Widerspruch § 882d ZPO

  • Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt.

    Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Titel an eine falsche Anschrift zugestellt wurde.

    Der Schuldner hat bereits u. a. die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Über diesen Antrag wurde jedoch noch nicht entschieden, da noch die Stellungnahmefrist läuft. Dem Antrag liegt ein Nachweis hinsichtlich der falschen Anschrift vor.

    Ist dies ein Grund um dem Widerspruch stattzugeben, ggfs. die Eintragung zunächst einstweilen auszusetzen bis über den Antrag zur einstweiligen Einstellung entschieden wurde?

  • Wahrscheinlich wollte der Schuldner die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung beantragen, welche nach § 882d ZPO zulässig ist. Wenn das beantragt ist, muss das immer gleich entschieden werden und zwar vom Rechtspfleger. Hat mit §766 ZPO nix zu tun.

    Bezüglich der späteren Entscheidung über den Widerspruch würde ich mir Vorlage der Klage bzw. des Antrages auf Widereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsmittelschrift sowie den Antrag an das Prozessgericht, die Vollstreckung bis zur Entscheidung auszusetzen, vorlegen lassen.
    Wenn ich eine Entscheidung des Prozessgerichts habe, dass die Vollstreckung eingestellt ist, bis über den Antrag auf Widereinsetzung oder Vollstreckungsgegenklage entschieden ist, würde ich dem Widerspruch stattgeben.

  • Die einstweilige Einstellung wurde im Zivilverfahren - nicht im ZV-Verfahren (keine Erinnerung § 766 ZPO) - beantragt (gleichzeitig mit Einlegung eines Widerspruchs/Einspruchs gegen den Titel - Vollstreckungsbescheid), da die Zustellung fehlerhaft war.

  • Der Antrag auf einstweilige Einstellung im ZivVerfahren hat mit dem Widerspruch nichts zu tun. Man kann die Entscheidung dort natürlich aussitzen, muss aber eigentlich die Zustellung selbst auf ihre Wirksamkeit prüfen, sprich ZivAkte beiziehen, Nachweis vom Schu. anfordern, daß er zum fraglichen Zeitpunkt nicht unter der Zustellanschrift gewohnt hat etc. .....

    Auf jeden Fall einstweilen aussetzen, da Widerspruch begründet sein kann.

  • Die einstweilige Aussetzung ist aber nur auf Antrag - laut Wortlaut!
    Wenn nicht beantragt, wird nicht ausgesetzt.

  • Seh ich anders. In den Eintragungsanordnungen unserer GV´s steht das idiotensicher drin, dass gleichzeitig mit dem Widerspruch beim Vollstreckungsgericht auch die einstweilige Aussetzung beantragt werden muss, da ansonsten trotz Widerspruch eingetragen wird. Wer nicht will, dem kann ich auch nicht mehr helfen!
    Aber das is hier ja auch nicht das Thema...

  • Bei mir liegt das Problem ein bisschen anders:

    Es wurde Vollstreckungsgegenklage erhoben => Prozessgericht hat die ZV auch gegen SiLei eingestellt; die SiLei wurde erbracht!

    Nun hat Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt.
    Meine Frage: Bedarf es überhaupt eines Widerspruchsverfahrens?
    Reicht nicht die Vorlage einer Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses nebst Hinterlegungsbescheinigung beim Gvz, damit dieser die Eintragungsanordnung nicht mehr vollziehen darf = § 775 ZPO??

  • M. E. wäre das ausreichend, aber da scheiden sich die Geister, siehe in den diversen anderen threads zu ähnliche Sachverhalten vor dem Hintergrund des § 775 ZPO-Katalogs.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!