Hallo, ich hoffe jemand kann mir weiter helfen.
Ich habe folgenden Fall:
Zivilsache,
Partei nicht Gerichtsbezirk, HV Wohnsitz Partei.
Zum Termin erschein UV von hier.
Kosten muss Gegner tragen.
KfA:
HV beantragt die VG 3100 und gleichzeitig die Gebühren des UV (0,65 VG und 1,2 TG) + Auslagen und Mehrwertsteuer.
In Bezug auf BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11 wird die Kostenrechnung des UV angefordert.
Nach Einreichung stellt sich die Rechnung wie folgt dar:
Die Rechnung ist direkt an den HV gerichtet (nicht die Partei) und des wurde ein Pauschalhonorar vereinbart von 60,00 € + 11,40 € Mwst, gesamt 71,40 €.
(weniger als die geforderten RVG-Gebühren VG 55,25, TG 102)
Was ist nun erstattungsfähig?
1. Rechnung nicht an Mandantschaft, daher keine erstattungsfähigen Kosten der Partei
2. Honorarvereinbarungen sind unzulässig
Eine Meinung hier sagt, hm wen der HV selbst den UV beauftragt, dann handelt der UV ja für diesen und es entsteht die TG beim HV (die 0,65 VG wäre dann abzusetzen).
Allerdings haben die vereinbart dass der UV nur 71,40 € bekommt. Der HV war tatsächlich nicht da und hat der auch die volle TG (102,00 €) nicht verdient. Wenn man die jetzt festsetz erhält er mehr als er dem UV tatsächlich zahlen muss.
Andere Meinung sagt, der HV bekommt nur seine VG + Auslagen + Mwst. Die Kosten des UV wären garnicht erstattungsfähig, da Rechnung diket an HV gerichtet.
Sollte man aufgrund dessen jedoch absetzten, wird der UV bestimmt die Rechnung an die Partei nachreichen.
Wobei dann die Frage ist, ob dort ebenfalls das vereinbarte Pauschalhonor geltend gemacht wird oder die Gebühren nach RVG.
Wobei es hierbei ja eigentlich keine Unterschiede geben dürfe, denn der UV kann ja nicht von der Partei dies (RVG-Gebühren) und ggü. dem HV Pauschalhonorar geltend machen.
Ich hoffe ihr konntet dem folgen!!!!!!!!!!!
Danke Prudence