Nachtragsliquidation

  • Frag doch mal die Maus - ach ne das Forum (wir sind kein HR - Gericht)

    in einem laufenden K - Verfahren hat man mir die Schuldnerin - GmbH - aus dem HR gelöscht. Ich hab das Registergericht angeschrieben und die Anordnung einer Nachtragsliquidation beantragt. Jetzt erhalte ich vom HR die Mitteilung, dass dazu ein Antrag eines Gläubigers erforderlich sei. Ist dem wirklich so?

  • Ich kenne es auch nur so, dass ein Gläubiger beantragt. Es geht ja auch um die Kosten und die Vergütung, die irgendeiner zahlen muss (bestimmt nicht du;)).

    Als gesetzliche Grundlage würde ich mal spontan den § 66 V GmbHG heranziehen. Dort ist von Beteiligten die Rede. M.E. kann das nur ein Gläubiger oder Gesellschafter der Gesellschaft sein. Das Vollstreckungsgericht ist jedenfalls kein Beteiligter des Registerverfahrens.

  • Muss sich der Gläubiger drum kümmern.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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