Streitwertbeschwerde

  • Guten morgen zusammen und einen schönen sonnigen Gruß.

    Ich sitze und brüte gerade über das Problem der Streitwertbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen.
    Folgender Fall: Unterhaltspfüb wurde erlassen, § 850 d ZPO traf zu, Pfändungsgrenze wurde festgelegt. Erhöhungsantrag durch Schuldner wurde gestellt, da Miete nicht berücksichtigte wurde .
    Beschluß über Erhöung des pfandfreien Betrages wurde erlassen. Streitwert wurde festgesetzt (12-facher Wert des Erhöhungsbetrages). Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger, da er falsche Angaben im Pfüb gemacht hatte und daher Abänderungsantrag erforderlich wurde.

    Schuldnervertreter legt Streitwertbeschwerde ein und beantragt höheren Streitwert. Gläubigervertreter beantragt Abweisung, da keine Beschwer vorliegt.

    Wer kann mir da bitte weiterhelfen. Läuft das ganze über 11 RpflG oder über § 68 GKG ? Wie sieht das mit dem Beschwerdewert aus ?

    Vielen Dank

  • Gegen die Wertfestsetzung durch einen Rechtspfleger ist zunächst nur der Rechtsbehelf nach § 11 RpflG möglich, Hartmann, Kostengesetze, Rn 12 zu GKG 68.
    Insoweit muss man sich über eine Beschwer von 200 € gar keine Gedanken machen.

    Ansonsten halte ich die hier geschilderte Wertfestsetzung für völlig richtig, ich würde als nicht abhelfen und dem Richter vorlegen.

  • Streitwert wurde festgesetzt (12-facher Wert des Erhöhungsbetrages).


    Wieso wurde der festgesetzt? Lag ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG vor?

    Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger, da er falsche Angaben im Pfüb gemacht hatte und daher Abänderungsantrag erforderlich wurde.


    Das Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO ist gerichtsgebührenfrei, weshalb es einer Kostenentscheidung nicht bedarf (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1187; AG Hannover, Rpfleger 1969, 396). Die Kosten des Verfahrens sind ZV-Kosten nach § 788 ZPO.

    Der Antrag ist keine auf Überprüfung des bisherigen Pfändungsschutzes gerichtete Erinnerung, sondern erstrebt aufgrund neu geltend gemachter Tatsachen seine Ersetzung durch eine Neuregelung (Stöber, aaO., Rn. 1186 mwN.)

    Schuldnervertreter legt Streitwertbeschwerde ein und beantragt höheren Streitwert. Gläubigervertreter beantragt Abweisung, da keine Beschwer vorliegt.

    Wer kann mir da bitte weiterhelfen. Läuft das ganze über 11 RpflG oder über § 68 GKG ? Wie sieht das mit dem Beschwerdewert aus ?


    Der Gegenstandswert wird gem. § 25 Abs. 2 RVG nach dem Interesse des Schuldners nach billigem Ermessen festgesetzt. Insofern halte ich den Jahresbetrag auch für gerechtfertigt. Antragsberechtigung auf Änderung des Wertes ergibt sich aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, der Mindestwert der Beschwerde aus § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Alles weitere ergibt sich z. B. aus § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, Abs. 8 Satz 1 RVG.

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  • Gegen die Wertfestsetzung durch einen Rechtspfleger ist zunächst nur der Rechtsbehelf nach § 11 RpflG möglich, Hartmann, Kostengesetze, Rn 12 zu GKG 68.
    Insoweit muss man sich über eine Beschwer von 200 € gar keine Gedanken machen.

    Ansonsten halte ich die hier geschilderte Wertfestsetzung für völlig richtig, ich würde als nicht abhelfen und dem Richter vorlegen.


    § 11 RPflG und §§ 63, 68 GKG wären hier nur anwendbar, wenn das Verfahren nicht gerichtsgebührenfrei wäre. Ich meine, daß deshalb hier § 33 RVG einschlägig ist.

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  • Das Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO ist gerichtsgebührenfrei, weshalb es einer Kostenentscheidung nicht bedarf (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1187; AG Hannover, Rpfleger 1969, 396). Die Kosten des Verfahrens sind ZV-Kosten nach § 788 ZPO.

    Jein. Einer Kostenentscheidung bedarf es gerade wegen des § 788 ZPO natürlich schon wenn wie hier die Kosten dem Gläubiger auferlegt werden sollen.

    Aber: so eine Kostenentscheidung zu lasten des Gläubiger ist meiner Meinung nach nur in den Fällen des § 788 Abs IV ZPO möglich. Und ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
    Ich halte die Kostenentscheidung daher leider auch für falsch...

  • Das Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO ist gerichtsgebührenfrei, weshalb es einer Kostenentscheidung nicht bedarf (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1187; AG Hannover, Rpfleger 1969, 396). Die Kosten des Verfahrens sind ZV-Kosten nach § 788 ZPO.

    Jein. Einer Kostenentscheidung bedarf es gerade wegen des § 788 ZPO natürlich schon wenn wie hier die Kosten dem Gläubiger auferlegt werden sollen.

    Aber: so eine Kostenentscheidung zu lasten des Gläubiger ist meiner Meinung nach nur in den Fällen des § 788 Abs IV ZPO möglich. Und ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
    Ich halte die Kostenentscheidung daher leider auch für falsch...


    :daumenrau Allerdings wird die Kostenentscheidung nicht angegriffen, sondern lediglich der festgesetzte Streitwert.

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  • :daumenrau Allerdings wird die Kostenentscheidung nicht angegriffen, sondern lediglich der festgesetzte Streitwert.

    Eben, also würde ich wie hier schon gesagt wurde nicht abhelfen und dem Richter vorlegen.
    Schuldner (-vertreter) ist beschwert, da er seine 3309er Gebühr gegen Gläubiger festsetzen lassen kann. Deren Höhe ist abhängig vom Streitwert (wobei die Frage nach der Beschwer natürlich dann auch allenfalls für den Richter bei dessen Entscheidung von Bedeutung ist). .

  • Ich sehe es in allen Punkten genauso wie Phil.

    Dass in Vollstreckungsverfahren die Kosten dem Gläubiger auferlegt werden, kommt eigentlich so gut wie nie vor. Aber da die Kostenentscheidung selbst nicht angegriffen wurde ist das egal.

  • Gegen die Wertfestsetzung durch einen Rechtspfleger ist zunächst nur der Rechtsbehelf nach § 11 RpflG möglich, Hartmann, Kostengesetze, Rn 12 zu GKG 68.
    Insoweit muss man sich über eine Beschwer von 200 € gar keine Gedanken machen.

    Ansonsten halte ich die hier geschilderte Wertfestsetzung für völlig richtig, ich würde als nicht abhelfen und dem Richter vorlegen.


    § 11 RPflG und §§ 63, 68 GKG wären hier nur anwendbar, wenn das Verfahren nicht gerichtsgebührenfrei wäre. Ich meine, daß deshalb hier § 33 RVG einschlägig ist.



    Na gut, dann wird es dennoch in der Regel die Erinnerung sein, weil eine Beschwer von 200 € kaum erreicht wird. Mit "Beschwer" ist ja hier nicht die Veränderung des Gegenstandswertes zu sehen (beispielsweise von 1000 auf 1200 €), sondern die Veränderung der hierdurch verursachten Kosten/ Anwaltsvergütung.
    Die Anwaltsgebühr beträgt bei einem Wert von 2000 € 39,90 € (sofern überhaupt zusätzlich entstanden und nicht schon durch die Gebühr für den PfÜB auf Gläubigerseite abgegolten ist). Um dann auf 239,90 € zu kommen, müsste sich der Wert ja schon von 2000 auf 35000 € erhöhen. Ich nehme mal an, das wir in den seltensten Fällen so sein. Ansonsten kommen wir wieder auf die "Erinnerung" zurück, über die im Hause durch den Richter zu entscheiden ist.

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