Ich habe hier die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Titel datiert aus dem Jahr 2010. Über das Vermögen des Schuldners wurde 02/2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Hier greift doch auch der § 89 InsO, sodass die Eintragungsanordnung nach dem Widerspruch des Schuldners aufzuheben ist, oder?
Aufbauend auf die zitierte Entscheidung des BGH mit gleicher Ansicht, aber leider nicht veröffentlicht (der automatische Link betrifft eine andere Entscheidung!):
LG Stade, Beschl. v. 25.07.2013 – 9 T 66/13