Pflegschaft für unbekannte Beteiligte § 1913 BGB

  • Hallo

    Ich habe einen Fall übernommen und zwar ist die Ehefrau verstorben. Der Ehemann vorverstorben. Es sind mehrere Testamente vorhanden gewesen, in welchem Mitarbeiter der Firma (welche den Eheleuten gehört) zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als Erben eingesetzt. Dieses Testament wurde durch weitere Testamente aufgehoben. Meine Kollegin hat Pflegschaft gem. § 1913 BGB angeordnet (Wirkungskreis Vertretung in der Nachlassache XY). Es wurde ein Rechtsanwalt als Pfleger bestellt. Dieser hat jetzt einen Bericht vorgelegt, in welchem er die Wirksamkeit der mehreren Testamente geprüft hat und die unbekannten Erben ausfindig gemacht hat. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das neuste Testament wirksam ist, in welchem es 1 Alleinerben gibt, welcher bekannt ist. Die unbekannten Erben haben eine Frist gesetzt bekommen, sich zu äußern und sich zum Erbscheinsverfahren zu melden. Es kam keine Reaktion. Mit dem Schlussbericht hat der Pfleger seine Bestallung zurückgegeben und beantragt folgendes:

    "Da ich alle in Frage kommenden Mitarbeiter, soweit deren Adressen verfügbar waren, angeschrieben habe und die von mir gesetzte Frist bis 09.11.2012 bezüglich der vorzubringenden Einwendungen ohne das Vorbringen jedlicher Einwendungen hiergegen von allen Mitarbeitern verstrichen ist, beantrage ich hiermit meine Bestellung als Pfleger für unbekannte Beteiligte gem. § 1913 BGB für o. g. Vorgang aufzuheben."


    Welche Punkte muss ich jetzt alles veranlassen?

    => nur die Aufhebung der Pflegschaft, weil die Sache erledigt ist. Gem. 1918 BGB oder was muss ich noch machen?

    Dankeschön

  • Zunächst mal hätte ich das Thema wegen § 340 FamFG im Subforum Betreuung eher vermutet; es sei denn , die Pflegschaft wurde nach "altem Recht" angeordnet.

    Fällt der Grund des Fürsorgebedürfnisses weg, würde ich nach § 1919 BGB die Pflegschaft aufheben.
    Für den Pfleger und das Gericht bleibt es dann bei den Rechtsfolgen des § 1890 ff. BGB

  • Die Pflegschaft nach § 1913 BGB wurde hier offenbar lediglich für Anhörungszwecke im Nachlassverfahren angeordnet. Ob das zutreffend war, kann letztlich dahinstehen, da auch eine ungerechtfertigte Pflegschaftsanordnung wirksam ist.

    Ich würde mir die Nachlassakten anfordern und sehen, wie es sich dort mit der erfolgten Erbenfeststellung verhält.

  • Ich habe dem Notar vom Nachlassgericht geschrieben, dass er sich zum Bericht des Ergänzungspflegers gem. § 1913 BGB äußert.

    Es ging unter anderem darum, dass mehrere Testamente vorliegen und der Ergänzungspfleger die unbekannten Erben aus dem einen Testament (evtl. unwirksam) ermitteln soll, damit sie sich gegen den beantragten Erbschein (Erbe aus anderem Testament) wehren bzw. äußern können.

    Ich denke von meiner Seite ist nach Anhörung Notar und wenn sich kein Erbe gemeldet hat die Pflegschaft aufzuheben nach § 1919 BGB.

    Weitere Veranlassungen muss ich nicht treffen oder?

  • Ich habe dem Notar vom Nachlassgericht geschrieben, dass er sich zum Bericht des Ergänzungspflegers gem. § 1913 BGB äußert.

    Es ging unter anderem darum, dass mehrere Testamente vorliegen und der Ergänzungspfleger die unbekannten Erben aus dem einen Testament (evtl. unwirksam) ermitteln soll, damit sie sich gegen den beantragten Erbschein (Erbe aus anderem Testament) wehren bzw. äußern können.

    Ich denke von meiner Seite ist nach Anhörung Notar und wenn sich kein Erbe gemeldet hat die Pflegschaft aufzuheben nach § 1919 BGB.

    Weitere Veranlassungen muss ich nicht treffen oder?


    Tut mir leid, vielleicht bin ich nur nicht in der Lage, schwierige Sachverhalte zu erfassen.
    Welchem Notar von welchem Nachlassgericht wurde von welchem Gericht geschrieben? Wer ist zum Ergänzungspfleger (§ 1909) mit welchem Wirkungskreis bestellt worden und wer ist mit welchem Wirkungskreis zum Pfleger für unbekannte Beteiligte nach § 1913 bestellt worden? (Gibt es tatsächlich zwei Pfleger und wann ja warum??) Seit wann ist es Aufgabe eines Pflegers für unbekannte Beteiligte oder eines Ergänzungspflegers die Wirksamkeit von Testamenten zu prüfen oder Erben zu ermitteln?? (Auch in Bezug auf die Gewährung rechtlichen Gehörs teile ich die von cromwell angedeuteten "Bedenken".)
    Entschuldigung, aber ich kann nichts, von dem was hier geschildert wurde, rechtlich einordnen. Das scheint mir aber unabdingbar, um einen Rat geben zu können.

  • Ok dann versuch ich es nochmal ausführlicher zu schreiben.

    Es liegen mehrere Verfügungen von Todes wegen vor. Unter anderem ein gemeinschaftliches Testament. In diesem Testament wurden die Mitarbeiter der Firma als Schlusserben eingesetzt.

    Der Notar schreibt ans Amtsgericht, dass es fraglich sei, ob die vg. Schlußerbeneinsetzung der Mitarbeiter eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des §§ 279 BGB ist, die durch die Annahme der Alleinerbeinsetzung durch die überlebende Ehefrau bindenen geworden ist.

    Es folgt eine notariellees Testament mit eidesstattlicher Versicherung der Ehefrau => das gemeinschaftilche Testament wurde von der Ehefrau vollständig widerrufen. (steht im gem. Testament drin, dass die Ehefrau das kann)


    Der angenommene Sohn des Ehepaars babsichtigt, die Schlußerbeneinsetzung der Mitarbeiter gem. § 2281, 2079 BGB anzufechten, da er durch die Adoption pflichtteilsberechtigt geworden ist. Auf Ableben des Ehemanns tritt dann gesetzliche erbfolge ein, das weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, ist die Ehefrau seine gesetzliche Alleinerbin. Die Ehefrau ging davon aus, dass die Erbeinsetzung der Mitarbeiter im gemeinschaftlichen Testament durch den Verkauf der Gesellschaft ungültig geworden ist, hatte sie irrtümlich keine Kenntnis vom Anfechtungsgrund § 2283 BGB, so dass die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen ist.

    Der angenommene Sohn wird einen Erbschein über sein Alleinerbrecht nach dem neusten Testament beantragen.

    Die Mitarbeiter der Firma sind unbekannt, es muss erst ermittelt werden, wer zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Mitarbeiter der Firma war.

    Pflegerbestellungsbeschluss:
    Pfleger: 1 Mann (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt)
    Wirkungskreis: Vertretung in der Nachlasssache auf Ableben von XY
    Pfleger ist allein vertretungsberechtigt.

    Gründe: Nach dem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten sind auf Ableben der überlebenden Ehefrau als SChluérben die "Gesamtheit der Mitarbeiter der Firma" eingesetzt.
    Es ist fraglich, ob die Schlußerbeneinsetzung der MItarbeiter noch gilt und welche der Mitarbeiter zum Kreis der Erben gehören sollen.
    Da diese Ungewissheit nicht leicht zu beseitigen ist, und zudem im Hinblick auf die beabsichtigte Testamentsanfechtung eines potentiellen Erben - ein Fürsorgebedürfnis besteht, war eine Pflegschaft nach § 1913 BGB anzuordnen.

    => jetzt bin ich dafür zuständig.

    Pfleger legt seinen Schlussbericht vor (nach ca. 1 Jahr)
    ....
    Er schreibt am Schluss, da ich alle in Frage kommenden Mitarbeiter, soweit deren Adressen verfügbar waren, angeschrieben habe und die von mir gesetzte Frist bis 09.11.2012 bezüglich der vorzubringenden Einwendungen ohne das Vbringen jedlicher einwendungen hiergegen von allen Mitarbeitern verstrichen ist, beantrage ich hiermit meine Bestellung als Pfleger für unbekannte Beteiligte gem. § 1913 BGB aufzuheben.

    Desweiteren würdigt er den Sachverhalt so (was er auch an die unbekannten Erben geschrieben hat)
    Nach meiner persönlichen Würdigung des Sachverhalts gegehen ich davon aus, dass die Schlusserbeneinsetzung der Mitarbeiter der Firma auf jeden Fall durch die hier beschriebene Anfechtung des Alleinerben (angenommener Sohn) entfallen ist und die im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute Walter berufenen Mitarbeiter der Firma keinerlei Erbansprüche haben.

    Ich werde daher dem Alleinerben beim Notariat als Nachlassgericht gestellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins in dem Sinne, dass er Alleinerbe geworden ist, auf dieser Grundlage nicht widersprechen. Bei anderer Ansicht bitte bis zum 09.11.2012 schriftlich gem. § 345 FamFG beantragen, dass Sie im Erbscheinsverfahren als Beteiligter zugezogen werden und dort Ihres Recht auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten geltend machen und nachweisen.


    Ich habe jetzt dem zuständigen Notar den Bericht geschickt und nachgefragt, ob sich jemand der mögl. Erben gemeldet hat.

    Was ist weiter zu tun?

    Nur Pflegschaft aufheben?

    Kosten für den Pfleger? => Kostenschuldner? => Höhe?

  • missdeluxe = Franzi ?

    Sachverhalt immer noch extrem diffus und teilw. widersprüchlich.

    --> Mitteilung an alle, dass beabsichtigt ist die Pflegschaft (was auch immer) in zwei Wochen aufzuheben und die Kosten sowie Vergütung gegen den Nachlass festzusetzen.

    Schau mal was dann passiert, falls sich niemend äußert einfach machen!
    Falls doch trotzdem machen :)

    Einmal editiert, zuletzt von leviathan (3. Dezember 2012 um 08:04) aus folgendem Grund: überflüssibgenBuchstaben entfernt


  • Wechselbezügliche Verfügung gem. § 279?? Ist § 2270 I gemeint?
    § 2281 gilt nicht für Anfechtung durch Dritte. Anfechtung durch Dritte ist aber ausgeschlossen, wenn Erblasser selbst sein Anfechtungsrecht zu Lebzeiten bereits verloren hat (§ 2285). Ob das der Fall ist, muss das Nachlassgericht entscheiden (kein Pfleger)
    Im Ergebnis ist es nämlich allein Aufgabe des Nachlassgerichts, festzustellen, ob die Anfechtung (hier aus den Gründen des § 2279) erfolgreich ist. Das kann also auch einem Pfleger nicht übertragen werden. Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, konnte es also allein Aufgabe eines Pflegers nach § 1913 sein, die "unbekannten Schlusserben" im Anfechtungsverfahren zu vertreten.
    Da diese Aufgabe erledigt ist, ist die Pflegschaft aufzuheben und die Bestallungsurkunde zurückzuverlangen. Zu den Kosten kann ich nichts beitragen (tut mir leid), da müsstest Du ggf. in einem BGB- und/oder Kostenkommentar nachlesen.

    Einmal editiert, zuletzt von Holzwürmchen (3. Dezember 2012 um 10:15)

  • Also ist von meiner Seite nur die Pflegschaft aufzuheben und die Vergütung gegen den Nachlass festzusetzen?

    Sachverhalt bzw. die ganze Sache ist vielleicht etwas durcheinander, da ich die Akte aber so übernommen hab und mehr aus der Akte nicht ersehen konnte. Ich hab die Abteilung ja erst vor zwei Monanten übernommen.

  • Also ist von meiner Seite nur die Pflegschaft aufzuheben und die Vergütung gegen den Nachlass festzusetzen?

    Sachverhalt bzw. die ganze Sache ist vielleicht etwas durcheinander, da ich die Akte aber so übernommen hab und mehr aus der Akte nicht ersehen konnte. Ich hab die Abteilung ja erst vor zwei Monanten übernommen.

    Die Sache scheint mir vor allem deshalb so durcheinander, weil die Schilderungen infolge nicht erfasster Rechtslage(??) unklar sind.
    Wieso willst Du gegen den Nachlass festsetzen? War denn der Pfleger nun doch nicht nach § 1913 BGB vom BetrG (§§ 23a I 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 340 FamFG) bestellt (zur Vertretung der unbekannten Beteiligten im Anfechtungsverfahren)?? Hat der zum Pfleger bestellte RA überhaupt einen Vergütungsanspruch, oder ist die Feststellung der berufsmäßigen Amtsausübung vielleicht unterblieben (vgl. § 1836 I 2 BGB i.V.m. § 1 VBVG)?? Dass es sich um einen RA handelt, hießt ja nicht automatisch, dass er das Amt berufsmäßig geführt hat.

  • Also ist von meiner Seite nur die Pflegschaft aufzuheben und die Vergütung gegen den Nachlass festzusetzen?

    Sachverhalt bzw. die ganze Sache ist vielleicht etwas durcheinander, da ich die Akte aber so übernommen hab und mehr aus der Akte nicht ersehen konnte. Ich hab die Abteilung ja erst vor zwei Monanten übernommen.

    Die Sache scheint mir vor allem deshalb so durcheinander, weil die Schilderungen infolge nicht erfasster Rechtslage(??) unklar sind.
    Wieso willst Du gegen den Nachlass festsetzen? War denn der Pfleger nun doch nicht nach § 1913 BGB vom BetrG (§§ 23a I 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 340 FamFG) bestellt (zur Vertretung der unbekannten Beteiligten im Anfechtungsverfahren)?? Hat der zum Pfleger bestellte RA überhaupt einen Vergütungsanspruch, oder ist die Feststellung der berufsmäßigen Amtsausübung vielleicht unterblieben (vgl. § 1836 I 2 BGB i.V.m. § 1 VBVG)?? Dass es sich um einen RA handelt, hießt ja nicht automatisch, dass er das Amt berufsmäßig geführt hat.

    Jo also irgendwer muss das ja schon zahlen! Wer nun genau was aufgrund welcher Grundlagen, das muss natürlcih dann schon die Aktenlage hergeben!
    Ist aber auch ned so unbedingt das große Thema bei dem Unsinn, wichtig ist das Verfahren zu beenden.

    Falls Rechnung und Vergütungsbeschluss zu schreiben sind und gegen wen sich das dann richtet :confused::confused:
    Der Sachverhalt sieht eben eher nach einer faktischen Nachlasspflegschaft die in der falschen Abteilung geführt wurde aus :gruebel: daher mein Spontanentschluss es einfach mal in diese Richtung zu tragen.:teufel:

  • Das meine ich gerade nicht, denn wenn mangels Feststellung berufsmäßiger Amtsausübung dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch besteht, muss auch niemand eine Vergütung zahlen.
    (Verfahrenskosten sind natürlich damit nicht gemeint.)

  • KG JW 1938, 2401:

    Es muss also als selbstverständlicher Inhalt jeder Pflegschaft für unbekannte Beteiligte und als Pflicht und Aufgabe des Pflegers angesehen werden, dass er sich um die Ermittlung der unbekannten Beteiligten nach Kräften bemüht, mag sich dies auch aus dem gerichtlich abgegrenzten Wirkungskreis unmittelbar nicht entnehmen lassen.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ittlungspflicht

    Einmal editiert, zuletzt von ollik (11. September 2013 um 08:19)

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