Zustellungsnachweis? Anerkenntnisurteil

  • Hallo,
    vorliegend habe ich einen Pfüb-Antrag; beigefügt ist ein Vollstreckungsbescheid; daran ein ANERKENNTNISUrteil des LG mit folgendem Tenor:
    Der VB wird aufrechterhalten....
    Die Vollstredkung darf nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.


    M.E. wäre die Zustellung des Anerkenntnisurteils von Amts wegen erforderlich, oder?:gruebel:
    Es fehlt mir jedenfalls jeglicher Zustellungsnachweis ; der Nachweis der Sicherheitsleistung ohnehin...

    Meinungen erbeten...
    Gruß
    Katja

  • Welche Meinung hättest du denn gerne?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ...

    M.E. wäre die Zustellung des Anerkenntnisurteils von Amts wegen erforderlich, oder?:gruebel:
    Es fehlt mir jedenfalls jeglicher Zustellungsnachweis ...

    Mir nicht, Titel ist und bleibt ausschließlich der VB, der muss zugestellt sein. Das AU schränkt nur ein, § 775 Nr.2 ZPO.

    (jeglich ? auch VB nicht zugestellt?)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Für die ZV genügt die Zustellung im Parteibetrieb.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich glaube die Frage zielte eher darauf, ob überhaupt ein ZU-nachweis zum AU erforderlich ist und das ist er nach m.A. nicht. VB mit ZU-vermerk genügt, nur dieser ist und bleibt Vollstreckungstitel.

    (Zur Wirksamkeit ZU v.A.w. statt Parteiweg und umgekehrt, vgl. hier.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich glaube die Frage zielte eher darauf, ob überhaupt ein ZU-nachweis zum AU erforderlich ist und das ist er nach m.A. nicht. VB mit ZU-vermerk genügt, nur dieser ist und bleibt Vollstreckungstitel.

    (Zur Wirksamkeit ZU v.A.w. statt Parteiweg und umgekehrt, vgl. hier.)

    Das ist auch meine Meinung. Aus dem Anerkenntnisurteil wird nicht vollstreckt. Da der Vollstreckungsbescheid sofort vollstreckbar ist, bedarf es zur Vollstreckung auch nicht der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils. Wäre auch unsinnig, wenn vor Erlass des Anerkenntnisurteils vollstreckt werden könnte und nach Erlass zur weiteren Vollstreckung dann die Zustellung des AU erforderlich sein sollte.

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