Der Schuldner begeht vor Insolvenzeröffnung eine Straftat. Nach Insolvenzeröffnung wird eine Strafe ausgesprochen und es werden ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Muss die Landeszentralkasse die Forderungen anmelden? M.E. fallen die auch unter § 41 InsO, weil die Tat vor EÖ begangen wurde, die Kosten also vor Eröffnung "begründet" wurden. Die Landeszentralkasse sagt, sie sei sogenannter Neugläubiger.
Beim Gockeln stoße ich nur auf Entscheidungen, dass diese Kosten unter die RSB fallen (weil nicht Forderung aus v.b.u.H.) - falls sie denn (wie ich denke) Insolvenzforderung sind.