Mir liegt ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 II ZPO vor.
Titel ist ein Versäumnisurteil, in welchem der Schuldner zur Räumung einer Wohnung verurteilt wird.
Der Gegenstandswert setzt sich ja grds. aus der Nettojahresmiete zusammen.
Nun meine Frage: Reicht es wenn der Gläubiger einen Betrag X nennt oder muss er die Miethöhe nachweisen?
(Theoretisch kann er uns viel erzählen, andererseits weiß ich nicht wie er den Nachweis führen soll)