• Hallo,
    ich bräuchte mal schnelle Hilfe, da der Termin schon in 1 Stunde stattfinden soll.
    Berichts- und Prüfungstermin bestimmt. Eine Krankenkasse meldet aus vbuH an, Schuldner wurde ordnungsgemäß belehrt. Gestern nachmittag (hab ich eben erst gekriegt) meldet sich ein Anwalt für den Schuldner und teilt mit, dass dieser aus beruflichen Gründen nicht zum Termin kommen könne und deshalb um Vertagung des Termins bittet.
    Warum kommt der Anwalt nicht? Muss ich jetzt echt vertagen? Der Schuldner hätte doch genügend Zeit gehabt eine Lösung zu finden. Was jetzt?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Na sowas - wie kannst du auf Schulung sein, wenn ich eine so wichtige Frage habe ;):D
    Ich hab vertagt, aber weniger wegen des Schuldnerantrags als vielmehr wegen der Tatsache, dass mir die vbuH noch zu unsauber begründet war und eine andere Forderung auch nicht prüfbar war.
    Ansonsten frage ich mich nach wie vor wie man das hätte praktisch lösen können.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sorry, aber: Vertagung des Termins, weil der Schuldner, der auch noch anwaltlich vertretzen ist UND den Termin schon seit ca. 2-3 MOnaten kenen musste, ihn nicht wahrnehmen kann: würde ich sagen: nein. Wenn der Schuldner nicht anwaltlich vertreten wäre und, verwirrt und in Unkenntnis der InsO am Tag vorher anruft: das könnte ich noch verstehen. Aber so? Eher nicht.

  • [...] dass mir die vbuH noch zu unsauber begründet war und eine andere Forderung auch nicht prüfbar war.

    Was prüfst Du denn da inhaltlich? :gruebel:


    Bezüglich der vbuH war mir das, was die Krankenkasse vorgetragen hat zu dünn. Da hätte ich gern mehr gehört oder es ist eben keine Anmeldung aus vbuH. Hinsichtlich der anderen Forderung stellte sich im Termin heraus, dass sie nicht bestritten werden sollte, es ließ sich aber nicht gleich herausfinden, in welcher Höhe sie nun fetszustellen war. Daher hab ich vertagt.
    Der Anwalt war bisher im Verfahren nicht bevollmächtigt und sein Schreiben hörte sich auch nicht so an, als ob er das sein wollte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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