiderruflich und bleibt für den Berechtigten auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bindend. (vorstehendes zit. bei: Nerlich/Römermann/Westphal, InsO, § 190 Rn. 21, jew. m.w.N.).

    Folge des Verzichts: Zunächst wird der Verwalter selbst versuchen, den unverwerteten und wieder freigewordenen Gegenstand/Forderung zu verwerten. Daher dürfte auch der Drittschuldner vom Verzicht erfahren. Schafft auch der Verwalter keine Verwertung, wird er den Gegenstand/Forderung im Schlusstermin entweder freigeben, so dass er wieder dem Schuldner zusteht, diesmal aber unbelastet. Oder der Verwalter sieht von einer Freigabe ab und behält sich im Schlusstermin die Nachtragsverteilung vor. In beiden Fällen dürfte der ursprüngliche Absonderungsberechtigte damit schon faktisch gehindert sein, sein aufgegebenes Recht weiter geltend zu machen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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