Ich habe in einem Zwangsversteigerungsverfahren aus RK 4 die einstweilige Einstellung bewilligt, weil das Grundstück wegen des sich ergebenden Mindestgebotes nicht versteigerbar wäre. Kann ich beantragen, dass die Kostenrechnung auf Grundlage von § 29 Nr. 4 GKG an den Vollstreckungsschuldner (als Erstschuldner) geht?
Bevor Ihr auf mich einschlagt: Ich wußte nicht, dass die Zwangsversteigerung aussichtslos sein würde, dies hat mir die Rechtspflegerin erst mitgeteilt, als das Gutachten vorlag und der Termin angesetzt werden sollte. In einem früheren Verfahren hatte der Schuldner an den Gläubiger gezahlt.