Bei uns wie gehabt: Vorschussanforderung von Antrags- undDurchführungsgebühr bei Eröffnung nach der im Gutachten angegebenen freienMasse vom IV. Ob der das zahlt, ist wieder eine andere Geschichte. Aber dasmacht beim Vorschuss ja nichts. Ich frage aber regelmäßig nach, ob er dennnicht mal zahlen kann.
Neue Gerichtskosten nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
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ich frag mich gt´rad, ob es sich überhaupt um einen Vorschuss handelt; m.E. handelt es sich bei Stellung der Rechnung (ob zum Eröffnungszeitpunkt, zum BT oder zum PT) zunächst mal nur um eine vorläufige Kostenrechnung. Einen Vorschuss haben wir zu Zeiten der KO erhoben in Ansehung der noch in Zukunft anfallenden Veröffentlichungskosten (das waren halt keine 1,- DM Beträge).
Der Kostenansatz in Verfahren nach der InsO erfolgt nunmehr durch die Geschäftsstelle. Bei unserem Gericht läuft dies so, dass die RpflInnen die Akte (nach dem BT) zuschreiben mit Wertangabe und Hinweis auf die Gebühr (erläuter ich gleich). Im Laufe des Verfahrens wird - wie zu KO-Zeiten - jeweils anhand der Folgeberichte gecheckt, ob sich der Wert entsprechend nach oben verändert hat, dann erneute Zuschreibung zur Ergänzung der KR.
Wir haben häufig Verfahren, die "am Limit" eröffnet werden (Lob an unsere Verwalter !); da gebe ich einen sehr geringen Schätzwert vor, 2-fache Gebühr und SV-Auslagen (sofern ich nicht sogar noch den nächsten Bericht nach dem BT abwarte). Als Wert nehm ich unabhängig davon einen Schätzwert, der stets glatt ist und meist hinter der Eröffnungsbilanz zurückliegt. Aber das ist alles eine Geschmacksfrage.
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