Ich kann doch keinen Pfüb gegen eine im HR gelöschte Firma erlassen, oder doch?
Stehe etwas auf dem Schlauch.
Pfüb gegen eine gelöschte Firma?
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Ich würde das wie einen verstorbenen Schuldner ohne bereits begonnene ZV behandeln (ohne Blick in Kommentar).
Und wonach richtet sich die Zuständigkeit??
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Ich würde das wie einen verstorbenen Schuldner ohne bereits begonnene ZV behandeln (ohne Blick in Kommentar).
Und wonach richtet sich die Zuständigkeit??
Gute Frage. -
Welche Rechtsform ist es denn und warum wurde gelöscht?
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Welche Rechtsform ist es denn und warum wurde gelöscht?
Es war eine Limited Zweigniederlassung, die von Amts wegen gem. § 395 I FamFG gelöscht wurde, da die Hauptniederlassung gelöscht ist. Warum letztere gelöscht wurde weiß ich nicht. -
Zur Zuständigkeit s. § 23 ZPO. Ev. hast du Glück! (...und in ein paar Tagen stellt ein anderer dieselbe Frage).
Zudem dürfte die Bezeichnung des Schuldners im Rubrum auch nicht mehr stimmen.
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Meines Wissens fällt bei zwangsweiser Löschung der Limited (zumindest) das im Vereinigten Königreich belegene Vermögen der Krone zu.
Was mit dem in Deutschland belegenen Vermögen geschieht, können sicher einige Gesellschaftrechtsexperten beantworten.
Aus den Eintragungen beim companies house (http://wck2.companieshouse.gov.uk//wcframe?name=accessCompanyInfo) kann man zumeist entnehmen, ob z. B. wegen Verletzung der Berichtspflichten gelöscht wurde.
Ich bin in solchen Fällen wie folgt vorgegangen: Mitteilung an Gl.-(Vertr.), dass gem. Eintragung beim companies house der Schuldner nicht mehr existent ist - es möge daher eine Rechtsnachfolgeklausel beigebracht werden. Hinweis, dass die Zuständigkeit des Gerichts in Abhängigkeit des Rechtsnachfolgers ggf. nicht mehr gegeben ist - Antragsrücknahme bleibt unbenommen...
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nur-mal-so-frag: Wie bist du eigentlich darauf gekommen, dass die Firma gelöscht ist? Bei einer zulässigen Firma wie im Titel geht bei mir der PfÜB ohne weitere Prüfung raus
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Ich kann nicht für den Themenstarter sprechen aber bei uns legt die Geschäftsstelle bei Gesellschaften (die im HR stehen) immer 'ne aktuelle HR-Abfrage in die Akte, damit so die eigene örtliche Zuständigkeit geprüft werden kann.
Warum? Das war schon immer so!
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Grundsätzlich ist eine jur. Person nicht mehr rechts/-parteifähig, wenn sie aufgelöst ist und kein Vermögen mehr besitzt, allerdings wird sie im Passivprozess als teilprozessfähig betrachtet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie noch Vermögen hat, hier ja, es wird ja vollstreckt, vgl. BGH, 25.10.2010, II ZR 115/09. Ob es Besonderheiten bei der Limited gibt, weiß ich aus dem Stehgreif nicht.
Zuständigkeit, kommt drauf an, ob es eine dem § 69 Abs. 2 GmbHG entsprechende Vorschrift gibt für die Lim. , sonst § 23 ZPO.
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Zuerst herzlichen Dank für die hilfreichen Beiträge.:2danke
Mein Computer hat bei http://wck2.companieshouse.gov.uk//w...essCompanyInfo zwar eine Fehlermeldung, aber ich denke, das brauch ich auch nicht. Werde es so machen:
... - es möge daher eine Rechtsnachfolgeklausel beigebracht werden. Hinweis, dass die Zuständigkeit des Gerichts in Abhängigkeit des Rechtsnachfolgers ggf. nicht mehr gegeben ist - Antragsrücknahme bleibt unbenommen...
nur-mal-so-frag: Wie bist du eigentlich darauf gekommen, dass die Firma gelöscht ist? Bei einer zulässigen Firma wie im Titel geht bei mir der PfÜB ohne weitere Prüfung raus
Als Schuldner im Pfüb war ursprünglich eine natürliche Person genannt. Im Titel (not. Urkunde) steht eine Limited. Also habe ich eine Rechtsnachfolgeklausel angefordert. Antrag wurde (ein bisschen krude) geändert in die Limited aus dem Titel, übergegangen in eine andere Limited, vertreten durch die natürliche Person, die zuerst Schuldner sein sollte, als Director und es wurde ein HR-Auszug beigefügt. Daraus ergab sich eine Namensänderung der Firma und die Löschung.
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