Hallo,
ich habe einen Betroffenen der hat 2 Söhne. Dem einen Sohn hat er eine Vollmacht erteilt und ihm sein Haus übertragen. Zum Dank hat dieser Sohn ihn "abgeschoben" in eine Gartenlaube und hat ihn mit Alkohl abgefüllt, damit er ruhig ist. Für den Betroffenen wurde daraufhin eine Betreuung eingerichtet mit 2 Betreuern. Es gibt einen Berufsbetreuer und einen ehrenamtlichen Betreuer. Hierbei handelt es sich um den zweiten Sohn des Betroffenen. Dieser Sohn, welcher jetzt Betreuer ist, wurde anwaltlich vertreten. Jetzt stellt dieser Anwalt einen Antrag nach § 11 RVG. Er möchte gerne eine Gebühr nach KV 3100 festgesetzt bekommen.
Ich hatte soetwas noch nicht. Da es sich aber um ein gerichtliches Verfahren handelt, dürfte es wohl möglich sein. Ich wollte mir einfach noch weitere Meinungen einholen und wäre dankbar für eine Anregung.