Widerspruch Eintragungsanordnung Urlaub

  • Hallo
    Ich habe einen fristgerechten, schriftlichen Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers vorliegen. Die Eintragungsanordnung ist ergangen, da der Schuldner "den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft -ggf. ohne ausreichende Entschuldigung- versäumt" hat. Schuldner ist eine GmbH vertreten durch ihren Liquidator.
    Der Schuldner (Liquidator) macht nun geltend, er habe dem Gerichtsvollzieher rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt, dass er sich an dem Terminstag im Urlaub befindet (Ausland). Laut Gerichtsvollzieherakte liegt eine E-Mail vom Schuldner vor, in der er dem Gerichtsvollzieher tatsächlich 2 Tage vor dem Termin mitgeteilt hat, dass er sich an dem Terminstag im Urlaub befindet. Nicht angegeben wurde der Urlaubszeitraum. Auch wurde kein Nachweis hinsichtlich des Urlaubes vorgelegt oder dargelegt, warum eine Urlaubsverschiebung nicht möglich ist.

    Wie ist mit einem solchen Widerpruch umzugehen? Kann ein "normaler" Urlaub als Grund für eine Terminsverschiebung angesehen werden und dies insbesondere auch dann, wenn dem Gerichtsvollzieher nichts weiter dargelegt/nachgewiesen wurde?

    Vielen Dank im Voraus

  • Soso, rechtzeitig wurde der Urlaub also 2 Tage vor dem Termin dem GV mitgeteilt. Da lach ich doch einmal :wechlach:herzhaft und weise den Widerspruch zurück. ----- Sicher mögen auch streng auszulegende und nachzuweisende "Urlaubs-Konstellationen" denkbar sein, die eine Aufhebung der EAO rechtfertigen könnten, aber bei dem hier dargestellten Geblubber ... Mag in einer etwaigen sof. Beschwerde substantiiert unter Beweisantritt "nachgebessert" werden. Dann kann man sich damit immer noch erklecklich in der Abhilfeprüfung auseinandersetzen.

  • Im übrigen: Zum Termin erschienen ist er doch wohl unzweifelhaft nicht. Über die Frage einer etwaig entschuldigten Säumnis wäre doch sinnvollerweise im wahrscheinlich eh' schon parallel laufenden HB-Verfahren vom Richter zu entscheiden sein. Aber diesen merkwürdigen Verfahrens-Gleichlauf mit ggf. unterschiedlichen Entscheidungen habe ich bereits an anderer Stelle als wenig praxisausgereift erscheinend fragend in den Raum gestellt (?)

  • Würde den Widerspruch auch zurückweisen.
    Der VAK-Termin ist ein Gerichtstermin und auch so zu behandeln - da würde der Richter sich auch bedanken, zwei Tage vorher so eine Mail hingeworfen zu bekommen. Zwei Tage vorher ist eben nicht rechtzeitig, ferner fehlen die Nachweise.
    Außerdem kann der Schuldner auch nicht davon ausgehen, dass der GVZ die Mail rechtzeitig bekommt.
    In einem ähnlichen Fall ist der Haftbefehl hier anstandslos vom Richter erlassen worden.

    Der HB ist doch ohnehin das größere Problem für den Schuldner.
    Die Eintragung interessiert doch niemanden. Hat er kein Geld, muss er letztlich die VAK abgeben und wird dann eh eingetragen.
    Hat er Geld, kann er die Forderung befriedigen und die Löschung nach § 882 e ZPO beantragen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Sehe hier auch keinen Grund weshalb nicht zurückgewiesen werden sollte - 2 Tage vor dem Termin, der normalerweise bereits länger feststand und dann nur per E-Mail ohne weitere Nachweise - ne das wäre mir dann doch zu wenig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!