In einem PfüB steht auf Seite 1: "....wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen Drittschuldner A aus -siehe Anlage- gepfändet". Auf Seite 2 sind dann noch gez. Unterschrift des Rpfl. und Ausfertigungsvermerk. PfüB, Anlage und Zustellungsurkunden sind verbunden.
In der Anlage werden dann die zu pfändenen Ansprüche bezeichnet und dann steht da auch noch eine Anordnung nach § 848 ZPO und ein Satz, dass zum Sequester X bestellt wird.
Ist diese Anordnung und Sequesterbestellung von der Unterschrift vorne gedeckt? Oder braucht man da nicht einen eigens unterzeichneten Beschluss? Es wird ja eigentlich nur bezüglich der zu pfändenden Ansprüche auf die Anlage Bezug genommen.
(Das mit dem "Einschalttext" bei Stöber RNr. 515 (alte Auflage) versteh ich nicht ganz)