Kostenrechnung an den Vollstreckungsschuldner?

  • Ich habe in einem Zwangsversteigerungsverfahren aus RK 4 die einstweilige Einstellung bewilligt, weil das Grundstück wegen des sich ergebenden Mindestgebotes nicht versteigerbar wäre. Kann ich beantragen, dass die Kostenrechnung auf Grundlage von § 29 Nr. 4 GKG an den Vollstreckungsschuldner (als Erstschuldner) geht?

    Bevor Ihr auf mich einschlagt: Ich wußte nicht, dass die Zwangsversteigerung aussichtslos sein würde, dies hat mir die Rechtspflegerin erst mitgeteilt, als das Gutachten vorlag und der Termin angesetzt werden sollte. In einem früheren Verfahren hatte der Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich habe bei einer einstweiligen Einstellung bisher noch keine KR erstellt, erst nach Aufhebung ;)
    Und die KR für die Anordnung dürfte, wenn ihr gebührenbefreit seid, bereits ebenfalls an den Vollstreckungsschuldner gegangen sein. Ich halte es für zulässig, mit den weiteren Verfahrenskosten ebenfalls so zu verfahren; der Schuldner hätte ja auch die Möglichkeit der Kostenerinnerung, wenn er damit nicht einverstanden sein sollte.

    Wo das Gericht sich die Kosten herholt, sollte nicht deine Sorge sein, solange ihr nicht als Kostenschuldner in Betracht kommt ;) Für die Auslagen (SV-Kosten pp) dürftet ihr jedoch evtl. haften müssen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da kann ich mir kaum vorstellen, dass das Gericht Deinem Ansinnen nachkommen wird. Schuldner haben die seltsame Angewohnheit, Rechnungen nicht zu bezahlen. ;) Warum sollte das Gericht dann der Landesjustizkasse noch einen weiteren säumigen Schuldner einbrocken, wenn es mit Euch als Kommune doch einen solventen Kostenschuldner hat ...

  • Für die Kosten des Verfahrens haftet nach § 26 GKG der Antragsteller. Der Schuldner kann nach § 29 Ziffer 4 GKG für die notwendigen Kosten (s. § 788 ZPO) in Anspruch genommen werden.
    Die Notwendigkeit der Kosten ist hier wohl gegeben, wenn sich erst nach dem Gutachten herausstellt, dass das eher ein "Sinnlos-Verfahren" wird. Dann ist es schon besser, nicht noch mehr Kosten zu produzieren.
    Man kann den Vollstreckungsschuldner schon als Erstschuldner in Anspruch nehmen. Aber wenn er nicht zahlt und bei ihm auch nichts zu holen ist, ist der Antragsteller wieder im Spiel.
    Da das Gericht sich aber auch nicht mehr Arbeit als notwenig aufhalst, wird sicher in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gleich der aussichtsreichste Kandidat (sprich Antragsteller) in Anspruch genommen werden.

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