Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Titel an eine falsche Anschrift zugestellt wurde.
Der Schuldner hat bereits u. a. die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Über diesen Antrag wurde jedoch noch nicht entschieden, da noch die Stellungnahmefrist läuft. Dem Antrag liegt ein Nachweis hinsichtlich der falschen Anschrift vor.
Ist dies ein Grund um dem Widerspruch stattzugeben, ggfs. die Eintragung zunächst einstweilen auszusetzen bis über den Antrag zur einstweiligen Einstellung entschieden wurde?