KfA des HV - UV im Termin - Rechnung des UV an den HV selbst - Pauschalhonorar

  • Hallo, ich hoffe jemand kann mir weiter helfen.

    Ich habe folgenden Fall:

    Zivilsache,

    Partei nicht Gerichtsbezirk, HV Wohnsitz Partei.
    Zum Termin erschein UV von hier.
    Kosten muss Gegner tragen.

    KfA:
    HV beantragt die VG 3100 und gleichzeitig die Gebühren des UV (0,65 VG und 1,2 TG) + Auslagen und Mehrwertsteuer.
    In Bezug auf BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11 wird die Kostenrechnung des UV angefordert.

    Nach Einreichung stellt sich die Rechnung wie folgt dar:
    Die Rechnung ist direkt an den HV gerichtet (nicht die Partei) und des wurde ein Pauschalhonorar vereinbart von 60,00 € + 11,40 € Mwst, gesamt 71,40 €.
    (weniger als die geforderten RVG-Gebühren VG 55,25, TG 102)

    Was ist nun erstattungsfähig?

    1. Rechnung nicht an Mandantschaft, daher keine erstattungsfähigen Kosten der Partei
    2. Honorarvereinbarungen sind unzulässig

    Eine Meinung hier sagt, hm wen der HV selbst den UV beauftragt, dann handelt der UV ja für diesen und es entsteht die TG beim HV (die 0,65 VG wäre dann abzusetzen).
    Allerdings haben die vereinbart dass der UV nur 71,40 € bekommt. Der HV war tatsächlich nicht da und hat der auch die volle TG (102,00 €) nicht verdient. Wenn man die jetzt festsetz erhält er mehr als er dem UV tatsächlich zahlen muss.

    Andere Meinung sagt, der HV bekommt nur seine VG + Auslagen + Mwst. Die Kosten des UV wären garnicht erstattungsfähig, da Rechnung diket an HV gerichtet.
    Sollte man aufgrund dessen jedoch absetzten, wird der UV bestimmt die Rechnung an die Partei nachreichen.
    Wobei dann die Frage ist, ob dort ebenfalls das vereinbarte Pauschalhonor geltend gemacht wird oder die Gebühren nach RVG.
    Wobei es hierbei ja eigentlich keine Unterschiede geben dürfe, denn der UV kann ja nicht von der Partei dies (RVG-Gebühren) und ggü. dem HV Pauschalhonorar geltend machen.

    Ich hoffe ihr konntet dem folgen!!!!!!!!!!!

    Danke Prudence

  • Der im Termin auftretende RA ist der Vertreter des Hauptbevollmächtigten und verdient für diesen die Terminsgebühr, § 5 RVG. Der Vertreter erhält vom Hauptbevollmächtigten das Honorar. Die Partei hat hiermit nichts zu tun, da sie nur die gesetzliche Vergütung schuldet. Zu erstatten sind daher 1,3 + 1,2 + Pauschale + MwSt.

    Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten sehe ich hier nicht. Sofern jetzt der Vortrag kommt, dass der Hauptbevollmächtigte hier den Unterbevollmächtigten im Namen der Partei beauftragt hat, wäre für den UBV nur das Pauschalhonorar zu berücksichtigen, da es unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegt.

    Einmal editiert, zuletzt von Doppelte Halbtagskraft (25. Februar 2013 um 08:38)

  • Die 1,2 Terminsgebühr würde ich nicht festsetzen, da diese höher ist als die Honorarvereinbarung, d.h. selbst wenn die Partei das Honorar des UBV zahlt, zahlt sie weniger als die 1,2 TG.

  • erstattungsfähig sind die kosten des hauptbevollmächtigten ohne terminsgebühr nebst den ausgewiesenen kosten des unterbevollmächtigten.

  • Eben nicht - siehe # 3.

  • nichts anderes sagte ich. die in der rechnung ausgewiesenen kosten des unterbevollmächtigten sind festzusetzen, da sie geringer sind als die geltend gemachte terminsgebühr.

  • Das sehe ich anders, da nur die Kosten erstattungsfähig sind, die der Partei entstanden sind, d.h. die die Partei auch gezahlt hat. Hier lautet der Rechnung aber nicht auf den Mandanten, sondern auf den HBV, so dass ich davon ausgehe, bzw. ausgehen muss, dass der Mandant diese Rechnung nicht begleichen muss, da er nicht Adressat ist. Und wenn er diese Rechnung nicht zahlen muss, sind diese Kosten auch nicht erstattungsfähig. Da würde ich es auf eine Beschwerde ankommen lassen.

  • Genau so! Nichts anderes meinte ich auch! :D

  • wenn die interne vereinbarung zwischen haupt- und unterbevollmächtigtem offengelegt wird und geringere kosten angefallen sind als als wenn der unterbevollmächtigte von der partei beauftragt worden wäre sind zumindest diese kosten erstattungsfähig. hansens anwbl 2011, 760 und vorwerk/wolf-jaspersen/wache 91 rz 185. zur höhe: 5 rvg.

  • wenn die interne vereinbarung zwischen haupt- und unterbevollmächtigtem offengelegt wird und geringere kosten angefallen sind als als wenn der unterbevollmächtigte von der partei beauftragt worden wäre sind zumindest diese kosten erstattungsfähig. hansens anwbl 2011, 760 und vorwerk/wolf-jaspersen/wache 91 rz 185. zur höhe: 5 rvg.

    Wenn hier ein Vertreter (beauftragt vom Hauptbevollmächtigten) aufgetreten ist, verdient dieser für den Hauptbevollmächtigten die Terminsgebühr, § 5 RVG. Was der Hauptbevollmächtigte dem Vertreter dafür schuldet, ist bei der Kostenfestsetzung nicht relevant.

    Der Hauptbevollmöächtigte kann von der Partei die Terminsgebühr verlangen. Diese ist dementsprechend bei der Festsetzung zu berücksichtigen.

  • Zitat

    Was der Hauptbevollmächtigte dem Vertreter dafür schuldet, ist bei der Kostenfestsetzung nicht relevant.

    nein. individualabspachen sind vorrangig zu berücksichtigen. fundstellen s.o.

  • Zitat

    Was der Hauptbevollmächtigte dem Vertreter dafür schuldet, ist bei der Kostenfestsetzung nicht relevant.

    nein. individualabspachen sind vorrangig zu berücksichtigen. fundstellen s.o.

    Aber nur, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Vertreter bestehen würde. Dies haben wir hier aber nicht. Der Vertreter wurde allein vom Hauptbevollmächtigten beauftragt.

  • Das ist ja nun schon mehrfach gesagt worden: Bei einer Beauftragung zwischen den RAen ist die Partei überhaupt nicht involviert, so dass auch nix festzusetzen ist. Wie die RAe untereinander auseinander kommen, interessiert das Gericht nicht.

  • Das ist ja nun schon mehrfach gesagt worden: Bei einer Beauftragung zwischen den RAen ist die Partei überhaupt nicht involviert, so dass auch nix festzusetzen ist. Wie die RAe untereinander auseinander kommen, interessiert das Gericht nicht.


    Genau. Zudem: Festsetzungsfähig sind nur die Kosten, die der Partei auch entstanden sind. d.h. die sie gezahlt hat. Und im vorliegenden Fall ist die Partei nicht verpflichtet, die Rechnung des UBV an den HBV zu begleichen - also gibts auch keine Kosten.

  • Pfffffffff... alles nicht so einfach. :roll:

  • Siehste, und wir meinen, dass Deine Ansicht unzutreffend ist. Die Meinungen sind ausgetauscht, jeder macht es nach seiner Überzeugung und gut ist´s. EOD!

  • zunächst: meine zitierung des bgh war unzutreffend, da nicht zur sache beitragend.

    Zitat

    Genau. Zudem: Festsetzungsfähig sind nur die Kosten, die der Partei auch entstanden sind. d.h. die sie gezahlt hat. Und im vorliegenden Fall ist die Partei nicht verpflichtet, die Rechnung des UBV an den HBV zu begleichen - also gibts auch keine Kosten.


    675, 670 bgb hilft.

    Zitat

    Siehste, und wir meinen, dass Deine Ansicht unzutreffend ist. Die Meinungen sind ausgetauscht, jeder macht es nach seiner Überzeugung und gut ist´s. EOD!


    dem fragesteller ist mit argumenten mehr geholfen als mit einer sich in allgemeinplätzen verlierenden basta-politik.

  • Offenbar nur, wenn es sich um Deine Argumente handelt. Dein Stil der Argumentation kommt mit i.Ü. sehr bekannt vor... :erledigt:

  • Offenbar nur, wenn es sich um Deine Argumente handelt. Dein Stil der Argumentation kommt mit i.Ü. sehr bekannt vor... :erledigt:

    dass dir mein argumentationsstil bekannt ist bezweifle ich nicht. du hast ihn in einigen fachzeitschriften kennenlernen dürfen, vorausgesetzt, dass du solche liest.

    vielleicht kann aber ja noch jemand anderes dem fragesteller durch sachdienliche argumente helfen, auch wenn sich 13 - nun immerhin zum zweiten mal - aus der diskussion verabschiedet hat. ich mache mal den anfang, indem ich nochmal auf vorb. 7 I 2 vv-rvg verweise.

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