Probleme für Sozialversicherungsträger
Der Forderungseinzug unserer Sozialversicherung zieht rückständige Beiträge zu 99% nach § 66 IV SGB X ein und muss sich dann auch den Regeln der
ZPO unterwerfen, dies stellt kein Problem dar. Das neue Pfändungsformular ist über eine eigene Anwendung 1:1 umgesetzt worden und tausendfach
im Einsatz. 98% der beantragten PfüB´s werden bundesweit von den Vollstreckungsgerichten antragsgemäß erlassen; 2% jedoch nicht weil:
- die Farbe nicht stimmt
- die farbigen Flächen nur in Graustufen gehalten sind
- die Linienstärke der Rahmen nicht stimmen (wurde von einem VG nachgemessen)
Die im Forum erwähnten Entscheidungen der verschiedenen LG´s sind interessant und spiegeln die Realität im Umgang mit den neuen Formularen wieder.
Unser Problem ist die Seite 3 des Formulars, welches lt. vielen Entscheidungen ausgefüllt sein muss und nicht durch eine gesonderte Forderungsaufstellung
umgangen werden kann. Die Forderungsaufstellung der Seite 3 ist nur bedingt einsetztbar, da Nebenforderungen wie der gesetzliche Säumniszuschlag nach
§ 24 SGB IV und die satzungsmäßig erhobenen Mahngebühren keinen Platz auf der Seite 3 finden. Diese speziellen Nebenforderungen der Sozialversicherung sind schlichtweg vergessen worden. Eine Änderung im Formulare angepasst auf die Belange der Sozialversicherung - Tausch von § 193 Vers.Vertr.G in § 24 SGB IV oder Tausch von Kosten des Mahn / Vollstreckungsbescheid in Mahngebühren der Sozialversicherung führt zur Zwischenverfügung, weill das Formular verändert wurde. Es bleibt nur noch die Möglichkeit der gesonderten Forderungsaufstellung, dieser Antrag wird wieder abgelehnt wegen der nicht vollständig ausgefüllten Seite 3 ... man dreht sich im Kreis,
die offenen Beitragrückstände können nicht zeitnah und vollständig eingezogen werden. WAS TUN ???