ZV aus gepfändten EGS im Verwaltungszwangverfahren

  • Für die Verwertung von gepfändeten bzw. abgetretenen Grundpfandrechten benötigt das Finanzamt einen dinglichen Titel, weil es wie jeder andere Gläubiger insoweit am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt und nicht mehr kraft Hoheitsrecht vorgeht (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 15, RdNr. 38.2). Also kein Duldungsbescheid ("Hoheitsrecht").

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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