Guten morgen zusammen und einen schönen sonnigen Gruß.
Ich sitze und brüte gerade über das Problem der Streitwertbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen.
Folgender Fall: Unterhaltspfüb wurde erlassen, § 850 d ZPO traf zu, Pfändungsgrenze wurde festgelegt. Erhöhungsantrag durch Schuldner wurde gestellt, da Miete nicht berücksichtigte wurde .
Beschluß über Erhöung des pfandfreien Betrages wurde erlassen. Streitwert wurde festgesetzt (12-facher Wert des Erhöhungsbetrages). Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger, da er falsche Angaben im Pfüb gemacht hatte und daher Abänderungsantrag erforderlich wurde.
Schuldnervertreter legt Streitwertbeschwerde ein und beantragt höheren Streitwert. Gläubigervertreter beantragt Abweisung, da keine Beschwer vorliegt.
Wer kann mir da bitte weiterhelfen. Läuft das ganze über 11 RpflG oder über § 68 GKG ? Wie sieht das mit dem Beschwerdewert aus ?
Vielen Dank