Neues PfüB Formular

  • Probleme für Sozialversicherungsträger

    Der Forderungseinzug unserer Sozialversicherung zieht rückständige Beiträge zu 99% nach § 66 IV SGB X ein und muss sich dann auch den Regeln der
    ZPO unterwerfen, dies stellt kein Problem dar. Das neue Pfändungsformular ist über eine eigene Anwendung 1:1 umgesetzt worden und tausendfach
    im Einsatz. 98% der beantragten PfüB´s werden bundesweit von den Vollstreckungsgerichten antragsgemäß erlassen; 2% jedoch nicht weil:

    • die Farbe nicht stimmt
    • die farbigen Flächen nur in Graustufen gehalten sind
    • die Linienstärke der Rahmen nicht stimmen (wurde von einem VG nachgemessen)

    Die im Forum erwähnten Entscheidungen der verschiedenen LG´s sind interessant und spiegeln die Realität im Umgang mit den neuen Formularen wieder.

    Unser Problem ist die Seite 3 des Formulars, welches lt. vielen Entscheidungen ausgefüllt sein muss und nicht durch eine gesonderte Forderungsaufstellung
    umgangen werden kann. Die Forderungsaufstellung der Seite 3 ist nur bedingt einsetztbar, da Nebenforderungen wie der gesetzliche Säumniszuschlag nach
    § 24 SGB IV und die satzungsmäßig erhobenen Mahngebühren keinen Platz auf der Seite 3 finden. Diese speziellen Nebenforderungen der Sozialversicherung sind schlichtweg vergessen worden. Eine Änderung im Formulare angepasst auf die Belange der Sozialversicherung - Tausch von § 193 Vers.Vertr.G in § 24 SGB IV oder Tausch von Kosten des Mahn / Vollstreckungsbescheid in Mahngebühren der Sozialversicherung führt zur Zwischenverfügung, weill das Formular verändert wurde. Es bleibt nur noch die Möglichkeit der gesonderten Forderungsaufstellung, dieser Antrag wird wieder abgelehnt wegen der nicht vollständig ausgefüllten Seite 3 ... man dreht sich im Kreis,
    die offenen Beitragrückstände können nicht zeitnah und vollständig eingezogen werden. WAS TUN ???

  • Die mehrheitliche Rechtsprechung zu Seite 3 besagt, dass diese zu verwenden bzw. vollständig auszufüllen ist, wie überhaupt der ganze Vordruck, soweit dies möglich ist. Ist es, wie in eurem Fall, nicht möglich (was aber tatsächlich nur sehr sehr wenige Fälle wie eure betrifft), kann man m.E. nach durchaus auch auf eigene Anlagen verweisen, die dann übersichtlich genug sein sollten. Anders geht es ja auch nicht. Im Falle einer Zurückweisung: Sofortige Beschwerde und Entscheidung vom LG erzwingen.

  • Ich würde die Kreuzchen schön bei "Säumniszuschläge gem. § 193 Vers.Vertr.G" und "Kosten des Mahn / Vollstreckungsbescheid" setzen und dann in der Anlage erläutern, dass es sich um Mahngebühren bzw. Säumniszuschläge nach dem Sozialgesetzbuch handelt.

    Ferner würde ich mich an das BMAS wenden, damit die das Problem an das BMJ herantragen. Derzeit melden viele Behörden über ihre zuständigen Bundesministerien vergleichbare Unzulänglichkeiten an das BMJ mit der Bitte um Abhilfe. Je mehr das tun, um so besser.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!