Hallo, ich prüfe gerade die RL eines Berufsbetreuers. Abgesehen davon, dass mir die Kontoauszüge für ein halbes Jahr fehlen, stehe ich vor folgendem Problem. Der Betreuer hat die Wohnung des Betreuten aufgelöst, Genehmigung ist beantragt, aber noch nicht erteilt, geschätsunfähiger Betreuter angehört und einverstanden. Auflösung erfolgte durch "ehrenamtliche "Hilfspersonen", wobei eine offenbar (namenstechnisch) in engerem Verwandtschaftsverhältnis zum Betreuer steht. Abgerechnet werden aber trotz "ehrenamtlich" 10 € in der Stunden an Aufwandsentschädigung, die in bar gegeb Unterschrift ausgezahlt wurde.Irgendwie gefällt mir das Ganze nicht, wegen des Preises (insgesamt 900 €, wobei beispielsweise Sperrmüll weggefahren wurde, statt diesen kostenlos abholen zu lassen etc.) und der ggf. verwandtschaftlichen Beziehung, aber finde außer 1795 BGB keinen rechten Dreh, was falsch ist, außer eben mein "Gefühl". Hatte jemand schon mal was ähnliches?
Kosten Wohnungsauflösung
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roseC -
7. Januar 2013 um 20:35
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Hm, aus dem Bauch heraus: Höflich anfragen, die Namensgleichheit ansprechen, fragen, ob man sich privat kennt oder verwandt ist. Höflich anfragen, dass der Preis recht hoch erscheint im Vergleich (ist natürlich schwierig, zumal Du nicht weißt, wie die Wohnung aussah - aufgeräumt oder Messi?), und ob mehrere Angebote eingeholt wurden.
Im Zweifel kannst Du nicht mehr tun als aufklären, Ansprüche könnten nur durch einen Ergänzungsbetreuer geltend gemacht werden. Ob sich das bei den paar hundert Euro lohnt?
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Ich stimme Franziska zu.
Ob man immer auf die preiswerteste Variante pochen kann, ist fraglich. Die Angebote und Verhältnisse kennen wir meistens nicht, mit freiwilligen Helfern ohne Entlohnung können wir auch nicht rechnen.
Nachfragen würde ich im Sinne der Aufsichtspflicht aber auch auf jeden Fall. -
Jemandem für 10€ die Stunde schwarz die Wohnung auszuräumen wird von den meisten Menschen gar nicht als Rechtsgeschäft empfunden sondern eben als Gefälligkeit und Spesen.
Wenn nun dieser freiwillige private Helfer für seine Aufwendungen pauschal 10€ pro Stunde geltend macht ist es am Betreuer diese Verbindlichkeit anzuerkennen oder nicht und dann in Erfüllung der Verbindlichlkeit zu leisten.
Kein Vertretungsausschluss, kein Genehmigungserfordernis, Belege sind vorhanden
==> nicht zu beanstanden.Wer räumt einem denn bitte schön für an 10er die Stunde eine Wohnung aus und schafft auch noch den Müll fort
Ein Profi sicher nicht!Für die Auflösung der Wohnung braucht es keine Gnehmigung, sondern zur Kündigunmg des Mietvertrages oder zur Veräußerung, für die tatsächliche Auflösung der Wohnung, besteht nicht einmal die Anzeigepflicht gem. § 1907 Abs. 2 S.2 BGB da die Wohnung an sich ja noch zur Verfügung steht und ggf. lediglich neu eingerichtet werden muss.
Die fehlenden Kontoauszüge sind hingegen ein echtes Problem, da diese leicht zu beschaffen sind (auch Zweitschriften davon!), zeigt die Erfahrung, dass hier schon eher problematische Verfügungen verborgen werden sollen.
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Bei meiner vorliegenden Rechnungslegung ist der Betroffene vom Obdachlosenheim nun endlich wieder in eine Wohnung gezogen.
Neben Quittungen für Anschaffungen steht bei den Barausgaben:
180,-€ Barausgabe an Helfer Aufwandsersatz
Dazu eine Quittung über diese 180,-€ "Herr XY Aufwandsentschädigung" und von diesem Herrn XY unterschrieben. Nicht für wie viele Stunde, Stundensatz etc. Ich bin mir nicht sicher, ob ich das einfach so anerkennen kann oder ob ich nachhaken muss. Es steht nichts weiter zu diesem Helfer da, als Herr <Familienname> Keine Anschrift, kein Vorname, nichts. -
Hat der Betreuer wohl jemand gebeten, dem Betroffenen beim Umzug vom Obdachlosenheim in seine neue Wohnung zu helfen und ihm pauschal € 180,00 dafür gegeben.
Der Betreuer hat den Helfer gegen Pauschalentgelt "organisiert". Hierfür braucht er keine Genehmigung.
Er hat den Helfer vom laufenden Konto bezahlt. Hierfür braucht er keine Genehmigung.
§§ 1908i, 1841 Absatz 1 BGB sagt: "... soweit Belege erteilt zu werden pflege, mit Belegen versehen sein.".
Ein Beleg liegt vor.Ich wüsste nicht, aufgrund welcher Rechtsgrundlage durch das Betreuungsgericht hier etwas zu beanstanden wäre.
Und wenn der Betroffene selbst die Hilfe organisiert hätte und dem Helfer die € 180,00 in die Hand gedrückt hätte, schon zweimal nicht. Dann hätte der Betreuer aber eine Eigenverfügung des Betroffenen in der Rechnungslegung vermerken sollen.
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Ich bin da wohl immer zu vorsichtig.
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