Vermieterpfandrecht, Zwangsverwaltung und Inso

  • Ich hab eine Verständnisfrage: Insolvenzverfahren wurde vergangenes Jahr eröffnet. Schuldner hatte eine Halle gemietet. Hierüber lief bereits vorher das Zwangsverwaltungsverfahren. Mieten waren rückständig. Mit Eröffnung hat der Zwangsverwalter das Vermieterpfandrecht geltend gemacht und sämtliche Gegenstände aus der Halle verwertet. Schuldner verlangt nun vom IV eine Liste der in der Halle befindlich gewesenen Gegenstände. Unter anderem führt er aus, dass in der Halle Dinge gewesen seien, die nicht dem Vermieterpfandrecht unterlegen haben.
    IV bezieht sich auf die Liste der Massegegenstände zum Berichtstermin (wobei hieraus nicht ersichtlich ist, welche Gegenstände sich wo befunden haben). Weiter teilt er mit, dass er hierzu nichts weiter sagen könne, da das eine Angelegenheit zwischen Schuldner und Zwangsverwalter sei. Diese Aussage irritiert mich nun. Natürlich kann der Zwangsverwalter aufgrund des Vermieterpfandrechts verwerten, aber muss nicht vorher klar sein, was alles in der Halle war und ob das tatsächlich alles dem Vermieterpfandrecht unterliegt?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aus der Akte ergibt sich, dass der IV aufgrund des geltend gemachten Vermieterpfandrechts die Gegenstände in der Halle an den Zwangsverwalter zur Verwertung freigegeben hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da ich keine Ahnung habe, was überhaupt dem Vermieterpfandrecht unterfällt, bin ich dahingehend total planlos :oops:
    Hab mir jetzt aber sagen lassen, dass alles, was in der Halle war, dem Vermieterpfandrecht unterfällt. Es sei denn natürlich, es bestehen Drittrechte, die vorgehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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