Probleme beim neuen Vollstreckungsrecht

  • Liebe Kollegen,

    so leicht wie es beim ersten Lesen des neuen Vollstreckungsrechts wirkte ist es nun in der Praxis irgendwie nicht mehr. Vielleicht kann mir jemand helfen:

    Es liegt vor ein im letzten Jahr eingegangener EV-Antrag (z.B. 30.12.12) und ein in diesem Jahr (z.B. 2.01.13) eingegangener Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gegen denselben Schuldner. Wie soll er nun vorgehen? Wenn beides altes Recht wäre, hätte er ja einen Termin zur Abgabe der EV anberaumt und dann für beide Sachen die EV abgenommen. Geht ja nun aber so nicht. Hat jemand eine Idee?

    Dann habe ich noch eine Statistik-Frage. Bislang haben wir ja bei Kombi-Aufträgen nach altem Recht den EV-Antrag erst nach Übergang ins EV-Verfahren gezählt. Ansonsten nicht, da bedingter Antrag. Wenn der Gläubiger nun seinen Antrag so formuliert: Ich beantrage: die gütliche Erledigung, die Pfändung, die Abgabe der Vermögensauskunft und Drittauskünfte ...
    ohne Bedingungen vorzugeben, zählt dann alles gleich bei Antragseingang? Und wenn eine Reihenfolge vorgegeben wird, ist dass dann automatisch ein bedingter Antrag, so dass erst bei Vornahme des nächsten Verfahrensschrittes zu zählen wäre.
    Zumindest bei den Drittauskünften dürfte das so sein. Erst wenn diese tatsächlich durch den GVZ vorgenommen werden, würde ich zählen. Bei allem anderen bin ich mir absolut unsicher.

    Und dann kam bei uns die Frage auf, ob, wenn der Antrag auf Aufenthaltsermittlung vorliegt und der Schuldner z.B. eine GmbH ist, diese aber unter der Gechäftsadresse nicht zu finden, die Aufenthaltsermittlung (unter Ansatz von GV-Gebühren) auch beim Handelsregister erfolgen kann.


    Ich hoffe ihr seid da schlauer als ich und könnt helfen ... :oops:

    Einmal editiert, zuletzt von Urte (31. Januar 2013 um 11:26)

  • Haben die GVs bei euch keine Fortbildung bekommen ?

    Zitat

    Es liegt vor ein im letzten Jahr eingegangener EV-Antrag (z.B. 30.12.12) und ein in diesem Jahr (z.B. 2.01.13) eingegangener Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gegen denselben Schuldner. Wie soll er nun vorgehen? Wenn beides altes Recht wäre, hätte er ja einen Termin zur Abgabe der EV anberaumt und dann für beide Sachen die EV abgenommen. Geht ja nun aber so nicht. Hat jemand eine Idee?

    Hier hat der GV verschiedene Möglichkeiten.

    1. Am selben Tag Ev nach altem Recht und VAk abnehmen. Alte EV ans VG und VAK ans ZENVG. fertsch
    2. EV nach altem REcht abnehmen und dem neuen VAK-Gläubiger mitteilen, dass bereits EV vorliegt.
    3. VAK abnehmen und altem EV-Gläubiger mitteilen, dass bereits VAK geleistet ist.

    Wenn der GV beide Termine am selben Tag macht, wirds hat schwierig ;)

    Zitat

    Dann habe ich noch eine Statistik-Frage. Bislang haben wir ja bei Kombi-Aufträgen nach altem Recht den EV-Antrag erst nach Übergang ins EV-Verfahren gezählt. Ansonsten nicht, da bedingter Antrag. Wenn der Gläubiger nun seinen Antrag so formuliert: Ich beantrage: die gütliche Erledigung, die Pfändung, die Abgabe der Vermögensauskunft und Drittauskünfte ...
    ohne Bedingungen vorzugeben, zählt dann alles gleich bei Antragseingang? Und wenn eine Reihenfolge vorgegeben wird, ist dass dann automatisch ein bedingter Antrag, so dass erst bei Vornahme des nächsten Verfahrensschrittes zu zählen wäre.
    Zumindest bei den Drittauskünften dürfte das so sein. Erst wenn diese tatsächlich durch den GVZ vorgenommen werden, würde ich zählen. Bei allem anderen bin ich mir absolut unsicher.

    Meines Erachtens sollte die Statistik bei unbedingten Aufträgen sofort gezählt werden. Bedingte Aufträge dann wie nach alten Recht.

    Eine reine Aufzählung 1. Pfändung 2. Vak 3. ... ist für mich keine Bedingung. Der Gl. muss schon reinschreiben, z.B. erst Pfändung und wenn das nicht erfolgreich war dann VAK.

    Zitat

    Und dann kam bei uns die Frage auf, ob, wenn der Antrag auf Aufenthaltsermittlung vorliegt und der Schuldner z.B. eine GmbH ist, diese aber unter der Gechäftsadresse nicht zu finden, die Aufenthaltsermittlung (unter Ansatz von GV-Gebühren) auch beim Handelsregister erfolgen kann.

    § 755 ZPO ist eindeutig oder?

    Die Gesetzesbegründung gibt leider nicht mehr her.

    Somit kommt für mich eine Aufenthaltsermittlung bei juristischen Personen gem. § 755 ZPO aus dem HR nicht in Betracht.

    Hier würde ich ggf. den Gläubiger selber ans HR verweisen, da ja die juristische Person eine bindende Anschrift (Sitz) beim HR hinterlegen muss.

    Bei Anfragen gem. 882c III ZPO kann das HR befragt werden.

    Man könnte aber auch argumentieren, dass der Gesetzesgeber juristische Personen nur vergessen hat und schon wollte, dass ggf. beim HR angefragt werden kann, da ja im § 882c III ZPO has HR auch genannt ist.

    MFG

    Blacky

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Hinsichtlich der EV und Vermögensauskunft am selben Tag haben wir uns jetzt hier auch entschieden, dass für alte Anträge EV abgenommen wird mit Hinterlegung beim Vollstreckungsgericht und für neue natürlich die Vermögensauskunft mit Hinterlegung im zentralen Vermögensverzeichnis. Und zwar auch, wenn beide im selben Termin abgenommen werden. So hat es der Dozent bei unseren Schulungen auch als formell richtig dargestellt.

    Hinsichtlich der Statistik haben wir uns darauf geeinigt, dass bei Aufträgen ohne Bedingung, die gütliche Erledigung gar nicht gezählt wird (es sei denn isolierter Auftrag liegt vor), da der Gerichtsvollzieher ja während des ganzen Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bemüht sein soll (und es schon früher sein sollte), so dass diese "Selbstverständlichkeit" nicht als gesonderter Auftrag gewertet wird. Bei bedingten Aufträgen gehen wir vor, wie bereits beschrieben.

    Wir haben uns zudem darauf verständigt, dass Aufträge auf Aufenthaltsermittlung bei der Meldebehörde bei juristischen Personen ins Leere gehen. Hier kommt dann allenfalls die KBA-Anfrage in Betracht.


  • Hinsichtlich der EV und Vermögensauskunft am selben Tag haben wir uns jetzt hier auch entschieden, dass für alte Anträge EV abgenommen wird mit Hinterlegung beim Vollstreckungsgericht und für neue natürlich die Vermögensauskunft mit Hinterlegung im zentralen Vermögensverzeichnis. Und zwar auch, wenn beide im selben Termin abgenommen werden. So hat es der Dozent bei unseren Schulungen auch als formell richtig dargestellt.


    Halte ich nicht für richtig.
    Wenn man schon formal trennt und die Anträge einzeln betrachtet, dann muss ich zum Ergebnis kommen, dass aufgrund des ersten (im Jahr 2012) eingegangenen Antrages die EV nach altem Recht abgenommen wird, mit dem Ergebnis der Eintragung im alten Schuldnerverzeichnis. Aufgrund des zweiten (im Jahr 2013 eingegangenen) Antrages muss der Schuldner dann ja die EV schon gar nicht mehr abgegeben, denn dies hat er ja schon getan (§ 39 Abs. 4 EGZPO). Insofern müsste dem Gläubiger des zweiten Antrages eine Abschrift der EV nach altem Recht erteilt werden. Aufpassen muss der GV nur, da er auch bei Erteilung einer Abschrift eines Vermögensverzeichnisses nach altem Recht (für einen Gläubiger, dessen Antrag nach dem 01.01.2013 eingegangen ist) die Eintragung im neuen Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 ZPO prüfen muss.

    Und Ergänzung:
    Wenn man zu der Meinung von dir, Urte, kommt, dann ist aber auch § 39 Abs. 5 EGZPO zu beachten. Sollte die Vermögensauskunft nach neuem Recht zu einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis führen (weiß man ja noch nicht, aber kann ja sein), dann müßte der Eintrag im alten Schuldnerverzeichnis so oder so gelöscht werden, sobald der Schuldner im neuen Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

    Einmal editiert, zuletzt von hiro (7. Februar 2013 um 12:06) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Der Gerichtsvollzieher nimmt doch aber Vermögensverzeichnis und EV gleichzeitig ab. Eine EV liegt doch dann bei Abgabe der VA noch gar nicht vor (und umgekehrt). Dann hat er das letztlich gleiche Stück Papier vorliegen, welches dann unterschiedlich hinterlegt wird.

  • "Das gleiche Stück Papier" passt schon gar nicht. Die Angaben auf einem Stück Papier werden auf Papier gemacht, welches dann letztlich beim lokalen Vollstreckungsgericht landet. Die Angaben im Rahmen einer Vermögensauskunft werden über die Tastatur in den Computer eingehämmert, um die Daten dann elektronisch zu übersenden. Rein praktisch geht das schon gar nicht "gleichzeitig".
    Wenn noch Altanträge vorliegen, wird nach altem Recht die e.V. abgenommen, es ist dann kein Raum für eine (zusätzliche) Abnahme der Vermögensauskunft. Auch macht ein doppelter Eintrag keinerlei Sinn. Was die Dozenten manchmal aber auch so erzählen .... :eek:

  • In Hamburg ist es zulässig die Vermögensauskunft von Hand aufzunehmen und dann einzuscannen und elektronisch versenden. Ich weiß, dass dies in anderen Bundesländern anders gehandhabt wird. So haben wir aber ein "Papier", was elektronisch versandt werden kann und eins was beim Vollstreckungsgericht als alte e.V. hinterlegt werden kann.

  • In Hamburg ist es zulässig die Vermögensauskunft von Hand aufzunehmen und dann einzuscannen und elektronisch versenden. Ich weiß, dass dies in anderen Bundesländern anders gehandhabt wird. So haben wir aber ein "Papier", was elektronisch versandt werden kann und eins was beim Vollstreckungsgericht als alte e.V. hinterlegt werden kann.


    Was es aber nicht richtiger macht ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Was nicht richtiger macht? Die Vorgehensweise wie oben beschrieben? Oder das von Hand aufnehmen der Vermögensverzeichnisse. Letzteres ist wohl Auslegungssache und hier ist es einstimmig so entschieden wollen -auch im Interesse der GVZ. Und die Vorgehensweise wurde bei der Fortbildungsveranstaltung so als richtig dargestellt.

  • Was nicht richtiger macht? Die Vorgehensweise wie oben beschrieben?


    Ja. Ich halte die nach wie vor für falsch.

    Oder das von Hand aufnehmen der Vermögensverzeichnisse. Letzteres ist wohl Auslegungssache und hier ist es einstimmig so entschieden wollen -auch im Interesse der GVZ. Und die Vorgehensweise wurde bei der Fortbildungsveranstaltung so als richtig dargestellt.


    Das ist mir inzwischen relativ egal. Der Wille des Gesetzgebers ist zwar klar (elektronisch errichten - und das heißt nicht einscannen!), aber wenn die GV das lieber mit der Hand ausfüllen und einscannen - Bitte.
    Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen ist mir dann doch wichtiger, und so lange das noch nicht klappt ... :cool:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Alles klar. Ich denke deine Ansicht ist auch vertretbar. Für falsch halte ich die hiesige jedoch nicht. Zudem ist die GVZ-freundlicher. Aber das sollte natürlich nicht maßgeblich sein. Wenn man aber die Wahl zwischen 2 Alternativen hat ...

  • Hallo zusammen!

    Es liegt ein Auftrag auf Sachpfändung mit nachfolgender Abnahme der Vermögensauskunft und ggf. Haftbefehlsautrag vor (vormals üblicher Kombiauftrag). Der GV trägt Auftrag im DR II unter einer Nr. ein. Da Sch. nicht zum VA-Termin erscheint, geht Akte zum Vollstr.-Ri, der HB erlässt.
    Muss die Bearbeitung des HB-Auftrages nun unter der bisherigen DR II Nummer erfolgen oder kann dieser Autrag (wie früher) neu ins DR II Register eingetragen werden??? Es soll hierzu eine Änderung in den Anleitungsvoschriften zum Dienstregister geben. Leider find ich nichts. :gruebel:

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