Insolvenzforderung oder nicht Insolvenzforderung....?

  • Der Schuldner begeht vor Insolvenzeröffnung eine Straftat. Nach Insolvenzeröffnung wird eine Strafe ausgesprochen und es werden ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

    Muss die Landeszentralkasse die Forderungen anmelden? M.E. fallen die auch unter § 41 InsO, weil die Tat vor EÖ begangen wurde, die Kosten also vor Eröffnung "begründet" wurden. Die Landeszentralkasse sagt, sie sei sogenannter Neugläubiger.

    Beim Gockeln stoße ich nur auf Entscheidungen, dass diese Kosten unter die RSB fallen (weil nicht Forderung aus v.b.u.H.) - falls sie denn (wie ich denke) Insolvenzforderung sind.

  • Nimmt man die Ansichten zu Kosten eines Zivilrechtsstreits heran, dürfte die Kosten bereits mit Einleitung des Zwischen- bzw. Hauptverfahrens begründet worden sein. Käme also darauf an.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Jamie meint -denke ich- die Kosten des Verfahrens. § 302 gilt nur für die Strafe an sich.

    M.E. fallen die Kosten erst an, wenn ein Urteil (bzw. Strafbefehl) ergangen ist, erst dann wird ja über die Kostentragungspflicht entschieden (theoretisch könnte ja auch davon abgesehen werden, die Kosten dem Verurteilten aufzuerlegen). Wenn die InsO zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet ist, fallen die Kosten mE. nicht rein.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Nach meinem Verständnis spricht Jamie von Strafe und Kosten, also:

    Für die Frage, ob die nach InsEÖ verhängte Strafe eine Insolvenzforderung darstellt oder nicht, kann ich lediglich auf zwei Aufsätze (Rönnau & Tachau, NZI 2007, 208; Heinze, ZVI 2006, 15) verweisen. Dort wird nicht auf den Zeitpunkt der Verhängung der Strafe abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt der Tat (§ 8 StGB). Die Verurteilung erst nach Eröffnung steht der Einordnung als Insolvenzforderung nicht entgegen. Das halte ich für konsequent. So verhält es sich ja auch bei Steuerforderungen, bei denen es nicht auf die Festsetzung ankommt, sondern auf die Erfüllung des steuerrechtlichen Tatbestandes.

    Als Insolvenzforderung wäre die Strafe nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachrangig und daher (noch) nicht anzumelden. Damit korrespondiert dann § 302 Nr. 2 InsO: Die Strafe soll nicht die Insolvenzgläubiger belasten, sondern nur dem Schuldner "wehtun".

    Auch bei den Kosten dürfte es sich um (einfache) Insolvenzforderungen handeln (vgl. etwa im Steuerrecht: BFH, Beschl. vom 02.11.2010 - I E 8/10). Es kommt entscheidend darauf an, ob "das gerichtliche Verfahren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bereits) in der betreffenden Instanz schwebte" (BFH, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Uhlenbruck/Sinz, InsO, § 38 Rn. 54: "Die Kosten eines Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind ... Insolvenzforderungen iSd § 38, wenn die gerichtliche Untersuchung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (...). Denn sie werden dem Insolvenzschuldner nach dem Veranlasserprinzip auferlegt ...."

    Die Kostenforderung hat - anders als die Strafe - keinen Nachrang und unterfällt auch nicht dem Privileg des § 302 Nr. 2 InsO (BGH, Urt. v. 16.11.2010 - VI ZR 17/10, Rn. 9f.).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)


  • Auch bei den Kosten dürfte es sich um (einfache) Insolvenzforderungen handeln (vgl. etwa im Steuerrecht: BFH, Beschl. vom 02.11.2010 - I E 8/10). Es kommt entscheidend darauf an, ob "das gerichtliche Verfahren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bereits) in der betreffenden Instanz schwebte" (BFH, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Uhlenbruck/Sinz, InsO, § 38 Rn. 54: "Die Kosten eines Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind ... Insolvenzforderungen iSd § 38, wenn die gerichtliche Untersuchung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (...). Denn sie werden dem Insolvenzschuldner nach dem Veranlasserprinzip auferlegt ...."

    Die Kostenforderung hat - anders als die Strafe - keinen Nachrang und unterfällt auch nicht dem Privileg des § 302 Nr. 2 InsO (BGH, Urt. v. 16.11.2010 - VI ZR 17/10, Rn. 9f.).

    Super, danke.

    Mir ging es um die Kosten des Strafverfahrens. :)

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