Hallo,
ein Kindesvater hat für seine zwei nichtehelichen Kinder, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit haben, die Erbschaft nach einem deutschen Erblasser ausgeschlagen. Woher weiß ich, ob für die Kinder nach schweizerischem Ortsrecht eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist? Für die Kinder wurde vor einem deutschen Notar ausgeschlagen. Nach deutschem Recht wäre eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig.