Landesamt f.F. und laufender Unterhalt

  • bin hier als Vertreter und hab derzeit noch keinen rechten Durchblick bei Unterhaltspfändung, also Nachsicht bitte.

    Das Landesamt für Finanzen pfändet umgeschriebenen Unterhalt nach UVG Leistung für zwei Kinder im Alter von 6 und 10 Jahren. Der Unterhaltsrückstand ist nur teilweise älter als ein Jahr, sodass eine Vorzugspfändung nach § 850 d ZPO zum Teil in Betracht kommt.

    Frage: die beiden Kinder sind ja hinsichtlich ihres laufenden Unterhalts bevorrechtigt. Nachdem aber derzeit wohl UVG geleistet wird, dürfte wohl kein laufender Unterhalt gezahlt werden.

    Ist das Landesamt f.F. damit jetzt alleine in der ersten Rangklasse, oder muss ich die beiden Kinder berücksichtigen? Stehe hier auf dem Schlauch wieviel ich jetzt dem Schuldner belassen kann.

  • wie Andy K:
    Wenn Pfändung nach § 850d ZPO überhaupt beantragt ist (durch die neuen Formulare so gut wie nie der Fall), dann hat der Gläubiger auch die entsprechenden Angaben zu machen, um den Freibetrag bestimmen zu können.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • beim Freibetrag wie AndyK. Aber bei den neuen Vordrucken geht es doch gerade bei der Unterhaltspfändung nach § 850 d ZPO.

    Dann sollen sie die Festsetzung auch beantragen. s. Stöber Rdn. 112

    Hätte das BMJ zwar auch mit anzukreuzendem Kästen mit eindrucken können, aber hat es nicht. Dafür gibt es dann ein freies Kästchen und Feld, in das man das rein schreiben kann.

  • ich dachte auch, dass ich das nach 850 d ZPO selbst berücksichtigen muß. Von einem Antragserfordernis kann ich im 850 d ZPO nämlich nichts lesen. Bin bisher davon ausgegangen, dass ich nur dann einen gesonderten Vortrag brauche, wenn auch ältere Rückstände als 1 Jahr bevorzugt werden sollen, weil das eben die Ausnahme ist.

  • ok, ich sehe, dass ich noch mehr Angaben machen muß. Tut mir leid, dass ich das nicht vorher schon geschrieben habe:

    Schuldner ist nach Angabe des Gläubigers verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder. Für die beiden minderjährigen Kinder hat der Gläubiger UVG geleistet und pfändet nun hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche den Lohn.

    Ich habe keine näheren Angaben zur Ehefrau.

    Ob der Gläubiger immer noch UVG leistet weiß ich derzeit auch noch nicht, aber die Kinder sind noch unter 12 und damit theoretisch im erforderlichen Alter.

    Laut Kommentar sind auch übergegangene Ansprüche privilegiert, aber eine Ehefrau wäre zu berücksichtigen. Und was, wenn der laufende Unterhalt für die Kinder geleistet wird?

  • ich dachte auch, dass ich das nach 850 d ZPO selbst berücksichtigen muß. Von einem Antragserfordernis kann ich im 850 d ZPO nämlich nichts lesen. Bin bisher davon ausgegangen, dass ich nur dann einen gesonderten Vortrag brauche, wenn auch ältere Rückstände als 1 Jahr bevorzugt werden sollen, weil das eben die Ausnahme ist.

    Dass die Bezüge nach § 850d ZPO ohne die Beschränkungen des § 850c ZPO pfändbar sind, heißt ja nicht, dass es einen Automatismus geben muss. Ich würde auf § 308 ZPO tippen und annehmen, dass der Gesetzgeber das einfach unterstellt hat, weil es nichts ohne Antrag gibt. Stöber sagt das allerdings unmissverständlich, dass es antragsgebunden ist.

    Ob der Antrag konkludent anzunehmen ist, wenn schon nur das Formular verwendet wird, wage ich zu bezweifeln, wenn nicht wenigstes gesagt ist, dass die Pfändungsgrenzen des § 850d ZPO nicht zu beachten sind oder (was aber auch fehlt), dass nach der Vorschrift des § 850d ZPO gepfändet werden soll.

    Wegen der Rückstände von mehr als einem Jahr musst Du Dir meiner Meinung nach keine Sorgen machen, weil es Sache des Schuldners ist nachzuweisen , dass er sich nicht absichtlich entzogen hat (s. BGH vom 21.12.2004 - IXa ZB 273/03 -).

  • ok, ich sehe, dass ich noch mehr Angaben machen muß. Tut mir leid, dass ich das nicht vorher schon geschrieben habe:

    Schuldner ist nach Angabe des Gläubigers verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder. Für die beiden minderjährigen Kinder hat der Gläubiger UVG geleistet und pfändet nun hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche den Lohn.

    Ich habe keine näheren Angaben zur Ehefrau.

    Ob der Gläubiger immer noch UVG leistet weiß ich derzeit auch noch nicht, aber die Kinder sind noch unter 12 und damit theoretisch im erforderlichen Alter.

    Laut Kommentar sind auch übergegangene Ansprüche privilegiert, aber eine Ehefrau wäre zu berücksichtigen. Und was, wenn der laufende Unterhalt für die Kinder geleistet wird?

    Die Entscheidung des BGH vom 05.08.2010 - VII ZB 101/09 - besagt, dass die weiteren unterhaltsberechtigten Personen mit dem ihnen tatsächlich zustehenden und nicht mit dem gezahlten Unterhaltsbetrag zu berücksichtigen sind.

    Ob das allerdings auch für die laufenden Unterhaltspflichten für die Kinder gilt :gruebel:

    Es ist u.U. auch § 7 Abs. 3 UVG zu beachten.

  • Der Unterhaltsrückstand ist nur teilweise älter als ein Jahr, sodass eine Vorzugspfändung nach § 850 d ZPO zum Teil in Betracht kommt.


    Wieso nur zum Teil?

    Zitat

    ZPO § 850 d Abs. 1 Satz 4

    Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.

    BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03

    Edit: Coverna war schneller (das kommt davon wenn man erst 10 Minuten nach dem Beschluß suchen muss)

  • super, danke schon mal für die BGH Entscheidung. Die macht dann wohl im Antrag den Passus relativ unnötig, in dem man die Rückstände nur teilweise bevorzugt, nachdem man den Schuldner vorher ja nicht anhören darf, aber gut, bin ja nicht christlicher als der Papst. Damit ist das erste Problem gelöst.

    Könnte mich ja jetzt auf den Standpunkt stellen, dass kein ausdrücklicher Antrag nach 850 d ZPO da ist, aber so einfach will ichs mir nicht machen und will ja auch für die weitere Vertretungszeit wissen, wie ich sowas zu berücksichtigen habe.

    Verbleibt also noch die Frage ob das Landesamt jetzt einfach auf 800 EUR runterpfänden darf, oder ob ich ihne weitere exakte Angaben des Gläubigers die Ehefrau und eventuell die Kinder mit laufenden Ansprüchen berücksichtigen muß. Sollten die Kinder auch weiterhin noch UVG beziehen, so dürfte eine Berücksichtigung der Kinder in jedem Fall ausscheiden, oder?
    Bei der Ehefrau kann ich ohne beim Gläubiger nachzufragen nichts genaues sagen, vermute ich.

  • super, danke schon mal für die BGH Entscheidung. Die macht dann wohl im Antrag den Passus relativ unnötig, in dem man die Rückstände nur teilweise bevorzugt, nachdem man den Schuldner vorher ja nicht anhören darf, aber gut, bin ja nicht christlicher als der Papst. Damit ist das erste Problem gelöst.

    Kann oder sollte ja auch nur vom Antragsteller ausgefüllt werden. Das Gericht hat darüber meiner Meinung nach nicht zu entscheiden.

  • einen schlechteren Rang als die Kinder sehr wohl, aber laut Beckschem Onlinekommentar im Juris RndNr. 9 zu § 850 d ZPO folgendes vermerkt: "So ist etwa bei der Pfändung wegen der übergegangenen Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein unterhaltsberechtigter Ehegatte des Schuldners ungeachtet der Tatsache zu berücksichtigen, dass ein minderjähriges Kind gegenüber dem Ehegatten nach § 1609 BGB vorrangig ist."

    Das folgt laut Kommentar dem § 7 III UVG weil übergegangene Ansprüche nicht zum Nachteil von Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden dürfen, deren Unterhalt aktuelle geleistet wird.


  • Das folgt laut Kommentar dem § 7 III UVG weil übergegangene Ansprüche nicht zum Nachteil von Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden dürfen, deren Unterhalt aktuelle geleistet wird.

    § 7 Abs. 3 UVG bezieht sich aber nach dem Wortlaut nur auf das Kind. Und damit sind auch andere Kinder nicht gemeint, die aber nach § 850d ZPO ggfs. gleichrangig zu berücksichtigen sind.

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