Liebe Kollegen,
so leicht wie es beim ersten Lesen des neuen Vollstreckungsrechts wirkte ist es nun in der Praxis irgendwie nicht mehr. Vielleicht kann mir jemand helfen:
Es liegt vor ein im letzten Jahr eingegangener EV-Antrag (z.B. 30.12.12) und ein in diesem Jahr (z.B. 2.01.13) eingegangener Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gegen denselben Schuldner. Wie soll er nun vorgehen? Wenn beides altes Recht wäre, hätte er ja einen Termin zur Abgabe der EV anberaumt und dann für beide Sachen die EV abgenommen. Geht ja nun aber so nicht. Hat jemand eine Idee?
Dann habe ich noch eine Statistik-Frage. Bislang haben wir ja bei Kombi-Aufträgen nach altem Recht den EV-Antrag erst nach Übergang ins EV-Verfahren gezählt. Ansonsten nicht, da bedingter Antrag. Wenn der Gläubiger nun seinen Antrag so formuliert: Ich beantrage: die gütliche Erledigung, die Pfändung, die Abgabe der Vermögensauskunft und Drittauskünfte ...
ohne Bedingungen vorzugeben, zählt dann alles gleich bei Antragseingang? Und wenn eine Reihenfolge vorgegeben wird, ist dass dann automatisch ein bedingter Antrag, so dass erst bei Vornahme des nächsten Verfahrensschrittes zu zählen wäre.
Zumindest bei den Drittauskünften dürfte das so sein. Erst wenn diese tatsächlich durch den GVZ vorgenommen werden, würde ich zählen. Bei allem anderen bin ich mir absolut unsicher.
Und dann kam bei uns die Frage auf, ob, wenn der Antrag auf Aufenthaltsermittlung vorliegt und der Schuldner z.B. eine GmbH ist, diese aber unter der Gechäftsadresse nicht zu finden, die Aufenthaltsermittlung (unter Ansatz von GV-Gebühren) auch beim Handelsregister erfolgen kann.
Ich hoffe ihr seid da schlauer als ich und könnt helfen ...