Wird eigentlich bei einem Stundungsantrag direkt mitgeprüft, ob der nicht arbeitende Schuldner sich um angemessene Arbeit bemüht? Im § 4a kann ich nichts finden, dass ihn dazu verpflichten würde, aber nach § 4c Nr. 4 InSo kann ihm ja die Stundung wegen NIchtbewerbens widerrufen werden.
Kann ihm mit der Begründung von vornherein die Stundung verweigert werden oder wird sie erst erteilt und dann ggf. wieder widerrufen?