famgerichtliche Genehmigung Erbausschlagung für Kinder aus d. Schweiz?

  • Hallo,

    ein Kindesvater hat für seine zwei nichtehelichen Kinder, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit haben, die Erbschaft nach einem deutschen Erblasser ausgeschlagen. Woher weiß ich, ob für die Kinder nach schweizerischem Ortsrecht eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist? Für die Kinder wurde vor einem deutschen Notar ausgeschlagen. Nach deutschem Recht wäre eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig.

  • Hilft evtl. dieser Link weiter? (Ist für das Erbrecht recht ausführlich, habe ihn allerdings noch nicht nach Ausschlagung durchsucht.)

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  • Weder auf dem Merkblatt noch auf dem Formblatt für die Ausschlagung sind Hinweise für eine erforderlichere familiengerichtliche Genehmigung zu finden. Daher gehe ich davon aus, dass sie nicht erforderlich ist.

    Oder hat doch jemand andere Kenntnisse?

  • Ich erlaube mir mal, zu deiner Frage einfach mal einen sehr guten Beitrag von "juris2112" zu zitieren, passend von der Sachlage her zu dem gegenständlichen Thread, zu finden unter:


    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-3281.html

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    "Aus deutscher Sicht richtet sich die Erbfolge für den gesamten (gleich wo belegenen) Nachlass des Erblassers nach deutschem Recht. Damit beurteilt sich auch die Wirksamkeit einer Erbausschlagung nach deutschem Recht.
    .......
    Wer die minderjährigen Kinder bei der Erbausschlagung gesetzlich zu vertreten hat, ist keine erbrechtliche Frage. Diese Vorfrage ist also nach Art.21 EGBGB gesondert zu klären. Haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, kommt es also insoweit auf das schweizerische Recht an, das nach Art.82 Abs.1 IPRG ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abstellt. Nach Art.297 ZGB steht die elterliche Sorge bei ehelichen Kindern beiden Elternteilen zu, wobei der überlebende Elternteil alleine vertritt. Bei nichtehelichen Kindern hat die Mutter nach Art.298 ZGB die alleinige elterliche Sorge, die nach Art.298a ZGB aber von der Vormundschaftsbehörde auf beide Elternteile übertragen werden kann.

    Im vorliegenden Fall hat der Vater bei der für die Kinder erklärten Erbausschlagung alleine gehandelt. Dies kann darauf beruhen, dass ihm als verwitweten Elternteil die alleinige elterliche Sorge zusteht oder dass ihm die elterliche Sorge im Rahmen eines Scheidungsverfahrens übertragen wurde. Dies wäre also noch zu klären. Es gibt allerdings im schweizerischen Zivilgesetzbuch eine Vorschrift (Art.304 Abs.2 ZGB), wonach "gutgläubige Drittpersonen voraussetzen dürfen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt." Ob dies dazu führt, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch ein Elternteil gegenüber einer Behörde alleine ausschlagen kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Auch dies ließe sich aber anlässlich eines Telefonats mit dem beteiligten schweizerischen Notar sicher ohne weiteres klären.

    Nach dem nach Art.21 EGBGB für das Eltern-Kind-Verhältnis maßgeblichen schweizerischen Recht bedürfen die Eltern zur Ausschlagung einer Erbschaft keiner Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde. Dies ergibt sich aus Art.304 Abs.3 ZGB, wonach die Bestimmungen über die Vormundschaft auf die elterliche Sorge entsprechende Anwendung finden, allerdings mit Ausschluss der Vorschriften über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden. Demnach bedarf zur Erbausschlagung nur der Vormund der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde und der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Wirksamkeit der Erbausschlagung dürfte im vorliegenden Fall somit nicht von einer Genehmigung der schweizerischen Behörden abhängig sein. Wäre (wie nicht) das deutsche Recht anwendbar, könnte die familiengerichtliche Genehmigung im vorliegenden Fall im übrigen auch nach § 1643 Abs.2 S.2 BGB entbehrlich sein.

    Im Hinblick auf das anzuwendende Erbstatut fehlt es im deutsch-schweizerischen Verhältnis am internationalprivatrechtlichen Gleichlauf, weil aus deutscher Sicht für den gesamten Nachlass das deutsche Erbstatut gilt, während die Schweiz nach Art.90 Abs.1 IPRG für den gesamten Nachlass das schweizerische Recht anwendet. Hieraus folgt, dass die Erbfolge aus schweizerischer Sicht abweichend von der deutschen Sicht der Dinge beurteilt wird. Dies hat das deutsche NachlG aber nicht zu kümmern, weil es ausschließlich nach den Regeln des deutschen IPR verfährt. Danach kommt für den gesamten Nachlass des Erblassers deutsches Erbrecht zur Anwendung. Der genannte fehlende internationalprivatrechtliche Gleichlauf bietet den Beteiligten bei streitigen Auseinandersetzungen aber die Möglichkeit, ihre Rechte in dem Land geltend zu machen, das von der für sie günstigeren Rechtsposition ausgeht (sog. forum shopping)."

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    Entscheidend ist in der Tat, dass es bei der Beurteilung des Sorgerechts (wozu auch die Frage gehört, zu welchen Rechtsgeschäften Genehmigungen erforderlich sind) auf das schweizerische Familienrecht ankommt. Ich gehe aber mal davon aus, dass die Kinder nicht nur schweize Staatsangehörigkeit, sondern dort auch ihren gewöhnlichen (ständigen) Aufenthaltsort haben.

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