Ich meine, dass wir schon ähnliche Threads hatten aber leider kann man ja nach "UB" nicht suchen.
Also, ich hatte vor einiger Zeit eine Sache auf dem Tisch, in welcher ein Käufer mehrere Flächen für Torfabbau ankaufen wollte. Der Vertrag sah für den Käufer ein schuldrechtliches Rücktrittsrecht vom Vertrag für den Fall vor, dass die Abbaugenehmigung versagt wird. Dieses geschah hinsichtlich 2 von 3 Flurstücken.
Aufgelassen und umgeschrieben wurde daher nur 1 Flurstück.
In der damals vorgelegten UB waren alle 3 Flurstücke aufgeführt und nun bittet der Notar um Rückgabe der Original-UB, da das Finanzamt diese zurückverlange. Das FA will nach Rückgabe eine neue UB erteilen, die nur auf das 1 Flurstück lautet.
Hättet Ihr Bedenken dagegen, eine begl. Kopie zur Akte zu nehmen und das Original der Finanzamts-UB dem Notar zurück zu geben?