bin hier als Vertreter und hab derzeit noch keinen rechten Durchblick bei Unterhaltspfändung, also Nachsicht bitte.
Das Landesamt für Finanzen pfändet umgeschriebenen Unterhalt nach UVG Leistung für zwei Kinder im Alter von 6 und 10 Jahren. Der Unterhaltsrückstand ist nur teilweise älter als ein Jahr, sodass eine Vorzugspfändung nach § 850 d ZPO zum Teil in Betracht kommt.
Frage: die beiden Kinder sind ja hinsichtlich ihres laufenden Unterhalts bevorrechtigt. Nachdem aber derzeit wohl UVG geleistet wird, dürfte wohl kein laufender Unterhalt gezahlt werden.
Ist das Landesamt f.F. damit jetzt alleine in der ersten Rangklasse, oder muss ich die beiden Kinder berücksichtigen? Stehe hier auf dem Schlauch wieviel ich jetzt dem Schuldner belassen kann.