Verlegung Verteilungstermin

  • Ich brauche dringend Hilfe.
    Die Versteigerung erfolgte u. a. wegen Grundbesitzabgaben. An erster Rangstelle ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die erlischt. Auch nachrangige Gläubiger betreiben des Verfahrens. Auf die AV ist nur zuzuteilen, wenn der Betrag spätestens im Verteilungstermin angemeldet ist, was ich überlesen habe.
    Eigentümer und Berechtigter der AV sind ausländische Firmen und insolvent.
    Angemeldet hat nur der Insolvenzverwalter des Eigentümers, nicht aber der der Berechtigte der AV. Auf die Anmeldung soll das Gericht aber hinwirken, was von mir versäumt wurde.
    Das Insolvenzverwalterbüro im Ausland habe ich angerufen.
    Der Insolvenzverwalter hat Urlaub. Ob heute noch eine Anmeldung möglich ist, ist nicht klar. Ansprüche bestehen aber wohl, da auf den Kaufpreis Teilzahlungen geleistet sind.
    Was nun? Kann ich den Termin verlegen?

  • Hat der Berechtigte der AV keine Terminsbestimmung bekommen?

    Die Vormerkung sichert (als bedingter Anspruch) den Übererlösanspruch an der ausgedungenen Rangstelle. Was sollte der Vormerkungsberechtigte anmelden müssen?

  • Die hat er natürlich erhalten, jedenfalls die ausländischen Insolvenzverwalter.
    Ich habe dann insbesondere 7.3 zu § 92 Stöber gelesen und dachte, dann ist ja alles in Ordnung. Irritiert hat mich dann Anm. 458a im Handbuch, die die Verpflichtung des Rechtspflegers enthält, auf eine Anmeldung hinzuwirken, da sonst keine Berücksichtigung erfolgen kann. Von einer Pflicht, einen Betrag anzumelden, ist in Anm. 7.1 zu § 92, die ich mir schon frühzeitig markiert hatte, nicht die Rede. In § 114 Anm. 4 d ist die Vormerkung aber nicht aufgeführt.

  • Die TB müsste doch die Aufforderung zur Anmeldung enthalten.

    Wenn man den "Anspruch" aus der Vormerkung als solchen am Übererlös behandelt, dürfte man kein Anmeldeerfordernis feststellen, da sich dieses nur auf Ansprüche nach § 10 ZVG bezieht.

    Ich würde den Termin durchführen.

  • Ich denke auch, dass du nichts verlegen musst. Schon im Rahmen der Ladung zum Verstzeigerungstermin hast du doch auf das Anmeldeerfordernis hingewiesen. Wenn der IV nbicht zuckt, ist das sein Problem.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich frage mich noch, ob hier wirklich eine Anmeldung erforderlich, weil die AV schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Grundbuch eingetragen war oder ob es auf den Zeitpunkt der Eintragung nicht ankommt.
    Liest man nur die Kommentierung zu § 92 kommt ja nicht auf die Idee, dass eine Anmeldung erforderlich sein könnte.

  • Nachdem ich mir alles noch einmal angesehen habe, komme ich zu folgender Lösung.
    a. Anmeldung des Ersatzbetrages muss wohl erfolgen, auch wenn die Kommentierung Stöber zu § 92 ZVG eher das Gegenteil vermuten lässt
    b. Hinweise bei der Zustellung auf Anmeldungen insbesondere auch auf die Anmeldung von Wertersatz sind ja eindeutig und dürften ausreichen.
    Daher erfolgt Verteilung an die der AV im Range nachgehenden Gläubiger und natürlich an die vorrangige betr. Gläubigerin.

  • Nachdem ich mir alles noch einmal angesehen habe, komme ich zu folgender Lösung.
    a. Anmeldung des Ersatzbetrages muss wohl erfolgen, auch wenn die Kommentierung Stöber zu § 92 ZVG eher das Gegenteil vermuten lässt
    b. Hinweise bei der Zustellung auf Anmeldungen insbesondere auch auf die Anmeldung von Wertersatz sind ja eindeutig und dürften ausreichen. Daher erfolgt Verteilung an die der AV im Range nachgehenden Gläubiger, soweit sich ein entsprechender Überschuss ergibt.

  • Genau. Der Ersatzbetrag ist anzumelden. Und Stöber ist da eigentlich klar. Die Rdnr. 7.1 zu 92 ZVG fängt ja schon so an: "Gesichertes Recht ist das Eigentum am Grundstück, (...), nicht aber ein Recht am Grundstück, das nach § 10 Anspruch auf Befriedigung gewährt." Daraus folgt die Anmeldung des Ersatzwertes.

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    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Genau. Der Ersatzbetrag ist anzumelden. Und Stöber ist da eigentlich klar. Die Rdnr. 7.1 zu 92 ZVG fängt ja schon so an: "Gesichertes Recht ist das Eigentum am Grundstück, (...), nicht aber ein Recht am Grundstück, das nach § 10 Anspruch auf Befriedigung gewährt." Daraus folgt die Anmeldung des Ersatzwertes.


    Das lese ich daraus genau nicht.

  • Danke für die Hinweise.
    Die frühere Diskussion hatte ich nicht gefunden. Stöber hatte ich verstanden wie Stefan. Seltsam ist auch dass in Stöber die Vormerkung unter 5.26 zu § 114 nur als bedingter Anspruch aufgeführt ist.
    Meine Meinungsänderung beruhte darauf, dass ich gestern, nachdem ich erstmalig (unmißverständlich) auf eine Anmeldepflicht (weil ich gesucht habe, wie ich den Hinterlegungsantrag fassen soll) gestoßen bin, in älteren Kommentaren Steiner und Böttcher nachgeschaut habe, wo ich die Angabe gefunden habe, dass ein Betrag angemeldet werden muss.

  • Das lese ich daraus genau nicht.

    Na ja, wenn aus dem REcht am Grundstück kein direkter Anspruch auf Befriedigung folgt, muss ich, wenn ich Kohle haben will, das anmelden. Was liest Du daraus?

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  • Wie es da steht: gesichertes Recht ist das Eigentum am Grundstück. Es handelt sich also nicht um ein Recht an einem Grundstück, für das gegebenfalls ein Wertersatz anzumelden ist. Hier wird -zumindest nach Stöber- ein Anspruch auf Kapitalersatz nicht begründet, § 92 Abs. 1 ZVG ist mithin nicht anwendbar. Dem Vormerkungsberechtigten gebührt, da das Eigentum am Grundstück gesichert ist, der Übererlös aufschiebend bedingt, vgl. Stöber Rd.Nr. 7.3 zu § 92 ZVG. Entsprechend steht auch für Böttcher der Wert der AV fest, so dass es danach wohl ebenfalls keiner Anmeldung bedarf, vgl. Böttcher Rd.Nr. 25 zu § 92 ZVG.

  • Ich habe nur die 3. Aufl. von Böttcher. Nach Anm. 18 zu § 114 ZVG muss der Ersatzbetrag angemeldet werden.


    Stimmt, steht auch in der 5. Aufl., widerspricht sich aber m.E. mit der oben zitierten Stelle von Böttcher in § 92 ZVG.
    Wie dem auch sei, solange es verschiedene Theorien über die Behandlung einer AV im Verteilungstermin gibt, würde ich mich scheuen, bei fehlender Anmeldung eines Wertersatzes das Recht zu übergehen.

  • Das habe ich auch so gemacht, die Sache zeigt aber, wie schwierig und aufwendig die Entscheidungsfindung sein kann, auch wenn man zunächst von einer problemfreien Abwicklung ausgegangen ist.

  • Ich hatte das Problem dankenswerterweise noch nicht. Daher habe ich mich damit auch noch nicht genauer beschäftigt.
    Heißt das also, eine Auszahlung erfolgt an dem Berechtigten nur aus dem Erlös im Range (?) der AV unter Zugrundelegung des Kaufpreises?

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